RRB Nr. 1122/2019
Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Schwerzenbach, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Dezember 2019
1122. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Schwerzenbach)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Schwerzenbach haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 1. September 2019 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Schwerzenbach beschlossen. Die Schulpflege bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Gemeindeordnung, welche die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz enthält. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Schwerzenbach aufgehoben.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 27 Abs. 1 GO sieht vor, dass an der Sitzung der Schulpflege mindestens eine Schulleiterin bzw. ein Schulleiter und eine Lehrperson mit beratender Stimme teilnehmen. Gemäss § 42 Abs. 5 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100) regelt die Gemeindeordnung die Teilnahme je einer Vertretung der Lehrpersonen und der Schulleitungen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulpflege, wobei das Teilnahmerecht für einzelne Beratungsgegenstände ausgeschlossen werden kann. Gemäss der ständigen Praxis des Regierungsrates muss die Zahl der Teilnehmenden an den Sitzungen der Schulpflege objektiv bestimmbar sein (RRB Nrn. 1168/2015 und 611/2018). Der Ausdruck «mindestens eine Schulleiterin bzw. ein Schulleiter» erfüllt diese Anforderungen nicht. Art. 27 Abs. 1 GO ist deshalb dahingehend auszulegen, dass mit der Bezeichnung «mindestens eine» genau eine Schulleiterin oder ein Schulleiter gemeint ist. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Schwerzenbach am 1. September 2019 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne von Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an die Primarschulpflege Schwerzenbach, Bahnhofstrasse 7, 8603 Schwerzenbach, den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli