Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 1126/2021

Ostschweizer Spitalvereinbarung, Abschluss Ergänzungsvereinbarung 2022, Ermächtigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Oktober 2021

1126. Ostschweizer Spitalvereinbarung (Abschluss Ergänzungsvereinbarung 2022, Ermächtigung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Stationäre Spitalaufenthalte werden seit dem 1. Januar 2012 mittels Fallpauschalen abgegolten. Die Kosten von universitärer Lehre und Forschung sind darin allerdings nicht enthalten und müssen von den Spitälern durch Eigenleistungen oder über Subventionen der Standortkantone oder – bei ausserkantonalen Patientinnen und Patienten – durch freiwillige Zahlungen der Herkunftskantone gedeckt werden. Im Hinblick auf die Inkraftsetzung der neuen Spitalfinanzierung auf den 1. Januar 2012 hat die Konferenz der Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren der Ostschweizer Kantone (GDK-Ost) daher die bisherige Ostschweizer Krankenhausvereinbarung überarbeitet und am 17. August 2011 einstimmig als neue Ostschweizer Spitalvereinbarung zuhanden der zuständigen Instanzen der Vereinbarungskantone verabschiedet. Der Regierungsrat hat sie mit Beschluss Nr. 1135/2011 genehmigt. Die Ostschweizer Spitalvereinbarung bezweckt unter anderem, den Standortkantonen von Zentrums- und Universitätsspitälern einen Kostenbeitrag an ihre im überregionalen Interesse stehenden Aufwendungen für die universitäre Lehre und Forschung zu leisten (Art. 1 lit. c). Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) hat an ihrer Plenarversammlung vom 20. November 2014 die Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (WFV) verabschiedet. Die Vereinbarung sieht die Verankerung einer gesamtschweizerischen Abgeltungsregelung für die Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung vor. Zugleich ist ein Ausgleich der daraus entstehenden unterschiedlichen finanziellen Belastungen der Kantone geplant. Die Vereinbarung verpflichtet die beigetretenen Kantone zur Ausrichtung eines einheitlichen Mindestbetrages von Fr. 15 000 pro Assistenzärztin oder Assistenzarzt, die oder der im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren oder seinen Wohnsitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatte und die oder der in einem Spital mit Standort im Kanton in Weiterbildung steht (Art. 2 Abs. 1 WFV). Der

Mindestbetrag wurde im Rahmen eines Kompromisses und auf der Grundlage von erfolgten Kostenstudien normativ festgelegt; eine volle Kostendeckung wird damit zumeist nicht erreicht. Die WFV tritt in Kraft, wenn ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind. Der Kantonsrat hat dem Beitritt des Kantons Zürich zur WFV 2016 zugestimmt (Vorlage 5209). Bis jetzt sind 17 Kantone der Vereinbarung beigetreten, wobei der Kanton Zug den Beitritt unter dem Vorbehalt beschlossen hat, dass mindestens 20 Kantone der Vereinbarung beitreten. In vier Kantonen ist die Behandlung des Geschäfts durch die zuständige Behörde für dieses Jahr vorgesehen, in zwei Kantonen ist das Verfahren zurzeit sistiert und in den restlichen drei Kantonen ist das Geschäft in Vorbereitung (Stand März 2021). Das Generalsekretariat der GDK ist aufgrund der Rückmeldungen aus den Kantonen nach wie vor zuversichtlich, dass das erforderliche Quorum von 18 Kantonen erreicht wird, und rechnet mit einer Inkraftsetzung der WFV bis spätestens 1. Januar 2023.

B. Abschluss der Ergänzungsvereinbarung Beim Abschluss der Ostschweizer Spitalvereinbarung 2011 wurden Art. 4 (Abgeltung der Kosten 2012 für universitäre Lehre und Forschung) und Art. 6 (Tarifzuschläge) befristet, in der Hoffnung, dass bereits für das Jahr 2013 eine gesamtschweizerische Lösung hinsichtlich der Finanzierungsproblematik der universitären Forschung und Lehre vorliegen würde. Da die WFV jedoch wie vorstehend ausgeführt, noch nicht in Kraft treten konnte, verlängerten die GDK-Ost-Kantone in der Folge jährlich die Geltungsdauer von Art. 4 und 6 der Ostschweizer Spitalvereinbarung. Die wiederkehrenden Solidaritätsbeiträge führten allerdings in verschiedenen GDK-Ost-Kantonen aufgrund der bestehenden Kompetenzordnungen oder der überholten Berechnungsweise der Beiträge zu Problemen. Aus diesem Grund beschlossen die Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren am 26. April 2018 eine Ergänzungsvereinbarung zur Ostschweizer Spitalvereinbarung, die der Abgeltung der Kosten für die universitäre Lehre und Forschung dient. Die Berechnung der Beiträge erfolgt dabei analog zum Mechanismus gemäss Art. 5 WFV, allerdings mit einem tieferen Ansatz als Entschädigung pro Vollzeitäquivalent (Fr. 9000 anstatt Fr. 15 000). Die Ergänzungsvereinbarung trat am 1. Januar 2019 in Kraft und war auf ein Jahr befristet. Mit ihrem Inkrafttreten wurden Art. 4 und 6 der Ostschweizer Spitalvereinbarung vom 17. August 2011 aufgehoben (vgl. RRB Nr. 1083/2018).

In der Folge beschlossen die GDK-Ost-Kantone die Ergänzungsvereinbarung 2020 sowie die Ergänzungsvereinbarung 2021, deren Geltungsdauer jeweils ebenfalls auf ein Jahr befristet war. Der Kanton Zürich genehmigte die Ergänzungsvereinbarung 2020 mit RRB Nr. 1083/ 2019 und die Ergänzungsvereinbarung 2021 mit RRB Nr. 936/2020. Da die WFV auch 2022 noch nicht in Kraft treten wird, beschlossen die Direktorinnen und Direktoren der GDK-Ost am 1. April 2021 die Ergänzungsvereinbarung 2022 zur Ostschweizer Spitalvereinbarung. Gestützt darauf erhält der Kanton Zürich einen Solidaritätsbeitrag von Fr. 1 666 602. Als Grundlage für die Berechnung der Beiträge unter den GDK-Ost-Kantonen wurde erneut der tiefere Ansatz von Fr. 9000 pro Vollzeitäquivalent festgelegt. Allerdings wurden die Beitragsberechnungen auf der Datengrundlage des Jahres 2019 des Bundesamtes für Statistik aktualisiert. Nach Inkrafttreten der WFV, welche die beigetretenen Kantone zur Ausrichtung eines einheitlichen Mindestbeitrages von Fr. 15 000 pro Assistenzärztin oder Assistenzarzt verpflichtet, würde der Kanton Zürich gestützt auf die Daten von 2019 einen Beitrag von insgesamt Fr. 2 823 839.07 erhalten. Da der Kanton Zürich selber einen Beitrag von Fr. 15 000 pro Assistenzärztin oder Assistenzarzt in Weiterbildung bei einem Zürcher Listenspital mit Betriebsstandort im Kanton Zürich zahlt, wäre mit Inkrafttreten der WFV aus Zürcher Sicht eine Kostendeckung erreicht. Der erneute Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung zur Ostschweizer Spitalvereinbarung für das Jahr 2022 liegt dennoch im Interesse des Kantons Zürich, da sonst auch die freiwilligen Zahlungen der GDK-Ost-Kantone an die universitäre Forschung und Lehre wegfallen würden. Zudem ist die Ergänzungsvereinbarung auf ein Jahr befristet und würde bei einem früheren Inkrafttreten der WFV automatisch ausser Kraft treten. Gestützt auf §§ 48 Abs. 1 und 38 Abs. 1 der Finanzcontrollingverordnung (FCV, LS 611.2) in Verbindung mit § 36 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) und § 39 lit. a FCV ist für den Abschluss der Vereinbarung eine Ermächtigung durch den Regierungsrat notwendig, weil die Vereinbarung zu Einnahmen führt, welche die Ausgabenkompetenz der Direktion übersteigen. Die Gesundheitsdirektion ist nachträglich zum Abschluss zu ermächtigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Gesundheitsdirektion wird ermächtigt, die von den Direktorinnen und Direktoren der GDK-Ost am 1. April 2021 beschlossene Ergänzungsvereinbarung zur Ostschweizer Spitalvereinbarung (befristet vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022) abzuschliessen.

II. Mitteilung an die Finanzdirektion, die Bildungsdirektion und die Gesundheitsdirektion (für sich und zuhanden der GDK-Ost).

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Finanzcontrollingverordnung, Art. 38 und Art. 48 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juni 2022 und 1. Januar 2023 erneut konsolidiert.

Zitiert in