Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1127/2016

Interpellation Roland Scheck, Zürich, und René Isler, Winterthur, betreffend Vorläufig Aufgenommene und ihre Identitäten, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 322/2016

Sitzung vom 23. November 2016

1127. Interpellation (Vorläufig Aufgenommene und ihre Identitäten) Die Kantonsräte Roland Scheck, Zürich, und René Isler, Winterthur, haben am 3. Oktober 2016 folgende Interpellation eingereicht: In sieben grossen Gemeinden im Kanton Zürich, haben Exekutivmitglieder die Einwohnerregister nach den Geburtsdaten der ihnen zugewiesenen vorläufig Aufgenommenen untersucht. Das Ergebnis präsentiert sich wie folgt: Im Durchgangszentrum der Gemeinde T wurden von den Asylbewerbern rund 30 Prozent offiziell am 1. Januar geboren. In der mittelgrossen Gemeinde U haben 44 Prozent der vorläufig Aufgenommenen das Geburtsdatum 1. Januar in den amtlichen Dokumenten. In den beiden Gemeinden, V, W und X mit je etwas weniger als 20 000 Einwohnern haben 13 bzw. 15 Prozent der vorläufig Aufgenommenen das Geburtsdatum 1. Januar. In der Grossgemeinde Y mit mehr als 20 000 Einwohnern haben 40 Prozent der vorläufig Aufgenommenen Geburtsdatum 1. Januar. In der Grossgemeinde Z mit mehr als 20 000 Einwohnern sind 20 Prozent der vorläufig Aufgenommenen mit Geburtsdatum 1. Januar verzeichnet. Die betroffenen Personen weisen die verschiedensten Nationalitäten auf. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Wie lässt sich das erklären?

2. Haben die Behörden sichere Kenntnis von der Identität all derjenigen Personen, bei welchen das Geburtsdatum 1. Januar in die Ausweise Eingang gefunden hat und so über ein Aufenthaltsrecht auf dem Territorium der Schweiz/des Kantons Zürich verfügen?

3. Erfüllt das Verhalten dieser Personen einen Straftatbestand?

4. Wie viele der anerkannten Flüchtlinge im Kanton Zürich sind offiziell am 1. Januar geboren?

5. Wie viele der Personen, die sich momentan in einem Asylverfahren befinden, sind im Kanton Zürich offiziell am 1. Januar geboren?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Interpellation Roland Scheck, Zürich, und René Isler, Winterthur, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Für das Asylverfahren ist allein das Staatssekretariat für Migration (SEM) zuständig (Art. 6a Asylgesetz; AsylG, SR 142.31). Neu angekommene Asylsuchende werden zuerst einem Empfangszentrum des Bundes zugewiesen (Art. 21 AsylG), wo ihre Identität überprüft und ins Zentrale Migrationssystem (ZEMIS) aufgenommen wird (Art. 19 Asylverordnung 1; AsylV 1, SR 142.311). Wie in der Beantwortung der Anfrage KR- Nr. 182/2015 betreffend Sozialhilfegesetz-Revision von 2010 ausgeführt, fügt das SEM für Personen, die nur ihr Geburtsjahr, jedoch nicht das genaue Datum kennen, im ZEMIS automatisch den 1. Januar als «Ersatzdatum» ein. Zudem erfasst das SEM das fiktive Geburtsdatum 1. Januar mit einem Geburtsjahr, das dem Alter von 18 Jahren (volljährig) entspricht, wenn es bei angeblich minderjährigen Personen zum Schluss kommt, dass der Beweis der Minderjährigkeit nicht erbracht worden ist (siehe zum Ganzen auch die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 16.3687). Zu Frage 3: Nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere ihre Identität offenzulegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben. Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Angaben macht oder eine Auskunft verweigert, wird mit Busse bestraft (Art. 116 AsylG). Asylsuchende, die ihr Geburtsdatum wissentlich falsch angeben oder die ihr Geburtsdatum nicht preisgeben, können demnach strafrechtlich verurteilt werden. Zu Frage 4: Gemäss SEM sind 768 anerkannte Flüchtlinge im Kanton Zürich an einem 1. Januar geboren (Stand: 30. September 2016). Zu Frage 5: Von den 4728 Asylsuchenden, die dem Kanton Zürich zugeteilt sind, sind gemäss SEM 1326 Personen an einem 1. Januar geboren (Stand: 30. September 2016).

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Asylgesetz, Art. 8, Art. 19, Art. 21 und Art. 116 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. November 2020, 1. Januar 2021, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juni 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 1. Juni 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.