Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1128/2011

Volksschulgesetz, Änderung vom 16. Mai 2011, Inkraftsetzung auf 1. Januar 2012

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. September 2011

1128. Volksschulgesetz (Änderung vom 16. Mai 2011, Inkraftsetzung)

Erwägungen

Der Kantonsrat hat am 16. Mai 2011 eine Änderung des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG) verabschiedet (ABl 2011, 1535). Am 9. August 2011 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass gegen diesen Beschluss des Kantonsrates kein Referendum ergriffen worden ist (ABl 2011, 2108). Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Die Änderungen im Volksschulgesetz können – mit Ausnahme von § 14a (Spitalschulen) – auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt werden, da keine Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die Erarbeitung einer Verordnung zu den Spitalschulen ist noch nicht abgeschlossen. § 14a VSG soll deshalb zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung vom 16. Mai 2011 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG) wird mit Ausnahme von § 14a auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.

II. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

III. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe, Art. 14a — der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 23. Januar 2023 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.