Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1128/2015

Meliorationen, Landumlegungsgenossenschaft Stallikon und Wegunterhaltsgenossenschaft Stallikon, Übergang von Eigentum und Unterhalt an den Anlagen, Zustimmung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Dezember 2015

1128. Meliorationen, Landumlegungsgenossenschaft Stallikon

Erwägungen

Von 1997 bis 2014 ist in der Gemeinde Stallikon durch die Landumlegungsgenossenschaft Stallikon (LUG) eine Güterzusammenlegung durchgeführt worden. Im Laufe dieses Verfahrens sind von der LUG verschiedene Entwässerungsanlagen übernommen worden, die in den Jahren zuvor von verschiedenen Entwässerungsgenossenschaften auf dem Gemeindegebiet Stallikon erstellt worden sind. Ausserdem hat die LUG die Genossenschaftswege der 2008 abgeschlossenen Landschafts- und Gewässerschutz-Landumlegung Stallikon übernommen. Zwecks Umwandlung von Flurwegen in Genossenschaftswege wurde 2010 auf Gebiet der Gemeinde Stallikon, das nicht in die Landumlegung einbezogen war, die Wegunterhaltsgenossenschaft Stallikon gegründet (§ 115 Landwirtschaftsgesetz vom 2. September 1979, LG). Bereits bei der Gründung war vorgesehen, die Wege der Nachfolgeorganisation der LUG zu übertragen. Zur Sicherstellung des Unterhalts der mit staatlichen Mitteln erstellten Anlagen beschloss die Genossenschaftsversammlung der LUG am 3. Februar 2011 die Abtretung sämtlicher Anlagen an die Gemeinde Stallikon (§§ 100 ff. LG). Die Wegunterhaltsgenossenschaft Stallikon beschloss am 4. Dezember 2012 die Abtretung ihrer Wege an die Gemeinde. An der Schlussversammlung vom 17. Juni 2015 beschlossen die beiden Genossenschaften die Auflösung. Die Auflösung ist zu genehmigen (§§ 53 Abs. 3 und 101 Abs. 3 LG). An der Gemeindeversammlung vom 8. Juni 2011 stimmten die Stimmberechtigten von Stallikon der Übernahme sämtlicher Meliorationsanlagen der LUG zu und ermächtigten den Gemeinderat, eine Unterhaltsordnung zu erlassen (§ 104 Abs. 2 LG). Am 13. November 2012 ist dieser Erlass erfolgt. Die Gemeinde Stallikon übernimmt damit die Verpflichtung, die genannten Anlagen dauernd sachgemäss zu unterhalten. Sie hat den Eintrag des Eigentums an den Wegen der Wegunterhaltsgenossenschaft Stallikon und der LUG am 18. Dezember 2012 angemeldet. Die vorgelegte Unterhaltsordnung und der dazugehörende Übersichtsplan entsprechen den gesetzlichen Erfordernissen und sind zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Dem Übergang von Eigentum und Unterhalt an den Anlagen der Landumlegungsgenossenschaft Stallikon und der Wegunterhaltsgenossenschaft Stallikon gemäss Übersichtsplan 1 : 5000 vom 25. Mai 2011 an die Gemeinde Stallikon wird zugestimmt. Die Gemeinde Stallikon ist für den dauernden sachgemässen Unterhalt der übernommenen Anlagen verantwortlich.

II. Der Auflösungsbeschluss der Landumlegungsgenossenschaft Stallikon und der Wegunterhaltsgenossenschaft Stallikon vom 17. Juni 2015 wird genehmigt.

III. Die Unterhaltsordnung der Gemeinde Stallikon vom 13. November 2012 und der dazugehörende Übersichtsplan 1 : 5000 werden genehmigt.

IV. Die Gemeinde Stallikon wird eingeladen, ein Originalexemplar des gemäss Dispositiv III genehmigten Übersichtsplanes zusammen mit der Originalunterhaltsordnung im Gemeindearchiv aufzubewahren. Plankopien und Unterhaltsordnungen sind zudem wie folgt zuzustellen: – zwei Plankopien und fünf Exemplare der Unterhaltsordnung an das Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Landwirtschaft, – eine Plankopie und zehn Unterhaltsordnungen an das Grundbuchamt Schlieren, – eine Plankopie an das Ingenieur- und Vermessungsbüro Frick & Partner, Adliswil.

V. Die Gemeinde Stallikon hat Änderungen des Originalplanes periodisch in den Plankopien nachzutragen.

VI. Dem Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Landwirtschaft bzw. Abteilung Wald, obliegt die technische Oberaufsicht über die Anlagen.

VII. Der Bezirksrat Affoltern wird eingeladen, als Aufsichtsbehörde die Rechnungsführung der Gemeinde Stallikon, soweit sie die Unterhaltsordnung betrifft, in analoger Anwendung von § 143 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 periodisch zu überprüfen und über das Ergebnis dem Amt für Landschaft und Natur einen kurzen Bericht einzureichen.

VIII. Die Baudirektion wird beauftragt, den von der zugesicherten Subvention des Staates als Garantiesumme zurückbehaltenen Restbetrag von Fr. 34 535 an die Gemeinde Stallikon auszurichten.

IX. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

X. Mitteilung an – den Gemeinderat Stallikon, 8143 Stallikon (E), – den Gemeinderat Aeugst a. A., 8914 Aeugst am Albis (E), – den Bezirksrat Affoltern, 8910 Affoltern am Albis, – das Grundbuchamt Schlieren, 8952 Schlieren, – das Grundbuchamt Thalwil, 8800 Thalwil, – das Grundbuchamt Affoltern a. A., 8910 Affoltern am Albis, – das Ingenieur- und Vermessungsbüro Frick & Partner, 8134 Adliswil, – die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über den Wald, Art. 53, Art. 100, Art. 101 und Art. 104 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. Januar 2022, 1. Januar 2025 und 1. August 2025 erneut konsolidiert.