RRB Nr. 1132/2011
Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Revision, Schreiben an das EDI
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. September 2011
1132. Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Erwägungen
(Vernehmlassung) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat die Kantonsregierungen und weitere Adressaten mit Schreiben vom 22. Juni 2011 eingeladen, sich zum Entwurf der Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vernehmen zu lassen. Die Revision sieht eine auf sechs Jahre befristete Massnahme vor, die für einen massvollen Ausgleich von über der Hälfte der kantonalen Ungleichgewichte bei den Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Jahre 1996 bis 2011 sorgen soll. Den Versicherten soll zusätzlich zu den zu bezahlenden Prämien neu ein Prämienzuschlag bzw. ein Prämienabschlag auf der Grundlage der bestehenden Defizite bzw. Überschüsse in Rechnung gestellt bzw. in Abzug gebracht werden. Dabei soll der Prämienzuschlag höchstens so gross sein wie der Betrag, der aufgrund der Einnahmen der Lenkungsabgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und der CO2-Emmissionsabgabe unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung pro Jahr an die einzelnen Versicherten rückverteilt wird. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) hat mit Schreiben vom 25. August 2011 an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zum Gesetzesentwurf Stellung genommen. Sie ist mit dem Gesetzesentwurf grundsätzlich einverstanden und erachtet das vorgeschlagene Vorgehen vertretbar. Die GDK bedauert, dass das BAG im Rahmen der Prämienaufsicht nicht erreicht hat, die Fehlentwicklungen zu verhindern. Sodann bemängelt die GDK, dass die finanziellen Folgen bzw. die anfallenden Transfervolumina aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich sind, und sie verlangt diesbezüglich eine Ergänzung der Vorlage. Der Kanton Zürich ist von den neuen Bestimmungen stark betroffen. Die Versicherer haben im Kanton Zürich von 1996 bis Ende 2010 überschüssige Reserven in Form von zu viel bezahlten Prämien von 452 Mio. Franken angehäuft. Mit dem vorgesehenen Ausgleichsmechanismus sollen maximal 55% der Ende 2011 noch vorliegenden Überdeckung bzw. voraussichtlich rund 260 Mio. Franken den Versicherten im Kanton Zürich rückvergütet werden. Der Kanton Zürich hat sich in der Vergangenheit wiederholt für eine Rückzahlung der zu viel bezahlten Prämien an die Prämienzahlenden im Kanton Zürich eingesetzt. Die vorgeschlagenen Normen gehen grundsätzlich in die richtige Richtung. Vor diesem
Hintergrund kann die Vernehmlassung des Kantons Zürich im Wesentlichen auf die inhaltlich zutreffende Stellungnahme der GDK verweisen. Ergänzend sind jedoch für den Kanton Zürich wichtige Punkte anzuführen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustelladresse: Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung, 3003 Bern [auch per E-Mail an: corinne.erne@bag.admin.ch]): Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 haben Sie uns den Entwurf der Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) zusammen mit dem erläuternden Bericht zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Grundsätzlich teilen wir die Haltung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), wie sie in der vom Vorstand der GDK zuhanden des Bundesamts für Gesundheit verabschiedeten Stellungnahme vom 25. August 2011 zum Ausdruck gebracht wird. In Ergänzung dazu halten wir Folgendes fest: Im Grundsatz begrüssen wir den pragmatischen Ansatz der Gesetzesrevision. Diese Vorgehensweise führt aber auch dazu, dass Ungleichheiten zwischen den Versicherten entstehen. So kann ein Wohnortswechsel dazu führen, dass eine versicherte Person durch die Revision unterschiedlich betroffen sein wird. Mit einem Umzug von Zürich nach Bern wird sich beispielsweise ein Prämienabschlag in einen Prämienzuschlag wandeln. Es ist uns aber bewusst, dass die Berücksichtigung von Wohnortswechseln im Sinne einer praktischen Umsetzbarkeit der zu treffenden Regelung nicht möglich sein wird. Der mit dem Revisionsentwurf vorgesehenen unterschiedslosen Gleichbehandlung aller Versicherer in einem Kanton können wir dagegen nicht zustimmen. Sie würde dazu führen, dass eine Kasse in einem Kanton Zuschläge erheben müsste, selbst wenn sie in diesem Kanton kein Defizit ausweist. Wir beantragen deshalb, die Zu- und Abschläge nicht nur pro Kanton, sondern auch pro Versicherer festzulegen. Die Gleichbehandlung der unterschiedlichen Alterskategorien und Versicherungsmodelle beurteilen wir im Sinne der Umsetzbarkeit hingegen als sachdienlich, nicht aber die zeitliche Befristung auf sechs Jahre und die daraus folgende Beschränkung der Prämienabschläge auf 55% der zu viel bezahlten Prämien. Die kantonalen Ungleichgewichte sollen vollumfänglich ausgeglichen werden. Dazu müssen sowohl die Beschränkung auf 55% als auch die zeitliche Befristung aufgehoben werden.
Nachfolgend gehen wir auf einzelne Bestimmungen ein: Zu Art. 106 Abs. 1 und 2 Hier ist vorgesehen, dass die Prämienzu- bzw. -abschläge für alle Versicherer in einem Kanton gleich hoch sein sollen. Damit wird aber der unterschiedlichen Lage der einzelnen Kassen nicht Rechnung getragen. Im Sinne des fiskalischen Äquivalenzprinzips wird beantragt, die Zu- bzw. Abschläge pro Kanton und pro Versicherer festzulegen. Damit wird sichergestellt, dass einzelne Kassen von dieser Regelung weder benachteiligt noch bevorzugt werden. Zu Art. 106 Abs. 6 Die Begrenzung der Summe der Prämienabschläge auf 55% der positiven Differenz zwischen den bezahlten Prämien und den Kosten im betreffenden Kanton zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 2011 erachten wir als nicht sachgerecht. Die zu viel bezahlten Prämien müssen den Versicherten des betreffenden Kantons vollumfänglich zurückbezahlt werden. Zu Art. 106 Abs. 7 Wenn die Zu- und Abschläge pro Kanton und pro Versicherer ermittelt werden, sind Ausgleichszahlungen zwischen den Versicherten nicht notwendig. Dieser Absatz kann dann ersatzlos gestrichen werden.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi