RRB Nr. 1134/2012
Motion Franco Albanese, Winterthur, Max Clerici, Horgen, und Gregor Rutz, Küsnacht, betreffend Vermeidung missbräuchlicher und querulato rischer Baueinsprachen und Rekurse, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 198/2012
Sitzung vom 7. November 2012
1134. Motion (Vermeidung missbräuchlicher und
Erwägungen
querulatorischer Baueinsprachen und Rekurse) Die Kantonsräte Franco Albanese, Winterthur, Max F. Clerici, Horgen, und Gregor Rutz, Küsnacht, haben am 9. Juli 2012 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird beauftragt, § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, 175.2) in Bezug auf Bausachen dahingehend zu ändern, dass die unterliegende Partei nicht nur zu einer angemessenen, sondern zu einer vollen Entschädigung zu verpflichten ist, wenn ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung bös- oder mutwillig erfolgte. Handelte es sich um eine Amtsstelle, ist die volle Entschädigung, auch bei offensichtlicher Unbegründetheit, anzuordnen. Begründung: Das Interesse der Bauherrschaft an einer möglichst raschen Realisierung ihres Bauvorhabens steht naturgemäss in einem möglichen Spannungsverhältnis zu den Rechtsschutzinteressen der Nachbarn. Zwischen diesen Interessen, die einander entgegenstehen können, gilt es einen Ausgleich zu finden, der die Lage der Bauherrschaft berücksichtigt, ohne die Geltendmachung berechtigter Rechtsschutzinteressen anderer Parteien zu vereiteln. Querulatorische oder gar erpresserische Rekurse kommen jedoch immer wieder vor. Sie führen durch langwierige administrative und gerichtliche Verfahren zu ungerechtfertigten Verzögerungen von Bauvorhaben und auch zu beträchtlichem volkswirtschaftlichem Schaden. Deshalb liegt es im öffentlichen Interesse, die Bauherrschaft vor solch missbräuchlichem Verhalten zu schützen. Um dies zu erreichen, sind effiziente Verfahren und rasche Gerichtsentscheide wünschenswert. Zudem können bei bös- oder mutwilligen Einsprachen spürbare Parteientschädigungen zulasten der Rekurrenten Abhilfe schaffen, bzw. querulatorische oder offensichtlich unbegründete Rekurse verhindern. Vor diesem Hintergrund ist die Auferlegung der vollen Entschädigungspflicht zu prüfen, wenn die Anordnung einer Amtsstelle offensichtlich unbegründet bzw. das Rechtsbegehren der anderen Partei bös- oder mutwillig ist.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Zur Motion Franco Albanese, Winterthur, Max F. Clerici, Horgen, und Gregor Rutz, Küsnacht, wird wie folgt Stellung genommen: Nach geltendem Recht kann der obsiegenden Partei in einem Rechtsmittelverfahren (Rekurs oder Beschwerde) eine angemessene Entschädigung ihrer Aufwendungen zugesprochen werden (§ 17 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG], LS 175.2). Gegenüber dieser Regelung führte die Motion zu folgenden Änderungen: – Eine Entschädigung an die obsiegende Partei wäre zwingend zuzusprechen. Der geltende § 17 Abs. 2 VRG ist demgegenüber lediglich als Kann-Vorschrift abgefasst. – Der obsiegenden Partei müsste eine volle Entschädigung zugesprochen werden. Das geltende Rechts sieht nur eine angemessene Entschädigung vor. – Diese Regelung käme aber nur zum Tragen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wäre: a. Die unterliegende Amtsstelle hatte vorgängig bös- oder mutwillig verfügt. Das geltende Recht sieht für diesen Fall keine Entschädigung vor. b. Die unterliegende Gegenpartei hatte ihre Rechtsbegehren in bös- oder mutwilliger Absicht gestellt. Nach geltendem Recht genügt – für eine angemessene Entschädigung – bereits ein offensichtlich unbegründetes Begehren. c. Handelt es sich bei der Gegenpartei um eine Amtsstelle, so wäre eine volle Entschädigung nicht nur bei einem bös- oder mutwilligen, sondern bereits schon bei einem offensichtlich unbegründeten Rechtsbegehren geschuldet. – Die neue Regelung gälte einzig für Rechtsstreitigkeiten in Bausachen. Der Regierungsrat hat ein gewisses Verständnis für die Stossrichtung der Motion. In der vorliegenden Ausprägung kann er ihr jedoch aus folgenden Gründen nicht zustimmen: – Die neue Entschädigungsregelung gälte nur für Rechtsstreitigkeiten in Bausachen. Auch wenn die Problematik der missbräuchlichen Rechtsmittel in erster Linie im Baubereich auftreten mag, gibt es für eine solche Beschränkung auf Bausachen keine einleuchtenden, nachvollziehbaren Gründe. Mit einer auf den Baubereich beschränkten Regelung würde der Gesetzgeber möglicherweise sogar gegen das auch für ihn geltende Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV (SR 101) verstossen.
– Für die in eine Rechtsstreitigkeit einbezogene Amtsstelle führte die Motion zu einer unbegründeten Schlechterstellung gegenüber der (privaten) Gegenpartei. Während die Amtsstelle nur dann eine volle Entschädigung bekäme, wenn sich die Gegenpartei bös- oder mutwillig verhielte, hätte die private Gegenpartei darauf bereits dann Anspruch, wenn die Amtsstelle ein offensichtlich unbegründetes Rechtsbegehren stellte. Es ist nicht nachvollziehbar, warum in diesem Punkt eine Ungleichbehandlung zwischen Amtsstellen und Privaten geschaffen werden soll. – Gemäss der Motion soll der Gegenpartei auch für den Fall, dass die Baubehörde bös- oder mutwillig verfügt hat, eine volle Entschädigung zugesprochen werden. Solche Fälle treten in der Praxis nicht oder nur in Ausnahmefällen auf. Würden sie gleichwohl im Gesetz geregelt, würde dies ihr regelmässiges Vorkommen suggerieren. Der Gesetzgeber sollte vermeiden, ein solches unzutreffendes Signal zu setzen. Aus den genannten Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 198/2012 nicht zu überweisen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi