Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 115/2017

Parlamentarische Initiative de Buman (15.410) betreffend Mehrwertsteuer, dauerhafte Verankerung des Sondersatzes für Beherbergungsleistungen, Schreiben an die WAK-N

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Februar 2017

115. Parlamentarische Initiative 15.410 Mehrwertsteuer. Dauerhafte Verankerung des Sondersatzes für Beherbergungsleistungen (Vernehmlassung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK- N) hat im Rahmen der parlamentarischen Initiative 15.410 de Buman «Mehrwertsteuer. Dauerhafte Verankerung des Sondersatzes für Beherbergungsleistungen» einen Vorentwurf zur unbefristeten Weiterführung des MWSt-Sondersatzes von 3,8% für Beherbergungsleistungen ausgearbeitet. Die Mehrheit der WAK-N beantragt angesichts der starken internationalen Konkurrenz und der Wechselkursschwankungen, den Sondersatz im Mehrwertsteuergesetz dauerhaft zu verankern. Die Minderheit ist für eine befristete Weiterführung des Sondersatzes bis Ende 2020. Die unbefristete Verankerung des Sondersatzes lehnt sie ab, da damit dauerhaft Strukturpolitik betrieben würde. Die WAK-N lädt die Kantonsregierungen mit Schreiben vom 7. November 2016 ein, zum Vorentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer und zum erläuternden Bericht Stellung zu nehmen sowie einen Fragebogen auszufüllen. Der Sondersatz wurde auf den 1. Oktober 1996 befristet eingeführt und seither fünfmal verlängert. Er war ursprünglich als vorübergehende Massnahme gedacht, um die Beherbergungsbranche in ihrer schwierigen Lage Mitte der 1990er-Jahren zu stützen. Der Sondersatz wird angewendet, wenn die erbrachte Dienstleistung in erheblichem Ausmass durch Ausländerinnen und Ausländer konsumiert werden oder der Sondersatz für den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Tourismusbranche notwendig ist. Die fünfte Verlängerung des Sondersatzes läuft am 31. Dezember 2017 aus. Die Höhe des Sondersatzes wird ab 2018 angepasst, da die vom Volk angenommene Vorlage zur Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) zu einer Steuersatzerhöhung von 0,1% führt. Zudem entfallen Ende 2017 0,2% für die Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung. Noch nicht entscheiden ist, ob im Rahmen der Vorlage zur Altersvorsorge 2020 eine Erhöhung der Mehrwertsteuersätze erfolgen wird.

2. Erwägungen Die Tourismusbranche ist im Kanton Zürich ein wichtiger Wirtschaftszweig. Rund 15% aller Hotelübernachtungen in der Schweiz werden in der Region Zürich verzeichnet. In der Beherbergungsbranche waren im Kanton Zürich 2014 rund 8000 Personen tätig. Dank des gut florierenden Kongress- und Städtetourismus ist der Kanton Zürich im Vergleich zu den Bergregionen allerdings von den Währungsschwankungen weniger stark betroffen. Einer Verlängerung des Sondersatzes für Beherbergungsleistungen ist angesichts der gegenwärtig schwierigen wirtschaftlichen Situation der Beherbergungsbranche vor allem in den ländlichen Regionen zuzustimmen. Es ist davon auszugehen, dass die Beibehaltung des Sondersatzes bei der öffentlichen Hand und den Unternehmen zu keinen zusätzlichen Kosten führen wird. Eine dauerhafte Verankerung des Sondersatzes im Mehrwertsteuergesetz ist aus Gründen der Gleichbehandlung aller Branchen abzulehnen. Hingegen wäre die Einführung eines MWSt-Einheitssatzes aus Effizienz- und Wachstumsüberlegungen grundsätzlich sinnvoll. Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren plant keine Stellungnahme.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (Zustelladresse: Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung STP, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern; auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehmlassungen@estv.admin.ch): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 7. November 2016, mit dem Sie uns den Vorentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer und den erläuternden Bericht zur Stellungnahme unterbreitet haben. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit und äussern uns gestützt auf den Fragebogen wie folgt: Zu Frage 1: Wir stimmen angesichts der gegenwärtig schwierigen wirtschaftlichen Situation der Beherbergungsbranche einer Verlängerung des Sondersatzes für Beherbergungsleistungen über das Jahr 2017 hinaus zu.

Zu Frage 2: Wir lehnen eine dauerhafte Verankerung des Sondersatzes auf Beherbergungsleistungen im Mehrwertsteuergesetz ab. Eine dauerhafte Bevorzugung einzelner Branchen gegenüber der gesamten Volkswirtschaft ist aus Gründen der Gleichbehandlung längerfristig nicht zu rechtfertigen. Aus Effizienz- und Wachstumsüberlegungen ist die Einführung eines Einheitssatzes als Fernziel anzustreben.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates und die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi