Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 1152/2018

Gesetz über das Kantonsspital Winterthur, Änderung, Inkraftsetzung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. November 2018

1152. Gesetz über das Kantonsspital Winterthur, Änderung

Erwägungen

(Inkraftsetzung) Am 29. Oktober 2018 beschloss der Kantonsrat die Änderung des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur (KSWG, LS 813.16) zur Übertragung der Immobilien auf das Spital im Baurecht. Mit der Publikation des Beschlusses am 2. November 2018 im Amtsblatt (ABl 2018-11-02) begann die Referendumsfrist zu laufen. Sie wird am 3. Januar 2019 ablaufen. Im Hinblick auf die Inkraftsetzung dieser Gesetzesänderung machen es zahlreiche Umstände vor allem aus den Bereichen Finanzen und Controlling notwendig, die Änderung des KSWG auf den Beginn eines Kalenderjahres zu vollziehen. Insbesondere für das Budget und die Rechnung des Kantons würde eine unterjährige Übertragung grosse Probleme aufwerfen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und im Hinblick auf eine möglichst zeitnahe Umsetzung des Kantonsratsbeschlusses ist es angezeigt, die Gesetzesänderung auf den Beginn des nächsten Rechnungsjahres, d. h. auf den 1. Januar 2019, in Kraft zu setzen. Zu diesem Zweck erfolgt der Inkraftsetzungsbeschluss bereits während der laufenden Referendumsfrist. Falls gegen die Gesetzesänderung das Referendum zustande kommt, muss über die Inkraftsetzung erneut entschieden werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung vom 29. Oktober 2018 des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur wird auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Kommt gegen die Gesetzesänderung ein Referendum zustande oder wird gegen die Gesetzesänderung oder diesen Beschluss ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

III. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt und von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Zitiert in