Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1153/2014

Strassen, Winterthur, Breitestrasse HVS 31007, Projektgenehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. November 2014

1153. Strassen (Winterthur, Breitestrasse HVS 31007)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Winterthur der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), das Projekt zur Umgestaltung und Erneuerung der Breitestrasse im Abschnitt Breiteplatz bis Langgasse, Winterthur (Objekt Nr. 11 371), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 des Strassengesetzes (StrG; LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Das Projekt sieht vor, den Strassenraum der kantonal klassierten Breitestrasse im Abschnitt Breiteplatz bis Langgasse neu zu gestalten und zu erneuern. Im Abschnitt Breiteplatz bis Turmstrasse werden der nordseitige Gehweg sowie die Fahrbahn verschmälert, sodass südseitig ein Gehweg mit geringer Breite (1,60 m bis 1,90 m) erstellt werden kann. Heute besteht in diesem Abschnitt südseits der Breitestrasse bloss ein schmales Bankett von 40–50 cm, das keinen genügenden Schutz für Fussgängerinnen und Fussgänger bietet und den Zugang zu den dort befindlichen Liegenschaften gefährlich macht. Im Abschnitt Turmstrasse bis Waldheim wird der bestehende Strassenraum beibehalten. Bergwärts wird ein 1,5 m breiter Radstreifen markiert. Die Schutz- und Mittelinseln werden mit rechteckigen Inselköpfen ausgestaltet. Mit dem Gestaltungskonzept Breitestrasse soll erreicht werden, dass der Busbetrieb priorisiert werden kann. Fahrzeitenverluste durch z. B. das Einspuren aus Busbuchten sollen möglichst verkürzt und gleichzeitig attraktive Verbindungen für die Fussgängerinnen und Fussgänger zu den Bushaltestellen geschaffen werden. Daher werden einige Bushaltestellen im Projektperimeter neu organisiert. Die Bushaltestelle Breiteplatz wird in Fahrtrichtung stadtauswärts neu einseitig als Fahrbahnhaltestelle erstellt. Dadurch wird der Bus an dieser Stelle nicht mehr überholt und somit gegenüber dem übrigen Verkehr bevorzugt. In der Gegenrichtung kann der stehende Bus wie bis anhin überholt werden. Bei der Bushaltestelle Nussbaumweg wird die bisher einseitige Busbucht in Fahrtrichtung stadteinwärts zugunsten einer beidseitigen Fahrbahnhaltestelle und Fussgängerquerung mit Schutzinsel aufgehoben. Sämtliche Bushaltestellen werden neu mit Betonplatten versehen und behindertengerecht ausgebaut.

Im Zuge des Strassenbaus soll der Breiteplatz neu gestaltet werden. Zudem soll der Platz mit Sitzmöglichkeiten, beleuchteten Elementen und einzelnen Baumpflanzungen aufgewertet werden. Die Veloparkierung wird neu zentral im vorderen Bereich des bestehenden Parkplatzes vorgesehen. Ebenfalls sollen die Turmstrasse und der Platz beim Waldheim mit ähnlichen Elementen wie am Breiteplatz neu gestaltet und aufgewertet werden. Die bestehende Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h wird über den ganzen Abschnitt beibehalten, auf eine Markierung der Sicherheitslinie wird verzichtet. Im Zuge der Bauarbeiten sollen zudem die Werkleitungen erneuert werden. Die Bauarbeiten sind ab Mitte November 2014 bis Frühling 2018 vorgesehen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2009, 5. Februar 2010 sowie 16. Mai 2013 hat das AFV seine Begehren zu dem Vorhaben geäussert. Aus Gründen der Leistungsfähigkeit sprach sich das AFV insbesondere dagegen aus, alle Haltestellen als Fahrbahnhaltestellen auszugestalten, wie ursprünglich vorgesehen wurde. Das entsprechend überarbeitete, nun vorliegende Projekt gewährleistet eine ausreichende Leistungsfähigkeit. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung der Verkehrsmenge auf der Breitestrasse müsste die Situation allenfalls neu beurteilt und müssten flankierende Steuerungsmassnahmen ergriffen werden. Das Projekt Breitestrasse weist besondere Elemente auf wie z. B. den Verzicht auf die Markierung einer Mittellinie oder die rechteckigen Inselköpfe mit einem niedrigen Rand. Gesichtspunkte der Sicherheit und des Unterhalts (Schneeräumung) können einer solchen Ausgestaltung grundsätzlich entgegenstehen. Infolge der Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h und des Fahrverbots für Lastwagen kann diesen Elementen im vorliegenden Projekt aber zugestimmt werden. Das Auflageverfahren gemäss §§ 16 f. StrG zum Projekt Umgestaltung und Erneuerung Breitestrasse, Abschnitt Breiteplatz bis Langgasse, wurde ordnungsgemäss durchgeführt. Innerhalb der Auflagefrist ging eine Einsprache gegen das Projekt ein, die nach geringfügigen Projektanpassungen zurückgezogen wurde. Mit Stadtratsbeschluss vom 15. August 2012 wurde das Projekt festgesetzt. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten Strassenbau für die Umgestaltung und die Erneuerung der Breitestrasse, Abschnitt Breiteplatz bis Langgasse, betragen

voraussichtlich rund Fr. 5 050 000. Die Aufwendungen zulasten der Baupauschale belaufen sich gemäss einer provisorischen Ermittlung auf voraussichtlich rund Fr. 4 715 000.

Das Projekt ist zudem Bestandteil des Agglomerationsprogrammes der ersten Generation. Für den an das Agglomerationsprogramm anrechenbaren Anteil hat der Bund einen Beitrag von 35% in Aussicht gestellt. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Winterthur der Abrechnung der Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Umgestaltung und die Erneuerung der Breitestrasse, Abschnitt Breiteplatz bis Langgasse (Objekt Nr. 11 371), in der Stadt Winterthur wird im Sinne von § 45 StrG genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Winterthur, 8402 Winterthur, die Stadtverwaltung Winterthur, Departement Bau/Tiefbau, Neumarkt 1, Postfach, 8402 Winterthur, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 16, Art. 45 und Art. 46 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. April 2016, 1. Januar 2018, 1. Februar 2019, 1. August 2020, 1. Juli 2021, 1. Juni 2022 und 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.