Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 1163/2019

Schweizerisches Sozialarchiv, Beitragsberechtigung, Anerkennung, Kostenanteil

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Dezember 2019

1163. Schweizerisches Sozialarchiv (Beitragsberechtigung

Erwägungen

und Kostenanteil) Das Schweizerische Sozialarchiv ist eine traditionsreiche Institution von gesamtschweizerischer Bedeutung. Seit seiner Gründung 1906 widmet es sich der Dokumentation von sozialen Bewegungen und des gesellschaftlichen Wandels. Es verfügt über umfangreiche und einzigartige Archiv- und Bibliotheksbestände. Das Schweizerische Sozialarchiv stellt diese Bestände der Öffentlichkeit für Ausbildung, Weiterbildung und Forschung zur Verfügung, wovon namentlich Angehörige der Universität Zürich und der Hochschulen der Zürcher Fachhochschule profitieren. Es organisiert Veranstaltungen und betreibt Öffentlichkeitsarbeit. So wurde z. B. die Ausstellung zum 100. Jahrestag des Landesstreiks 1918 im Landesmuseum Zürich in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Sozialarchiv konzipiert. Das Schweizerische Sozialarchiv ist als Verein mit Sitz in Zürich organisiert und wird von Bund, Kanton und der Stadt Zürich unterstützt. Die mit Beschluss vom 28. September 2011 gewährte Beitragsberechtigung dauert bis 31. Dezember 2019 (RRB Nr. 1167/2011). Das Schweizerische Sozialarchiv hat mit Schreiben vom 26. März 2019 um Fortsetzung des jährlichen Betriebsbeitrags für die Jahre 2020–2023 ersucht. Angesichts der Bedeutung des Sozialarchivs und der langjährigen Unterstützung durch den Kanton, ist es gerechtfertigt, dieses gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) für weitere vier Jahre bis zum 31. Dezember 2023 als beitragsberechtigt zu anerkennen. Gemäss § 15 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (LS 410.1) leistet der Kanton an die vom Regierungsrat anerkannten Aus- und Weiterbildungseinrichtungen Kostenanteile bis zu 80% des anrechenbaren Betriebsaufwands. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Unterstützung von Institutionen, die wie das Sozialarchiv nicht in einem Spezialgesetz geregelt sind. Mit seinem Angebot ist es unverzichtbar für die Aus- und Weiterbildung von Studierenden und Dozierenden wie auch für die Forschung. Das Sozialarchiv ist eine Aus- und Weiterbildungseinrichtung der Tertiärstufe gemäss § 15 des Bildungsgesetzes (vgl. RRB Nr. 1167/ 2011). Dem Verein Schweizerisches Sozialarchiv ist daher ein jährlicher Kostenanteil zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7402, Sonstige universitäre Leistungen, auszurichten. Der Kostenanteil ist eine gebundene, jährlich wiederkehrende Ausgabe im Sinne von § 2 des Staats-

beitragsgesetzes. Die Ausrichtung des Staatsbeitrags erfolgt jeweils unter dem Vorbehalt, dass die Stadt Zürich entsprechende Leistungen im Verhältnis 1 : 2 (1⁄3 Stadt und 2⁄3 Kanton) beschliesst. Für die Beitragsperiode 2020–2023 ist der Staatsbeitrag gestützt auf die Zahlen von 2018 zu bestimmen. Der gesamte Betriebsaufwand betrug in diesem Jahr Fr. 3 020 885. Der Ertrag belief sich auf Fr. 3 109 608 und setzte sich zusammen aus den Beiträgen des Bundes (Fr. 1 227 200), des Kantons (Fr. 1 026 256) und der Stadt Zürich (Fr. 513 128) sowie weiteren Erträgen (unter anderem Projekt- und Mitgliederbeiträge) von insgesamt Fr. 343 024. Als anrechenbarer Betriebsaufwand gemäss § 15 des Bildungsgesetzes gelten die nicht durch andere Beiträge gedeckten Aufwendungen des Sozialarchivs. Da die Beiträge der Stadt Zürich an diejenigen des Kantons gekoppelt sind, sind sie in die Berechnung des anrechenbaren Betriebsaufwands miteinzubeziehen. Das bedeutet, dass vom gesamten Betriebsaufwand der gesamte übrige Ertrag ohne die Beiträge von Stadt und Kanton abzuziehen ist. Dies ergibt für 2018 einen anrechenbaren Betriebsaufwand von Fr. 1 450 661. Gemäss dem Verteilschlüssel zwischen Kanton und Stadt beläuft sich damit der Staatsbeitrag für 2020 auf Fr. 967 107 (Beitrag der Stadt Zürich entsprechend Fr. 483 554). Bezogen auf das Rechnungsjahr 2018 deckt der Staatsbeitrag 67% (2⁄3) des anrechenbaren Betriebsaufwandes ab. Der Staatsbeitrag liegt im Vergleich zu 2018 um rund Fr. 59 000 tiefer, womit der vom Sozialarchiv im Rechnungsjahr 2018 erwirtschaftete moderate Überschuss in die Beitragsbestimmung für die kommende Beitragsdauer einbezogen wird. Künftige in der Beitragsperiode erwirtschaftete Überschüsse sind bei einer Verlängerung der Beitragsberechtigung ab 2024 zu berücksichtigen. Damit wird die von Kanton und Stadt Zürich angestrebte Finanzierung des Sozialarchivs sichergestellt. Der kantonale Anteil von rund 67% des anrechenbaren Aufwands bewegt sich innerhalb des von § 15 des Bildungsgesetzes vorgegebenen Finanzierungsrahmens. Im Entlöhnungsbereich gelten für das Personal des Sozialarchivs die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für das Staatspersonal. Der Staatsbeitrag ist deshalb während der Dauer der Beitragsberechtigung, d. h. bis

Ende 2023, im Umfang des dem Staatspersonal ausgerichteten Teuerungsausgleichs und der gewährten Lohnmassnahmen anzupassen. Die benötigten Mittel sind im Budgetentwurf 2020 und im KEF 2020–2023 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Verein «Schweizerisches Sozialarchiv» wird als beitragsberechtigt anerkannt.

II. Die Beitragsberechtigung gilt vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2023. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis spätestens 31. Dezember 2022 einzureichen.

III. Dem Verein «Schweizerisches Sozialarchiv» wird für die Beitragsperiode 2020–2023 an die anrechenbaren Betriebsaufwendungen von Fr. 1 450 661 (Stand 2018) ein jährlich wiederkehrender Kostenanteil von Fr. 967 107 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7402, Sonstige universitäre Leistungen, zugesichert. Vorbehalten bleiben Dispositiv V und VI.

IV. Der Kredit wird nach vier Jahren abgerechnet.

V. Die Beiträge erfolgen unter dem Vorbehalt, dass die Stadt Zürich eine entsprechende Leistung im Verhältnis ein Drittel Stadt zu zwei Dritteln Kanton beschliesst.

VI. Ab 2020 wird der jährliche Kostenanteil im Umfang des dem Staatspersonal ausgerichteten Teuerungsausgleichs und der gewährten Lohnmassnahmen angepasst.

VII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen.

VIII. Mitteilung an das Schweizerisches Sozialarchiv, Stadelhoferstrasse 12, 8001 Zürich (E), den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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