Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1168/2014

Genehmigung des Protokolls Nr. 15 zur Änderung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Schreiben an das EJPD

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. November 2014

1168. Genehmigung des Protokolls Nr. 15 zur Änderung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) (Vernehmlassung) Die Mitgliedstaaten des Europarates haben an den drei Ministerkonferenzen von Interlaken (2010), Izmir (2011) und Brighton (2012) einen Handlungsplan verabschiedet, mit dem die innerstaatliche Um- und Durchsetzung der EMRK verbessert und die Funktionsfähigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) langfristig sichergestellt werden sollen. Das Protokoll Nr. 15 zur EMRK sieht im Rahmen einer kurzfristig realisierbaren Reform des EGMR fünf Änderungen der EMRK vor. Im Zentrum steht die Ergänzung der Präambel mit ausdrücklichem Hinweis auf das Subsidiaritätsprinzip und den Ermessensspielraum (sogenannte «marge d’appréciation»). Damit wird bereits Bestehendes festgehalten: Nach dem Subsidiaritätsprinzip sind in erster Linie die Vertragsstaaten aufgefordert, ihren Rechtsunterworfenen die Rechte und Freiheiten der EMRK und der Protokolle zuzusichern. Und der den Mitgliedstaaten bei der Anwendung und Umsetzung der EMRK zukommende Ermessensspielraum trägt dem Umstand Rechnung, dass die innerstaatlichen Behörden und Gerichte oft besser in der Lage sind, die lokalen Gegebenheiten und Bedürfnisse abzuschätzen. Im Übrigen sind vor allem verfahrenstechnische Änderungen vorgesehen: So müssen die für das Amt als Richterinnen und Richter am EGMR kandidierenden Personen künftig jünger als 65 Jahre sein; dagegen entfällt die Beendigung der (neunjährigen) Amtszeit mit Vollendung des

Erwägungen

70. Altersjahres. Abgeschafft wird das Widerspruchsrecht der Parteien gegen die Absicht einer Kammer, eine Rechtssache an die Grosse Kammer abzugeben. Die Frist für die Einreichung einer Beschwerde an den EGMR wird von sechs auf vier Monate verkürzt. Und schliesslich kann der EGMR künftig eine Beschwerde auch dann wegen Nichterheblichkeit des erlittenen Nachteils für unzulässig erklären, wenn die Rechtssache innerstaatlich noch von keinem Gericht geprüft worden ist. Die Anpassungen gemäss Protokoll Nr. 15 sind damit grundsätzlich punktueller und technischer Natur. Das Protokoll bedarf der Ratifikation durch sämtliche Vertragsstaaten der EMRK.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Zustelladresse: Bundesamt für Justiz, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 13. August 2014 haben Sie uns den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Protokolls Nr. 15 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie den erläuternden Bericht hierzu unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit das Subsidiaritätsprinzip und der den Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung der EMRK zukommende Ermessensspielraum in der Präambel der EMRK verankert werden sollen, werden bisher geltende Grundsätze bekräftigt. Im Übrigen sind die vorgesehenen Änderungen punktueller und technischer Natur. Wir unterstützen die Genehmigung des Protokolls Nr. 15 zur EMRK und haben keine weiteren Bemerkungen anzubringen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi