Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1170/2016

Anfrage Hans-Peter Amrein, Küsnacht, Hans Egil, Steinmaur, und Christian Hurter, Uetikon a. S., betreffend Vergehen und Straftaten durch Ärzte - Entzug der Approbation, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 339/2016

Sitzung vom 7. Dezember 2016

1170. Anfrage (Vergehen und Straftaten durch Ärzte – Entzug der Approbation) Die Kantonsräte Hans-Peter Amrein, Küsnacht, Hans Egli, Steinmaur, und Christian Hurter, Uetikon a. S., haben am 24. Oktober 2016 folgende Anfrage eingereicht: Ein im Kanton Zürich praktizierender Arzt schenkte einem Freund anfangs 2014, weil er «nur auf organisches Material» steht (selber Kokainkonsument, Tages-Anzeiger, 21.10.16), mehrere Milligramm MDMA (3,4 Methylen-dioxy-N-methylamphetamin) in kristalliner Form (grosser Reinheitsgrad). Der Freund übergab das MDMA einer Freundin, welche nach Einnahme einer Überdosis davon verstarb. Mit Urteil vom 10.11.2015 hat das Bezirksgericht Bülach, 2. Abteilung (DG150046), den Arzt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und zu einer Busse von 500 Franken verurteilt. Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung gegen das Urteil zurück, die auf den 20.10.16 vorgesehene Berufungsverhandlung wurde abgesagt. Da der Arzt 22 Tage in Untersuchungshaft sass, ist davon auszugehen, dass er sogar vom Staat entschädigt wird. Was die Approbation des Arztes betrifft, scheint kein Antrag auf Entzug der Berufsausübungsbewilligung, auch seitens der Staatsanwaltschaft, gestellt worden zu sein. Der Arzt liess dazu verlauten, «er sei für 2 Wochen gesperrt gewesen, könne jetzt aber wieder normal seinem Beruf nachgehen». In einem weiteren Fall – dem Fall des Winterthurer Terroristenhelfers Wesam A. – kann der Presse (Weltwoche vom 29.9.2016) entnommen werden, dass ein in Winterthur praktizierender Arzt wiederholte Male Gefälligkeitszeugnisse ausgestellt hat. Wir bitten den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Wie vielen Ärzten wurde in den Jahren 2011–2016 im Kanton Zürich die Berufsausübungsbewilligung entzogen? Für wie lange und für welche Straftaten? Und wie viele Ärzte erhielten in diesen Jahren eine Verwarnung, einen Verweis oder eine Busse bis zu 20 000 Franken und für welche Vergehen?

2. Warum wurde der erstgenannte Arzt (Urteil Bezirksgericht Bülach) nur für 2 Wochen «gesperrt» und durch wen? Warum kann er derzeit scheinbar ohne Sanktionen weiter praktizieren? Muss er – nach Erlangen der Rechtskraft des Gerichtsurteils – mit weiteren Sanktionen rechnen oder wurden solche schon ausgesprochen? Wenn nein, warum nicht?

3. Wann (Datum) wurde durch die untersuchenden Stellen (Kantonspolizei und Staatsanwaltschaft) der zuständigen Stelle (Kantonsärztlicher Dienst) gemäss Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG 811.11), § 42 die Verletzung der Berufspflichten durch den MDMA schenkenden Arzt gemeldet? Hat das Bezirksgericht Bülach den Kantonsärztlichen Dienst vom Eintreten der Rechtskraft informiert?

4. Informieren die Gerichte des Kantons Zürich den Kantonsärztlichen Dienst automatisch nach Eintreten der Rechtskraft über Strafurteile gegen im Kanton Zürich praktizierende Ärzte? Wenn nein, warum nicht?

5. Wurden die von der Presse beschriebenen Praktiken des Arztes aus Winterthur durch den Kantonsärztlichen Dienst untersucht? Kam es zu Sanktionen und wenn ja, zu welchen, wenn nein, warum nicht?

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Hans-Peter Amrein, Küsnacht, Hans Egli, Steinmaur und Christian Hurter, Uetikon a. S., wird wie folgt beantwortet: Die gesundheitspolizeiliche Aufsicht und das Bewilligungswesen haben ihre rechtliche Grundlage im Medizinalberufegesetz des Bundes (MedBG, SR 811.11) und im kantonalen Gesundheitsgesetz (GesG, LS 810.1). Die Erteilung einer Bewilligung für die selbstständige bzw. fachlich eigenverantwortliche ärztliche Berufsausübung (Berufsausübungsbewilligung) setzt nach Art. 36 MedBG voraus, dass die gesuchstellende Person ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Arztdiplom sowie einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Weiterbildungstitel besitzt, vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet. Sind diese Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt oder werden nachträglich Tatsachen festgestellt, aufgrund derer die Berufsausübungsbewilligung hätte verweigert werden müssen, wird sie wieder entzogen (Art. 38 MedBG). Weiter kann die Gesundheitsdirektion nach Art. 43 MedBG bei Verletzung der Berufspflichten Disziplinarmassnahmen anordnen. Diese reichen von einer Verwarnung oder einem Verweis über eine Busse bis zu Fr. 20 000 bis hin zu einem befristeten oder definitiven Verbot der selbstständigen Berufsausübung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.

Innerhalb der Gesundheitsdirektion ist der Kantonsärztliche Dienst (KAD) für die Aufsicht gegenüber den Ärztinnen und Ärzten zuständig. Erhält dieser Hinweise auf Mängel bei der Berufsausübung oder darauf, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sein könnten, greift er als Aufsichtsbehörde ein. Bevor jedoch eine disziplinarische Massnahme verfügt werden kann, müssen die Vorwürfe in genügender Weise geklärt werden, wobei auch die prozessualen Rechte der betroffenen Ärztin oder des betroffenen Arztes zu wahren sind und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten ist. Besteht eine unmittelbare Patientengefährdung, kann auch bereits während des laufenden Verfahrens eine vorsorgliche Massnahme, z. B. ein provisorisches Tätigkeitsverbot, angeordnet werden. Zu Frage 1: Seit 2011 musste in 17 Fällen gegenüber Ärztinnen oder Ärzten ein Bewilligungsentzug verfügt bzw. ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. Diese Massnahmen wurden jeweils auf unbefristete Zeit ausgesprochen, allerdings in zwei Fällen wieder aufgehoben, weil sich die erhobenen Vorwürfe nicht bestätigt hatten. Am häufigsten wurde eine solche Massnahme angeordnet, weil wegen einer psychischen Erkrankung der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers keine Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung mehr bestand. Weitere Gründe waren schwerwiegende Verstösse gegen die Berufspflichten oder der Verlust der Vertrauenswürdigkeit aufgrund der Begehung einer Straftat (z. B. gegen die sexuelle Integrität, Vermögensdelikte usw.). In sechs dieser 17 Fälle handelte es sich um ein Verbot nur eines bestimmten Tätigkeitsspektrums wie beispielsweise Einschränkung bei der Rezeptierung oder Abgabe von Betäubungsmitteln. Formelle Verweise, Verwarnungen oder Bussen wurden in sechs Fällen ausgesprochen, zum Teil kombiniert mit einem teilweisen Tätigkeitsverbot. Dies erfolgte in der Regel wegen Verstössen gegen die Berufspflichten. Weitaus häufiger als formell zu verfügen, interveniert der KAD jedoch bereits im Vorfeld eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens gegenüber Ärztinnen und Ärzten in informeller Weise, indem die betroffene Ärzteschaft zum Beispiel auf ihre Berufspflichten hingewiesen wird und mögliche disziplinarische Folgen von Verletzungen der Berufspflichten aufgezeigt werden. Zu Frage 2: Nachdem der KAD von der Staatsanwaltschaft über die Eröffnung

eines Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und fahrlässiger Tötung gegen den in der Anfrage an erster Stelle erwähnten Arzt in Kenntnis gesetzt worden war, entzog er diesem mit Verfügung vom 8. Mai 2014 die Berufsausübungsbewilligung unter Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels, mithin mit sofortiger Wirkung. Ausschliesslich für den Abschluss laufender Behandlungen bzw. die Überweisung von Patientinnen und Patienten an andere Leistungserbringer wurde ihm eine Frist von zwei Wochen gewährt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erachtete im nachfolgend vom betroffenen Arzt angestrengten Rechtsmittelverfahren, das sich einzig auf die Frage der entzogenen aufschiebenden Wirkung bezog, eine sofortige Praxisschliessung zum Schutze der Patientinnen und Patienten allerdings für nicht erforderlich. Daher wurde dem gegen den Entzug der Bewilligung eingereichten Rekurs mit Entscheid vom 10. Juli 2014 auf Anordnung des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung wieder gewährt. Ab diesem Zeitpunkt durfte der Arzt wieder selbstständig in seiner Praxis tätig sein. In der Folge hiess die Rekursabteilung der Gesundheitsdirektion mit Entscheid vom 8. September 2014 auch den Rekurs in der Sache selber gut, hob den Entscheid des KAD vom 8. Mai 2014 auf und wies das Verfahren für weitere Sachverhaltsabklärungen an diesen zurück. Insbesondere wurde er angewiesen abzuklären, wie es sich mit dem Suchtverhalten des unter Verdacht des Konsums von Kokain stehenden Arztes verhält. Eine in der Folge im Auftrag des KAD durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich durchgeführte Haaranalyse ergab, dass der betroffene Arzt in den letzten sechs Monaten keinerlei Kokain konsumiert hatte, weshalb der KAD vorerst von weiteren aufsichtsrechtlichen Massnahmen absah. Das mit der Anklage gegen den Arzt betraute Bezirksgericht Bülach sprach den Arzt mit Urteil vom 10. November 2015 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei, da er für den Tod des Opfers nicht verantwortlich gemacht werden konnte. Es verurteilte ihn aber wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen nicht gemeldeten Waffenbesitzes zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer

Busse von Fr. 300. Am 18. März 2016 ging das Urteil bei der Gesundheitsdirektion ein. Daraufhin wurden erneut aufsichtsrechtliche Abklärungen eingeleitet, die gegenwärtig noch nicht vollständig abgeschlossen sind. Zu Fragen 3 und 4: Gestützt auf Art. 42 MedBG und § 5 Abs. 3 GesG sind neben den Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden auch die Gerichte verpflichtet, die Gesundheitsdirektion über Vorfälle, die mit einer Verletzung der Berufspflichten einhergehen, bzw. über Wahrnehmungen, die für einen Bewilligungsentzug erheblich sein könnten, zu informieren.

Der KAD war von der Staatsanwaltschaft im Februar 2014 über die Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Arzt in Kenntnis gesetzt worden. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 10. November 2015 erhielt er erst aufgrund eines Akteneditionsgesuchs im März 2016. Auch über den Eintritt der Rechtskraft des Urteils wurde er nicht informiert. Im Beschlussdispositiv war zwar vorgesehen, das Urteil der Gesundheitsdirektion nach Eintritt der Rechtskraft zuzustellen. Offenbar unterblieb die Zustellung dann aber versehentlich. Zu Frage 5: Die in der Anfrage erwähnten Vorfälle der mutmasslichen mehrfachen Ausstellung von Gefälligkeitszeugnissen durch einen Winterthurer Arzt ist bei der Gesundheitsdirektion nicht aktenkundig. Aufgrund der vorerwähnten gesetzlichen Grundlagen sind die offenbar mit dem Fall betrauten Straforgane zur Meldung an die Gesundheitsdirektion verpflichtet, sollten sich Sachverhalte erhärten, die für einen Bewilligungsentzug von Bedeutung sind.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe, Art. 36, Art. 38, Art. 42 und Art. 43 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Februar 2020, 1. Januar 2022, 1. September 2023, 1. Juli 2024 und 1. Juli 2025 erneut konsolidiert.