Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1171/2022

Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Versicherungsprämie und Brandschutzabgabe für das Jahr 2023, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. September 2022

1171. Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Versicherungsprämie

Erwägungen

und Brandschutzabgabe für das Jahr 2023 (Genehmigung) Die Zuständigkeit zur Festsetzung der Prämien der Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ) kommt dem Verwaltungsrat zu (§ 7a Abs. 1 Ziff. 12 Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 [GebVG, LS 862.1]). Die Genehmigung des Prämienbeschlusses des Verwaltungsrates erfolgt durch den Regierungsrat (§ 7a Abs. 1 Ziff. 12 GebVG), soweit eine Änderung von Versicherungsprämie und Brandschutzabgabe veranschlagt wird (RRB Nr. 1849/2004). Gemäss § 42 GebVG sind die Prämien so anzusetzen, dass die Einnahmen ausreichen, um die Schäden zu vergüten, den Reservefonds angemessen zu äufnen, die gesetzlichen Beiträge an die Kosten des Feuerlösch- und Feuerwehrwesens zu leisten und die Verwaltungskosten zu decken. Die Äufnung des Reservefonds ist einzustellen, wenn der Fondsbestand unter Berücksichtigung der mittleren Jahresschadenbelastung, der Entwicklung im Elementarschadenbereich und des bisherigen Prämienverlaufs 3‰ des Versicherungskapitals übersteigt (§ 47 Abs. 3 GebVG). Dies wird per 31. Dezember 2022 der Fall sein, weshalb die Äufnung des Reservefonds einzustellen ist. Sind keine Mittel zur Äufnung des Fonds in die Prämienberechnung einzubeziehen, ist die Prämie neu festzulegen. Zur Festlegung des Versicherungsprämiensatzes wird die mittlere Jahresschadenbelastung, die Entwicklung im Elementarschadenbereich und der bisherige Prämienverlauf berücksichtigt. Unter den getroffenen Planungsmassnahmen wird eine Senkung des Versicherungsprämiensatzes ab 2023 um 0,04‰ auf 0,21‰ des Versicherungskapitals als angemessen beurteilt. Mit dieser Senkung wird den Anforderungen gemäss § 42 GebVG entsprochen und die Aufrechterhaltung der Risikofähigkeit der GVZ auch langfristig sichergestellt. Gemäss § 42a Abs. 1 GebVG entrichten die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer neben der Versicherungsprämie eine zweckgebundene Abgabe zur Finanzierung der staatlichen Brandschutzaufgaben. Die Beibehaltung der Brandschutzabgabe von gegenwärtig 0,07‰ des Versicherungskapitals würde mittelfristig zu einem Defizit der Brandschutzreserve führen. Um die Finanzierung von vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzmassnahmen sowie die finanzielle Unterstützung der Feuerwehren im Kanton Zürich sicherzustellen, ist die Brandschutzabgabe um 0,01‰ auf 0,08‰ des Versicherungskapitals zu erhöhen.

Der Verwaltungsrat der GVZ hat an seiner Sitzung vom 6. September 2022 die Versicherungsprämie für das Jahr 2023 auf 0,21‰ und die Brandschutzabgabe auf 0,08‰ des Versicherungskapitals festgelegt (VRB Nr. 08/2022). Die Gesamtprämie (Versicherungsprämie und Brandschutzabgabe) für das Jahr 2023 beträgt somit 0,29‰ (bisher 0,32‰) des Versicherungskapitals oder Rp. 29 (bisher Rp. 32) je Fr. 1000 Versicherungskapital. Der Verwaltungsrat beantragt dem Regierungsrat, diese Prämie zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die mit Beschluss Nr. 08/2022 des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung Kanton Zürich vom 6. September 2022 für das Jahr 2023 festgelegte Versicherungsprämie von 0,21‰ und Brandschutzabgabe von 0,08‰ des Versicherungskapitals werden genehmigt.

II. Mitteilung an den Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Thurgauerstrasse 56, 8050 Zürich, sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli