Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1173/2021

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Eglisau, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Oktober 2021

1173. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Eglisau)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnung (GO) bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Eglisau und der Politischen Gemeinde Eglisau haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 9. Februar 2020 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Eglisau sowie sinngemäss die Auf‌lösung der Schulgemeinde beschlossen. Die Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Eglisau tritt am 1. Juli 2022 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulpflege nimmt im Gemeinderat Einsitz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Eglisau sowie die Gemeindeordnung der Schulgemeinde Eglisau aufgehoben.

3. Folgende Bestimmungen, welche bereits anlässlich einer Vorprüfung hätten bereinigt werden können, geben zu Bemerkungen Anlass: a) Gemäss Art. 16 Ziff. 9–11 GO hat die Gemeindeversammlung Finanzbefugnisse bezüglich Erwerb, Tausch und Veräusserung von Grundstücken, Investitionen in Liegenschaften des Finanzvermögens sowie die Einräumung von Baurechten und die Begründung anderer dinglicher Rechte des Finanzvermögens im Wert von mehr als Fr. 1 000 000, wohingegen gemäss Art. 28 Abs. 2 Ziff. 4–6 GO die Finanzbefugnisse des Gemeinderates für die gleichen Geschäfte bei weniger als Fr. 1 000 000 liegen. Es besteht somit eine Kompetenzlücke bei genau 1 Mio. Franken. Gestützt auf die GO vom 25. September 2005 (Art. 10, 14 und 20) ist da- von auszugehen, dass beabsichtigt war, die Finanzbefugnisse des Gemeinderates auf bis Fr. 1 000 000 zu beschränken. Art. 28 Abs. 2 Ziff. 4–6 GO sind daher so auszulegen, dass dem Gemeinderat für die aufgeführten Geschäfte die Befugnis bis 1 Mio. Franken zusteht. b) Gemäss Art. 37 Abs. 1 GO nehmen an den Sitzungen der Schulpflege jeweils eine Lehrervertretung sowie eine Schulleitung aus jedem Schulhausteam mit beratender Stimme teil. Gemäss § 42 Abs. 5 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100) regelt die Gemeindeordnung die Teilnahme je einer Vertretung der Lehrpersonen und der Schulleitungen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulpflege, wobei das Teilnahmerecht für einzelne Beratungsgegenstände ausgeschlossen werden kann. Gemäss der ständigen Praxis des Regierungsrates muss die Zahl der Teilnehmenden an den Sitzungen der Schulpflege objektiv bestimmbar sein (RRB Nrn. 1168/2015 und 201/2014). Art. 37 Abs. 1 GO ist deshalb dahingehend auszulegen, dass mit den Bezeichnungen «Lehrervertretung» und «Schulleitung» pro Schulhausteam genau eine Lehrperson als Vertretung der Lehrpersonen und eine Schulleiterin bzw. ein Schulleiter gemeint sind. c) Gemäss den Art. 53 und 54 GO bestehen die Kultur- und die Ortsmuseumskommission aus dem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Art. 11 Abs. 3 Satz 3 KV verpflichtet sowohl den Kanton wie auch die Gemeinden, die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen zu fördern. Art. 53 und 54 GO sind daher so auszulegen, dass die erwähnten Kommissionen von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geführt werden können.

d) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Eglisau am 9. Februar 2020 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Eglisau, Obergass 17, Postfach, 8193 Eglisau, die Schulpflege Eglisau, Obergass 17, Postfach 28, 8193 Eglisau, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 11 und Art. 89 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Januar 2022, 1. November 2022, 1. April 2023, 1. April 2023, 1. Juli 2024 und 1. Juli 2024 erneut konsolidiert.