Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1177/2014

Anfrage Peter Reinhard, Kloten, Markus Schaaf, Zell, und Peter Ritschard, Zürich, betreffend Umgang mit Wahlnachzählungen bei knappen Resultaten, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 203/2014

Sitzung vom 12. November 2014

1177. Anfrage (Umgang mit Wahlnachzählungen bei knappen Resultaten) Die Kantonsräte Peter Reinhard, Kloten, Markus Schaaf, Zell, und Peter Ritschard, Zürich, haben am 25. August 2014 folgende Anfrage eingereicht: In der Stadt Zürich wurden die Gemeinderatswahlen wegen einem knappen Resultat zur 5-Prozenthürde nachgezählt. Dies mit der nachträglichen Begründung, dass dies bei knappen Resultaten auch ohne Hinweis auf Unregelmässigkeiten notwendig sei. Die Nachzählung hat ergeben, dass Parteilisten falsch zugeordnet waren und Fehler beim Zählen vorgekommen sind. Wie ungültige Wahlzettel beurteilt wurden, ist nicht bekannt. Dazu stellen sich auch für die Kantonsrats- und Nationalratswahlen einige Fragen im Zusammenhang mit dem Umgang auf kantonaler Ebene. Wir bitten den Regierungsrat um Beantwortung der nachfolgenden Fragen:

Erwägungen

1. In welchen Fällen wird bei den kantonalen Wahlen eine Nachzählung ohne Hinweis auf Unregelmässigkeiten vorgenommen, wenn a) in einem Wahlkreis eine Partei die Wahlhürde knapp verpasst (muss die Nachzählung in allen Gemeinden des entsprechenden Wahlkreises erfolgen)? b) ein Kandidat oder eine Kandidatin ein Mandat knapp verpasst? c) eine Partei knapp einen zusätzlichen Sitz verpasst (muss die Nachzählung im ganzen Kanton angeordnet werden)?

2. Werden bei Nachzählungen auch die als ungültig erklärten Wahlzettel nochmals überprüft?

3. Wird die Praxis der Stadt Zürich für die Nachzählung in Zukunft konsequent bei allen Wahlen für Kantons-, Regierungs-, National- und Ständerat angewendet und werden die Gemeinden angewiesen dasselbe auch bei kommunalen Wahlen zu tun?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Peter Reinhard, Kloten, Markus Schaaf, Zell, und Peter Ritschard, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Für die Beantwortung der Anfrage massgebend sind grundsätzlich die bundesrechtlichen Vorgaben in der Bundesverfassung (BV, SR 101) und für eidgenössische Wahlen ergänzend die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) sowie die zugehörige Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (BVPR, SR 161.11). Für kantonale Wahlen sind neben der Bundesverfassung die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR, LS 161) sowie der zugehörigen Verordnung über die politischen Rechte vom 27. Oktober 2004 (VPR, LS 161.1) massgebend. Die Bundesverfassung garantiert in Art. 34 Abs. 2 die freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe. Kein Abstimmungs- oder Wahlergebnis wird anerkannt, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Dazu gehört u. a., dass Wahl- und Abstimmungsergebnisse sorgfältig und ordnungsgemäss ermittelt, gegen Wahl- und Abstimmungsergebnisse vorgebrachte Rügen – mit der allfälligen Folge einer Nachzählung oder Aufhebung des Urnengangs – im Rahmen des einschlägigen Verfahrensrechts geprüft und ordnungsgemäss zustande gekommene Wahl- oder Abstimmungsergebnisse anerkannt werden. Bei kantonalen und kommunalen Wahlen ist es im Rahmen dieser verfassungsmässigen Vorgaben eine Frage des kantonalen Rechts, unter welchen Voraussetzungen Nachzählungen von kantonalen oder kommunalen Wahl- und Abstimmungsergebnissen anzuordnen sind und ob die oder der einzelne Stimmberechtigte eine Nachzählung erwirken kann. Soweit die kantonalen Bestimmungen eine Frage nicht abschliessend regeln, können dabei auch die entsprechenden Regelungen im Bundesrecht zu den eidgenössischen Wahlen und die zugehörige Rechtsprechung des Bundesgerichts mitberücksichtigt werden. Für die Erneuerungswahlen des Nationalrates regelt das Bundesgesetz über die politischen Rechte im Einzelnen, wie bei knappen Ergebnissen zwischen den Listen (Art. 40 und 41 BPR) und bei Stimmenunterschieden zwischen Kandidierenden der gleichen Liste vorzugehen ist (Art. 43 BPR). Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt die detaillierte Regelung im Rahmen der Zuteilung der Mandate auf die verschie-

denen Listen und innerhalb der gleichen Liste dazu, dass eine Nachzählung wegen eines geringen Unterschiedes nicht notwendig ist, während im Falle der Stimmengleichheit das Los entscheiden soll. Eine Nachzählung ist somit bei den Nationalratswahlen als Verhältniswahlen gemäss Art. 11 BVPR nur notwendig, wenn der Verdacht besteht, dass ein Gemeindeergebnis unrichtig ist. Ist dies nicht der Fall, entfällt eine Nachzählung und es bleibt beim Losentscheid bei Stimmengleichheit (Art. 43 Abs. 3 und Art. 20 BPR). Bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen ordnet die wahlleitende Behörde gemäss § 75 Abs. 3 GPR bei einem knappen Ausgang einer Wahl oder Abstimmung eine Nachzählung an. Was unter einem knappen Ausgang zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht weiter ausgeführt und der Regelung durch den Regierungsrat in der Verordnung überlassen (Art. 67 Abs. 2 KV). In § 49 VPR hat der Regierungsrat in diesem Sinne den knappen Ausgang einer Abstimmung oder einer Mehrheitswahl näher umschrieben. Für Verhältniswahlen hat er bewusst auf eine Regelung verzichtet. In seinen Erwägungen zum Erlass der Verordnung vom 27. Oktober 2004 hat er dazu festgehalten, dass bei Verhältniswahlen eine ganze Reihe von Rechenoperationen vorzunehmen sind, die je für sich zu einer knappen Zuteilung eines Sitzes an eine Listengruppe oder an eine Wahlkreis- Liste oder zu einer knappen Wahl einer Kandidatin oder eines Kandidaten führen können. Der Begriff des knappen Ergebnisses lasse sich hier nicht näher regeln. Es bleibe der wahlleitenden Behörde unbenommen, eine Nachzählung auch bei einer grösseren Differenz der Stimmen anzuordnen, als sich dies aus § 49 VPR ergebe. Das werde auch der Fall sein, wenn konkrete Hinweise auf Unregelmässigkeiten vorlägen, die grössere Fehler vermuten liessen. Hingegen könne sie auf die Anordnung einer Nachzählung verzichten, selbst wenn die Grenze gemäss § 49 unterschritten seien. Die Fragen 1a bis 1c beziehen sich auf solche Verhältniswahlen. Sie können aus den genannten Gründen nicht allgemein beantwortet werden. Vielmehr ist seitens der wahlleitenden Behörde bei Verhältniswahlen – wie beim Entscheid des Zentralwahlbüros der Stadt Zürich – auf den Einzelfall und die konkreten Umstände abzustellen, insbesondere auch darauf, ob besondere Hinweise auf Unregelmässigkeiten oder grössere Fehler vorliegen. Zu Frage 2:

Auch diese Frage ist im Einzelfall von der wahlleitenden Behörde zu entscheiden. Deren Beantwortung hängt nicht zuletzt davon ab, aus welchen Gründen eine Nachzählung angeordnet werden muss und ob insbesondere konkrete Hinweise auf Unregelmässigkeiten oder grössere Fehler vorliegen und welcher Natur diese sind.

Zu Frage 3: Wie bereits in der Beantwortung der Frage 1 ausgeführt, ist bei kantonalen Verhältniswahlen bei einem knappen Ergebnis im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu entscheiden, ob eine Nachzählung durchzuführen ist. Bei Mehrheitswahlen wie den Erneuerungswahlen für den Regierungsrat oder den Ständerat ist demgegenüber beim Entscheid über die Anordnung einer Nachzählung § 49 Abs. 2 VPR anzuwenden. Danach liegt ein knapper Ausgang einer Wahl in der Regel dann vor, wenn die Stimmendifferenz zwischen einer gewählten und einer nicht gewählten Person, die das absolute Mehr ebenfalls erreicht hat, weniger als 0,8% der Stimmen der gewählten Person beträgt; ebenso, wenn eine Person wegen Nichterreichens des absoluten Mehrs nicht gewählt wird und die Differenz zwischen ihrer Stimmenzahl und dem absoluten Mehr weniger als 0,8% des absoluten Mehrs beträgt. Wie § 49 Abs. 2 VPR festhält, kann die wahlleitende Behörde im Einzelfall von dieser Regel anhand der konkreten Umstände abweichen und aus anderen Gründen die Durchführung einer Nachzählung anordnen oder darauf verzichten. Für diese Fälle ist die Regelung genügend klar. Es besteht somit kein Anlass, den Gemeinden diesbezüglich nähere Weisungen zu erteilen. Bei den Wahlen des Nationalrates sind wie erwähnt die Bestimmungen des Bundesrechts anwendbar, sodass ohne Verdacht, ein Gemeindeergebnis sei unrichtig, nicht nachgezählt werden muss.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die politischen Rechte, Art. 20, Art. 40, Art. 41 und Art. 43 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. März 2015, 1. November 2015 und 23. Oktober 2022 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die politischen Rechte, Art. 49 — gelesen in der Fassung vom 15. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2019 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.