Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 118/2023

Anfrage Hannah Pfalzgraf, Mettmenstetten, und Elisabeth Pflugshaupt, Gossau, betreffend Pikettentschädigung für Hebammen, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 455/2022

Sitzung vom 1. Februar 2023

118. Anfrage (Pikettentschädigung für Hebammen) Die Kantonsrätinnen Hannah Pfalzgraf, Mettmenstetten, und Elisabeth Pflugshaupt, Gossau, haben am 28. November 2022 folgende Anfrage eingereicht: Während des Geburtszeitraums, welcher sich nach Definition für eine physiologische Geburt über 5 Wochen erstreckt, halten sich freipraktizierende Hebammen bereit, um jederzeit zur Hausgeburt, im Spital als Beleghebammen oder zur Wochenbettbetreuung bei der Klient*in zu Hause verfügbar zu sein. Für diese Pikettleistung sieht weder das KGV noch der Kanton Zürich eine Entschädigung vor. In gewissen Gemeinden des Kantons Zürich wird eine pauschale Entschädigung entrichtet, ansonsten sind die Klient*innen verantwortlich, diese Kosten selbst zu tragen (siehe Anfrage 292/2016 betreffend «Pikettentschädigung für die Wochenbettbetreuung durch frei praktizierende Hebammen» von Monika Wicki und Judith Anna Stofer). Dabei sind die Regelungen, unter welchen Bedingungen diese Entschädigungen entrichtet werden, wiederum von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Momentan herrscht im Kanton Zürich betreffend Pikettentschädigungen ein grosser und unübersichtlicher Flickenteppich, während die Kantone Baselland, Basel-Stadt, Zug, Obwalden, Nidwalden, Uri und Glarus eine kantonale Regelung und Finanzierung von Pikettentschädigungen für freipraktizierende Hebammen kennen. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Welche Gemeinden entrichten eine Pikettentschädigung an freischaffende Hebammen und welche nicht? Aufgeschlüsselt nach: a. Höhe der Pikettentschädigung für Hausgeburten b. Höhe der Pikettentschädigung für Wochenbettbetreuung Sollte keine solche Auflistung gemacht werden können, aus welchen Gründen verfügt der Kanton Zürich nicht über diese Informationen?

2. Wie steht der Regierungsrat zu einer kantonalen Regelung von pauschalen Pikettentschädigungen, wie diese bereits in anderen Deutschschweizer Kantonen in Kraft ist?

3. Wie viele selbstständige Hebammen praktizieren im Kanton Zürich? Wenn möglich aufgeschlüsselt nach Arbeitsort und / oder Region?

4. Was ist die Kostenschätzung für eine kantonale pauschale Pikettentschädigung für freipraktizierende Hebammen?

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Hannah Pfalzgraf, Mettmenstetten, und Elisabeth Pflugshaupt, Gossau, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Das Amt für Gesundheit (AFG) führt keine Übersichtsliste zu den Pikettentschädigungen der verschiedenen Gemeinden an freischaffende Hebammen. In Zusammenarbeit mit dem Verband der Gemeindepräsidien des Kantons Zürich wurde aber eine entsprechende Umfrage bei den Gemeinden durchgeführt. Innert Frist sind 42 Rückmeldungen eingegangen. 35 Gemeinden gaben an, dass sie Pikettdienste von freipraktizierenden Hebammen entschädigen. 32 dieser Gemeinden vergüten den Pikettdienst bei Hausgeburten mit einem Pauschalbetrag. Dabei variiert die Höhe der Entschädigung unter den Gemeinden zwischen Fr. 115 und Fr. 315. Die Höhe der Pikettentschädigung für Wochenbettbetreuung wird bei 31 der 35 Gemeinden mit einer Pauschale von Fr. 115 vergütet. In den übrigen Gemeinden stellen die freipraktizierenden Hebammen ihre Leistungen in Rechnung. Zu Fragen 2 und 4: Im Kanton Zürich steht ein breites Angebot an Leistungen zur Verfügung, um (werdende) Mütter bei der Geburt ihrer Kinder rund um die Uhr zu unterstützen. Das Angebot wurde zuletzt im Rahmen der Spitalplanung 2023 erweitert mit der Aufnahme eines weiteren Geburtshauses auf der Spitalliste 2023 sowie der Stärkung der hebammengeleiteten Geburtshilfe an neun der elf Akutspitäler mit Geburtenabteilung. Der Kanton beteiligt sich dabei an den Kosten für Geburten im Rahmen der stationären Angebote. Diesbezüglich ist auch auf die Beantwortung der Anfragen KR- Nrn. 248/2022 betreffend Beleghebammen als Erfolgsmodell. Aber wer bezahlt die Rechnung? und 292/2016 betreffend Pikettentschädigung für die Wochenbettbetreuung durch frei praktizierende Hebammen zu verweisen. Der Regierungsrat sieht daher keine Notwendigkeit für eine zusätzliche kantonale Unterstützung an Pikettentschädigungen von freipraktizierenden Hebammen. Aus diesem Grund erübrigt sich auch eine Kostenschätzung. Zu Frage 3: Die nachfolgende Tabelle gibt die Anzahl selbstständig praktizierender Hebammen im Kanton Zürich, aufgeschlüsselt nach Bezirk, wieder. Die Daten beruhen auf einer aktuellen Erhebung der erteilten Berufsausübungsbewilligungen an selbstständige Hebammen durch das AFG.

Gestützt darauf praktizieren derzeit 518 selbstständige Hebammen im Kanton Zürich. Fälle, bei denen nicht mit absoluter Bestimmtheit gesagt werden kann, in welchem Bezirk die Hebamme tätig ist, beispielsweise, weil das AFG bei der Zulassung nur über die Privatadresse der Hebammen verfügt oder weil die Hebamme regionsübergreifende Einsätze leistet, werden in der Kategorie «Andere» zusammengefasst. Erteilte Berufsausübungsbewilligungen an freipraktizierende Hebammen pro Bezirk (Stand: 16. Januar 2023) Bezirk Anzahl Prozentualer Anteil Affoltern 17 3,28% Andelfingen 15 2,90% Bülach 29 5,60% Dielsdorf 11 2,12% Dietikon 14 2,70% Hinwil 36 6,95% Horgen 48 9,27% Meilen 36 6,95% Pfäffikon 13 2,51% Uster 24 4,63% Winterthur 50 9,65% Zürich 137 26,45% Andere 88 16,99% Total 518 100%

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli