Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1180/2011

Bundesgesetz über die Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie, Schreiben an das EDI

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. September 2011

1180. Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung

Erwägungen

des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 legte das Eidgenössische Departement des Innern den Entwurf des Bundesgesetzes über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG) zur Vernehmlassung vor. Der Entwurf soll das bisherige Meteorologiegesetz vom 18. Juni 1999 (SR 429.1) ersetzen. Es werden die Aufgaben, die Organisation und die Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie geregelt. Der Zweck dieses Instituts besteht darin, Wetter und Klima zu erfassen, zu überwachen und entsprechende Vorhersagen zu machen. Es ersetzt das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie und übernimmt dessen Aufgaben. Die Bevölkerung der Schweiz soll in allen Landesteilen und in allen Landessprachen umfassende Informationen über den Zustand und die Entwicklung des Wetters und des Klimas zur Verfügung gestellt erhalten. Damit soll ein nachhaltiger Beitrag zum Wohlergehen und zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt sowie zum Nutzen von Wirtschaft und Wissenschaft geleistet werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustelladresse: Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie, Urs Reichmuth, Krähbühlstrasse 58, 8044 Zürich, sowie an: urs.reichmuth@ meteoschweiz.ch): Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, uns zum Entwurf des Bundesgesetzes über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG) zu äussern. Der Entwurf findet grundsätzlich unsere Zustimmung. Im Einzelnen sind folgende Bemerkungen anzubringen: 1. Art. 3 MetG nennt die Aufgaben des Instituts. Gemäss Abs. 1 Bst. a soll das Institut langfristig und flächendeckend meteorologische und klimatologische Daten sowie Angaben über die Zusammensetzung der

Atmosphäre auf dem Gebiet der Schweiz erfassen. Das Institut sorgt dafür, dass die Aufzeichnungen aufbereitet, bereitgestellt und archiviert werden. Das Gesetz führt in dieser Aufzählung die statistische Auswertung der zur Verfügung stehenden Messreihen nicht auf, anders als in den meisten europäischen Ländern. Die statistische Auswertung der gesammelten Werte wurde vom Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie bisher für den Zeitraum 1901 bis 1970 systematisch ausgewertet. In diesem Zeitraum waren die Niederschlagsmengen im Vergleich zu den Zeiträumen 40 Jahre vorher und nachher geringer. Diese beschränkte Statistik führt dazu, dass ein verzerrtes Bild der Niederschlagsstatistik besteht. Grössere Ereignisse (Hochwasser usw.) werden dadurch als zu selten eingestuft. In Deutschland ist die laufende statistische Auswertung ein Teil des Auftrages des Deutschen Wetterdienstes. Im Hinblick auf eine möglichst vollständige Datenerfassung ist der Gesetzestext von Art. 3 Abs. 1 Bst. a MetG wie folgt anzupassen: «[…] Es sorgt dafür, dass die Daten aufbereitet, statistisch ausgewertet, bereitgestellt und archiviert werden. Die Statistik umfasst sämtliche zur Verfügung stehenden Messreihen, seitdem Daten über die Niederschlagsmengen erhoben werden.» 2. Art. 4 MetG nennt Leistungen, die das Institut für Dritte gewerblich erbringen kann. Diese Leistungen umfassen gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. a MetG insbesondere Dienstleistungen für die Erfüllung spezifischer Bedürfnisse der öffentlichen Hand, der Wirtschaft oder von Privaten. Kantone fallen unter den Begriff der öffentlichen Hand. Damit ist im Entwurf vorgesehen, dass sie Dienstleistungen gegen Entgelt beziehen können. Die Kantone sind zuständig für die Sicherheit und den Schutz ihrer Bevölkerung. Um dieser Aufgabe bestmöglich nachzukommen, benötigen die Kantone verschiedene Informationen, die vom Institut für die Meteorologie und Klimatologie erhoben werden. Diese Dienstleistung des Bundes ist von zentraler Bedeutung im Hinblick auf die Hochwassersicherheit und die Sturmwarnung. Der Bund benachrichtigt die Kantone über solche Naturereignisse gestützt auf Art. 21 Bst. b und c der ABCN-Einsatzverordnung vom 20. Oktober 2010 (SR 520.17). Diese Daten müssen den Kantonen unentgeltlich zukommen (über die Gemeinsame Informationsplattform Naturgefahren [GIN], die Website der

Nationalen Alarmzentrale usw.). Der Bund ist gestützt auf Art. 7 des Bundesgesetzes über Bevölkerungsschutz und Zivilschutz vom 4. Oktober 2001 (SR 520.1) verpflichtet, mit den Kantonen zusammenzuarbeiten und ihnen die nötigen Informationen zum Schutz der Bevölkerung zukommen zu lassen. Bisher wurden die Kantone vom Bundesamt für

Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) mit diesen Daten direkt gegen Entschädigung und indirekt unentgeltlich via GIN versorgt. Sämtliche Daten, die das Institut als nationaler Wetterdienst erhebt (vgl. den Aufgabenkatalog in Art. 3 MetG) und die zur Vorwarnung und Notfallplanung bei Naturgefahren (insbesondere Hochwasser) benötigt werden, sind den Kantonen unentgeltlich zugänglich zu machen. Das Institut sammelt diese Informationen im Rahmen seiner gesetzlich vorgesehenen Aufgaben. Dafür erhält es finanzielle Unterstützungen des Bundes sowie von Sponsoren und muss keine Steuern bezahlen (Art. 20 Abs. 1 MetG). Demgegenüber sind wir damit einverstanden, dass Anfragen der Kantone, die nicht durch die allgemeinen Aufgaben des nationalen Wetterdienstes abgedeckt werden können und nur für einzelne Abnehmer von Bedeutung sind, als gewerbliche, kostenpflichtige Leistungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 MetG behandelt werden. Daher beantragen wir, Art. 3 MetG wie folgt zu ändern: «[…] 5 Das Institut stellt den Kantonen unentgeltlich sämtliche Informationen

gemäss Abs. 1 Bst. a–i zur Verfügung, die es erhebt und die zur täglichen Lagebeurteilung, zur Vorwarnung und zur Notfallplanung bei Naturgefahren (insbesondere Hochwasser) und zum Betrieb von Vorhersagemodellen nötig sind.»

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, Art. 7 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Januar 2015, 1. Februar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über den Bundesstab Bevölkerungsschutz, Art. 21 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Februar 2015, 1. Januar 2018, 1. April 2018, 1. Januar 2021 und 1. Januar 2023 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Meteorologie und Klimatologie, Art. 3, Art. 4 und Art. 20 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.