Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1180/2013

Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) Nr. 604/2013 (Dublin IIIVerordnung) und (EU) Nr. 603/2013 (Eurodac-Verordnung), Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands, Schreiben an das EJPD

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Oktober 2013

1180. Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) Nr. 604/2013

Erwägungen

(Dublin-III-Verordnung) und (EU) Nr. 603/2013 (Eurodac-Verordnung) (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands), Vernehmlassung Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14. August 2013 das EJPD beauftragt, zur Umsetzung der Dublin-III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Die heutigen Gesetzesbestimmungen entsprechen mehrheitlich schon den auf EU-Ebene verabschiedeten Neuerungen. In einzelnen Punkten bedingt die Übernahme dieser Dublin/Eurodac-Weiterentwicklungen jedoch eine Anpassung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) sowie des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31). Die neue Dublin-III-Verordnung hat einerseits zum Ziel, das Dublin- System wirksamer zu gestalten. Sie sieht neue, verbindliche Fristen vor, welche die einzelnen Etappen im Rahmen des Dublin-Verfahrens beschleunigen sollen. Anderseits will die Verordnung die Rechtsgarantien der betroffenen Personen stärken. Zudem enthält die Verordnung eine neue Bestimmung, die regelt, unter welchen Umständen und wie lange Personen im Dublin-Verfahren in Administrativhaft genommen werden dürfen. Diesen Zielsetzungen ist grundsätzlich zuzustimmen, allerdings dürfen die Rechtsänderungen nicht zu Verschlechterungen beim Vollzug führen. Die neue Verordnung zu Eurodac bestimmt, dass künftig zusätzliche Daten von Asylsuchenden an das zentrale Eurodac-System geliefert werden. Zudem sind die Daten von anerkannten Flüchtlingen, die heute im Zentralsystem gesperrt sind, künftig abrufbar und gekennzeichnet. Dank dieser Kennzeichnung ist es möglich, Personen, die von einem Dublin-Staat bereits als Flüchtlinge anerkannt worden sind, leichter zu identifizieren. Der Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich hat zu der in der Eurodac-Verordnung vorgesehenen, für die Schweiz aber (noch) nicht anwendbaren Regelung, dass Strafverfolgungsbehörden künftig unter bestimmten Voraussetzungen auf die Fingerabdruckdaten im Eurodac- System zugreifen können, Vorbehalte geäussert. Zudem weist der Datenschutzbeauftragte darauf hin, dass die Prüfstelle gemäss Art. 6 der Eurodac-Verordnung über die notwendige Unabhängigkeit verfügen müsse.

Damit diese Bestimmungen künftig auch für die Schweiz überhaupt anwendbar werden, müsste die Schweiz zwei Vereinbarungen mit der EU abschliessen. Mit den in der Folge zu schaffenden gesetzlichen Grundlagen kann eine Umsetzung erfolgen, die den Bedenken des Datenschutzbeauftragten Rechnung trägt.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Zustelladresse: Bundesamt für Migration, Stabsbereich Recht, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern, auch per E-Mail an: sandrine.favre@bfm. admin.ch): Im August 2013 haben Sie uns die Bundesbeschlüsse zur Umsetzung der Dublin-III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Grundsätzlich sind wir mit den Änderungen einverstanden. Vorbehalte bestehen gegenüber den folgenden Bestimmungen: Zu Art. 28 Abs. 1–3 Dublin-III-Verordnung Art. 75a Abs. 2 E-AuG (Vorbereitungshaft) und Art. 76a E-AuG (Ausschaffungshaft): Heute kann Vorbereitungshaft von bis zu sechs Monaten verfügt werden (Art. 75 Abs. 1bis AuG), neu werden nur noch sechs Wochen zulässig sein. Die längstens mögliche Haftdauer von sechs Wochen ist zu kurz, wenn für einen Wegweisungsvollzug medizinische Abklärungen der Transportfähigkeit notwendig sind oder andere Verzögerungen eintreten sollten. Eine Verkürzung auf weniger als die Hälfte der heutigen Höchstdauer ist abzulehnen. Ausschaffungshaft können die kantonalen Behörden heute zur Sicherstellung des Überstellungsverfahrens ohne weitere Voraussetzungen für bis zu 30 Tage anordnen (Art. 76 Abs. 2 AuG). Neu wird die Inhaftierung zwar während sechs Wochen zulässig sein, jedoch nur, wenn eine erhebliche Untertauchensgefahr im Einzelfall nachgewiesen wird. Damit dürften merklich weniger Haftanordnungen möglich sein, was zu einem Anstieg der Annullierungen, d. h. einem Anstieg gescheiterter Überstellungen, führen wird. Dies wirkt dem erklärten Ziel eines effizienteren Dublin-Systems entgegen. Das zusätzliche Kriterium der erheblichen Untertauchensgefahr zur Anordnung von Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft lehnen wir deshalb ab.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi