Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1180/2020

Strassen, Schlieren, 1 Bernstrasse, Strassen- und Kreuzungsausbau, Projektfestsetzung, Behandlung Einsprache

Rubrum

Öffentliche Fassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Dezember 2020

1180. Strassen (Schlieren, 1 Bernstrasse, Strassen- und Kreuzungsausbau, Projektfestsetzung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Mit dem Bau der Limmattalbahn ab September 2017 sowie dem Umbau des Stadtplatzes in Schlieren wurde die Zürcherstrasse und Badenerstrasse als raumschaffendes Element neu gestaltet und städtebaulich aufgewertet. In der Folge müssen die Zentren von Schlieren und Dietikon vom Verkehr entlastet werden. Der regionale Verkehr in Ost- West-Richtung sowie die durch Schlieren führende Ausnahmetransportroute Typ I sollen deshalb auf die Bernstrasse und Überlandstrasse verlegt werden. Für die angestrebte Verkehrsverlagerung sind Anpassungen am Strassennetz notwendig. Mit Beschluss Nr. 70/2018 setzte der Regierungsrat das Projekt für den Strassen- und Kreuzungsausbau fest. Das Verwaltungsgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 27. Juni 2019 (VB.2018.00168) teilweise gut, hob Dispositiv I (Festsetzung) und II (Abweisung der Einsprache und ) des Beschlusses des Regierungsrates auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an den Regierungsrat zurück. Die entsprechenden Abklärungen sind erfolgt, weshalb das Projekt – unter Berücksichtigung derselben – sich nunmehr als zur erneuten Festsetzung bereit erweist. Die Finanzierung des vorliegenden Vorhabens wurde bereits mit Beschluss Nr. 70/2018 geregelt.

B. Projekt Die Bernstrasse in Schlieren zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als Hauptverkehrsstrasse Nr. 1 geführt. Den Projektperimeter bildet die Strecke entlang der Bernstrasse von der Stadtgrenze Zürich bis zur Liegenschaft Bernstrasse Nr. 29. Im Rahmen der Realisierung der 1. Etappe der Limmattalbahn wurde die Badenerstrasse und Zürcherstrasse in den Jahren 2017–2019 umgebaut. Der Durchgangsverkehr im Stadtzentrum Schlieren soll minimiert und auf die nördlich gelegene Bernstrasse verlagert werden. Dazu wird der Verkehrsknoten Bernstrasse und Gasometerstrasse ausgebaut und die Knotenkapazität für die Verkehrslenkung des für das Jahr 2030 prognostizierten Verkehrsaufkommens (Verkehrsmodell 2030) erhöht.

Das Tiefbauamt des Kantons Zürich (TBA) sieht im Einvernehmen mit der Stadt Schlieren und den kantonalen Fachstellen folgende Massnahmen vor: – Erstellung einer zusätzlichen Geradeausspur in Fahrtrichtung Stadt Zürich; – Ausbau des Knotens Bernstrasse und Gasometerstrasse; – Neubau des Knotens Bernstrasse und Zufahrt zur Kantonsapotheke; – behindertengerechter Ausbau der Bushaltestellen «Industrie Gaswerk»; – Anpassung des Rad- und Gehwegs für die Veloroute entlang der Bernstrasse; – Neubau von Fussgängerquerungen (Querungshilfen); – Anpassung der Strassenentwässerung und der öffentlichen Beleuchtung; – Instandsetzung der Fahrbahn; – Erstellung von neuen Parkplätzen entlang der Turmstrasse als Ersatz für die wegfallenden Parkplätze an der Bernstrasse; – standortgerechte Ersatzpflanzung von Bäumen und Hecken entlang der Bernstrasse und im Bereich des Knotens Bernstrasse und Gasometerstrasse als Annäherung an das historische Gesamtbild gemäss dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS). Der Stadtrat Schlieren hat mit Beschluss Nr. 128/2016 vom 27. Juni 2016 im Rahmen der Begehrensäusserung gemäss § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) zum Projekt Stellung genommen. Das Vorprojekt wurde gemäss § 13 StrG vom 24. Juni bis 24. Juli 2016 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden. Zudem wurde die gemeinsame Beurteilung des TBA sowie des Amtes für Verkehr (AFV) infolge des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2019 dem Stadtrat Schlieren zur Beurteilung zugestellt. Die Stadt Schlieren hat sich bis anhin nicht vernehmen lassen.

C. Gutachten der Natur- und Heimatschutzkommission und der kantonalen Denkmalpflegekommission; Interessenabwägung Das sich im Projektperimeter befindende Gaswerkareal Schlieren ist im ISOS und im kantonalen Inventar von Schutzobjekten überkommunaler Bedeutung aufgenommen. Die Baudirektion hat mit Direktionsverfügung Nr. 2342/2019 vom 11. November 2019 die Natur- und Heimatschutzkommission (NHK) und die kantonale Denkmalpflegekommission (KDK) beauftragt, Gutachten über die Vereinbarkeit des Projekts zum Ausbau des Knotens Bernstrasse und Gasometerstrasse mit dem

Gaswerks Schlieren zu erstatten. Ein Augenschein vor Ort mit Vertretungen des TBA, der NHK und der KDK hat am 18. Dezember 2019 stattgefunden. In der Zwischenzeit haben sowohl KDK als auch NHK ihr jeweiliges Gutachten erstattet. Die NHK beantragt in ihrem Gutachten (Anträge 1 und 2), es sei bei der Projektierung der Bernstrasse die Gesamtwirkung des Ensembles des Gaswerkareals in den Vordergrund zu stellen. Die künftigen Verkehrsflächen sollen sich dieser Gesamtwirkung unterordnen. Gemäss dem Gutachten der NHK verunklärten die vorgesehene Verbreiterung der Verkehrsflächen insbesondere im Knotenbereich, die Verkleinerung der Gehwegflächen und die Gefährdung der ortsbildrelevanten Baumreihen wesentliche Bereiche des schützenwerten Ortsbildes und stehen im Widerspruch zu den Zielen des ISOS. Zum Erhalt des Ortsbildes um den Knoten Bernstrasse und Gasometerstrasse seien deshalb in erster Linie die Verkehrsflächen und die daraus resultierenden Restflächen zu verkleinern. Eine Verbesserung könnte nach Ansicht der NHK z. B. eine geringere Dimensionierung der Verkehrsflächen in Anlehnung an den anschliessenden Abschnitt auf dem Gebiet der Stadt Zürich oder aufgrund einer herabgesetzten Höchstgeschwindigkeit ergeben. Zudem soll gemäss dem Gutachten der NHK eine Überprüfung der übergeordneten Verkehrsführung vorgenommen werden, insbesondere beim Lastwagenverkehr. In Bezug auf die Anträge 1 und 2 der NHK ist das Folgende auszuführen: Der Ausbau des Knotens Bernstrasse und Gasometerstrasse stellt eine von mehreren erforderlichen flankierenden Massnahmen auf der Route Bernstrasse und Überlandstrasse in Schlieren und Dietikon dar, um für die Limmattalbahn einen störungsfreien Verkehrsbetrieb und die erforderliche Entlastung der Zürcherstrasse und Badenerstrasse sowie der Ortszentren zu gewährleisten. Eine leistungsfähige Route für den Individualverkehr muss zwingend sichergestellt werden. Die dafür nötigen baulichen und verkehrstechnischen Ausbauten sind auf das Verkehrsmodell 2030 ausgerichtet. Weiter sind das gewählte Spurbild und die verkehrstechnischen Ausbauten gestützt auf die geltenden Verkehrs- und Sicherheitsbestimmungen im Strassenverkehr minimal dimensioniert. Durch ein Variantenstudium ergab sich die im Auf‌lageprojekt dargestellte Linienführung im Knoten Bernstrasse und Gasometerstrasse mit einer

Flankenfahrt. Bei dieser Lösung wurden sämtliche Verkehrsteilnehmenden berücksichtigt. Das übergeordnete Verkehrskonzept ergibt sich aus der Linienführung der Limmattalbahn in Schlieren und Dietikon. Eine gesamtheitliche Betrachtungsweise im Limmattal ist notwendig, um in Spitzenzeiten den Anschluss an das Nationalstrassennetz sowie die Quartiere und Zentren zu erreichen, ohne dass das vorhandene Strassennetz vollständig überlastet ist. Mit dem Erstellen des Verkehrsmodelles 2030 und den damit prognostizierten Verkehrsbelastungen wurde die Grundlage für verschiedene Massnahmen auf der Route Bernstrasse/Überlandstrasse in den Gemeinden Schlieren und Dietikon zweckbestimmend definiert. Die Bernstrasse ist als Ausnahmetransportroute I definiert. Eine Umfahrung dieser Route ist mit einem vertretbaren Umweg nicht möglich. Eine Einschränkung des Lastwagenverkehrs ist aus diesem Grund nicht möglich. Zudem befindet sich im Abschnitt Farbhof bis Zentrum Schlieren entlang der Badenerstrasse/Zürcherstrasse ein intensiv genutztes Arbeitsgebiet mit Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen. Dieses Gebiet ist auf möglichst direktem Weg an die Bernstrasse anzubinden, um das Siedlungsgebiet vom Verkehr zu entlasten. Dementsprechend kann den Anträgen 1 und 2 nicht stattgegeben werden. Das Gutachten der NHK stellt weiter den Antrag (Antrag 3), es solle ein ortsbildprägender, «linearer öffentlicher Raum» um den Knoten Bernstrasse und Gasometerstrasse als Kompensation zum Strassenprojekt wiederhergestellt werden. Die wesentlichen Aspekte des Szenarios «langfristige Entwicklung Schutzobjekte» des Gestaltungsplans der Hager Partner AG seien dabei als Teil des Strassenprojekts gleichzeitig mit dem Knotenausbau umzusetzen. Der heute private Bereich südlich der Bernstrasse zwischen Trottoir und historischem Zaun als Interpretation der ursprünglichen Platzsituation sei neu zu gestalten. Das Gutachten der NHK schlägt vor, dass die Vorgärten wieder auf die ursprüngliche Lage zurückgebaut und der heute in diesen Gärten integrierte Bereich zwischen dem Trottoir und alter Grenze dem Strassenraum zugeschlagen wird. Diese Umgestaltung könne durchaus als halbprivate Zone umgesetzt und als Veloabstellplatz oder Aussensitzplatz des Restaurants genutzt werden. Die als langfristig vorgesehene Baumreihe auf der Nord- und Südseite sei ebenfalls bereits im Rahmen des Strassenprojekts zu

realisieren, insbesondere falls im Bereich des Abzweigers Gasometerstrasse die markanten Bäume gefällt werden müssten. In Bezug auf Antrag 3 der NHK ist das Folgende auszuführen: Der halbprivate Aussenraum südlich der Bernstrasse als ehemalige Schmuckanlage spielt im ISOS-Schutzobjekt Gaswerk gesamthaft betrachtet eine untergeordnete Rolle. Das Interesse an der durch den Knotenausbau erzielten Funktionalität und Verkehrssicherheit ist höher zu gewichten als die Wiederherstellung der Schmuckanlage. Im restlichen Projektbereich südlich der Bernstrasse wird hingegen die Wiederherstellung der historischen Gärten und der Bäume angestrebt. Damit kann Antrag 3 der NHK nur teilweise stattgegeben werden.

Das Gutachten der NHK verlangt weiter (Antrag 4), dass die Umgestaltung der Südstrasse entsprechend dem langfristigen Gestaltungskonzept der Hager Partner AG realisiert wird. Dabei sollten die Baumabstände gemäss der ursprünglichen Situation verkleinert werden. Die Parkplätze sollen dabei auch als Ersatz für die Parkfelder in den historischen Gärten dienen. In Bezug auf Antrag 4 der NHK ist das Folgende auszuführen: Eine gestalterische Aufwertung entlang der Südstrasse kann nur durch die Erteilung einer Bewilligung und Finanzierung der zuständigen Instanzen und im Interesse der Eigentümerschaft verwirklicht werden. Der Ersatz der bestehenden Parkplätze, die durch den Strassenbau entfallen, ist im Projekt berücksichtigt. Der Kanton kann einzig einen finanziellen Beitrag an die gestalterischen Aufwertungsmassnahmen leisten, sofern diese tatsächlich getätigt werden. Dies kann als Kompensation des Eingriffs und der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes begründet werden. Diese Mittel müssten ausserhalb dieser Kreditvorlage zugesichert werden. Damit kann Antrag 4 der NHK keine Folge gegeben werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bau der Limmattalbahn in ihrem Umfeld eine Reihe von Massnahmen auf dem bestehenden Strassennetz auslöst. Durch die Trasseebeanspruchung der Limmattalbahn müssen für den öffentlichen Verkehr und motorisierten Individualverkehr auf den gewählten Parallelachsen Kapazitäten mit zweckmässigen baulichen- und verkehrstechnischen Mitteln geschaffen werden. Nur so lässt sich ein funktionierendes Strassennetz mit ausreichenden Kapazitäten auch in Spitzenstunden aufrechterhalten. Dieser notwendige Ausbau wird mit dem vorliegenden Projekt für das Gaswerkareal Schlieren in der schonendsten Form vorgenommen. Gesamthaft betrachtet überwiegt das Interesse, den bestehenden Knoten gemäss dem vorliegenden Projekt auszubauen, das Interesse am ungeschmälerten Erhalt des Gaswerkareals Schlieren. Die KDK stellt in ihrem Mitbericht vom 19. März 2020 zum Gutachten der NHK die Anträge, die Vorgartensituation entsprechend dem aufgelegten Bauprojekt unberührt zu lassen und die einstige Schmuckanlage soweit notwendig für den geplanten Kreuzungsausbau zu nutzen. Diesen Anträgen wird mit dem vorliegenden Projekt Rechnung getragen.

D. Einspracheverfahren Die öffentliche Auf‌lage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 5. Mai bis am 6. Juni 2017. Innerhalb der Auf‌lagefrist wurden vier Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und enteignungsrechtliche Begehren enthielten. Mit zwei Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Diese Einsprachen wurden zurückgezogen und sind als erledigt abgeschrieben worden. Die Einsprache der wurde gemäss RRB Nr. 70/ 2018 im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde oder diese nicht als erledigt abgeschrieben wurde. Diese Erledigung wurde nicht angefochten und ist somit rechtskräftig. Die verbleibende Einsprache ist wie folgt zu beurteilen: Einsprache und , beide vertreten durch Rechtsanwalt , Zürich, Eingabe vom 1. Juni 2017 Die Einsprecherinnen beantragen, das Strassentrassee der Bernstrasse sei im Bereich der Grundstücke Kat.-Nrn und derart nach zu verschieben, dass sie mit keinen Landabtretungen konfrontiert würden (Antrag 1). Das Gaswerkareal Schlieren, das im Perimeter des vorliegenden Strassenprojekts liegt, ist industrie-, architektur- und sozialgeschichtlich für den Kanton Zürich von hoher Bedeutung. Die Gebäude des Industrieensembles im fraglichen Strassenabschnitt der Bernstrasse sind im Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von überkommunaler Bedeutung enthalten. Das Gaswerkareal ist überdies im ISOS aufgelistet. In Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege des Amtes für Raumentwicklung und dem AFV wurde in einem ausführlichen Studium von zehn Varianten eine mit den Schutzzielen des ISOS zu vereinbarende Strassenführung ermittelt. In diesem Zusammenhang wurde das Landschaftsarchitekturbüro Hager Partner AG beauftragt, Vorschläge für einen optimierten Ausbau der Strasse unter Berücksichtigung des Erhalts des ISOS-geschützten Areals aufzuzeigen. Der in diesem Rahmen erarbeitete Erläuterungsbericht «Gestaltungsplan Hager» sowie die beiden Gestaltungspläne «Strassenprojekt» und «langjährige Entwicklung» bilden verbindliche Bestandteile des aufgelegten Bauprojekts. Das Landschaftsarchitekturbüro Hager Partner AG hat in enger Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege das geschützte Gaswerkareal mit seinen Elementen beschrieben, die ursprünglichen

Strukturelemente bezeichnet und die wiederherzustellenden Elemente definiert. Charakteristisch für das Werkareal und die Arbeitersiedlung sind das zugrunde liegende orthogonale Wegraster und die konsequente Begrünung mit Bäumen und Gärten. Der gerade Strassenzug der Bernstrasse ist auf der Nordseite von einem konsequent durchlaufenden, gerade gesetzten Gartenzaun mit Hecke charakterisiert. Südlich der Bernstrasse liegt die Arbeitersiedlung, durch Vorgärten von der Strasse abgesetzt. Die Gestaltung der Bernstrasse im Bereich der Parzellen Kat.-Nrn. und entspricht der bauzeitlichen Gestaltung des Gaswerkareals und hat aus denkmalpflegerischer Sicht einen hohen Zeugniswert für die räumliche Fassung und das Ortsbild des Gaswerkareals. Die südseitige Situation ist mit Blick auf ihre historische Entwicklung grundsätzlich weniger kritisch für eine Veränderung im Zusammenhang mit dem Strassenbauprojekt. Der Ausbau der Bernstrasse hat demzufolge in südliche Richtung zu erfolgen. Es werden lediglich Flächen neu der Strasse zugewiesen, die ursprünglich durch Bahnanlagen belegt waren. Die ursprüngliche Fläche und bauliche Substanz der Arbeiterkolonie bleiben unangetastet. Die heute vorhandene Geradlinigkeit auf der nördlichen Seite des Gaswerkareals wurde mit dem vorliegenden Projekt beibehalten und respektiert. Die Orthogonalität konnte auf der südlichen Seite der Bernstrasse durch die erforderliche Rechtsabbiegespur sowie die Bushaltestelle südöstlich der Gasometerstrasse jedoch nur bedingt erhalten werden. Eine vollständige Orthogonalität könnte nur durch weitere Landbeanspruchung vorgenommen werden. Dazu besteht jedoch aus Verkehrsgründen kein Bedarf und das öffentliche Interesse für einen solchen Landerwerb fehlt dementsprechend. Der Eingriff in das Grundeigentum wäre unverhältnismässig und nicht begründbar. Es entsteht jedoch eine gewisse Symmetrie zwischen den Rechtsvorsortierstreifen und der Busbucht über den Knoten, was dem Anspruch der Orthogonalität entgegenkommt. Mit dem vorliegenden Strassenprojekt wird massvoll in die Vorgärten der Arbeitshäuser eingegriffen (verbunden mit der Enteignung eines Teils der Grundstücke Kat.-Nrn und der Einsprecherinnen), wobei den denkmalschützerischen und privaten Interessen höher zu gewichtende öffentliche Interessen gegenüberstehen.

Auf den projektierten, separaten Rechtsabbieger in die Gasometerstrasse kann aus Gründen der Verkehrssicherheit und der Verkehrslenkung nicht verzichtet werden. Der Rechtsabbieger wurde gemäss den geltenden Standards und Richtlinien den Mindestanforderungen entsprechend geplant. Dazu gehört, dass Radfahrerinnen und Radfahrer die Gasometerstrasse in einer separaten Grünphase der Lichtsignalanlage bzw. ohne gleichzeitige Grünphase der Autofahrenden queren können. Weiter muss die Bushaltestelle südöstlich der Gasometerstrasse ausgebaut werden, um den Anforderungen des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (SR 151.3) gerecht zu werden. Überdies werden die Bernstrasse, der Knoten Bernstrasse und Gasometerstrasse sowie der Knoten Bernstrasse und Zufahrt Kantonsapotheke zur Kapazitätssteigerung und Verkehrssicherheit ausgebaut (vgl. die nachstehenden Ausführungen zum Antrag 2). Die Landabtretung ist daher durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig. Die Einsprache ist in diesem Punkt (Antrag 1) abzuweisen.

Weiter verlangen die Einsprecherinnen, es sei auf den Ausbau des Verkehrsknotens Bernstrasse und Gasometerstrasse zu verzichten. Der Verkehr sei stattdessen über die Hermetschloobrücke zu führen (Antrag 2). Der Knoten Bernstrasse und Gasometerstrasse soll ausgebaut werden, um den prognostizierten Mehrverkehr (Verkehrsaufkommen im Jahr 2030) sowie die Verkehrsverlagerung des motorisierten Individualverkehrs infolge der Trasseebeanspruchung durch die Limmattalbahn auf der Parallelachse aufnehmen zu können. Der Knotenausbau erfolgt aufgrund der geplanten Verkehrszunahme auf der Längsachse (Bernstrasse). Durch eine Verlagerung des Verkehrs von der Gasometerstrasse auf eine andere Querachse (z. B. Hermetschloobrücke) kann der Verkehr am Knoten Bernstrasse und Gasometerstrasse nicht massgeblich vermindert werden. Aus diesen Gründen kann auf den geplanten Knotenausbau nicht verzichtet werden, weshalb die Einsprache auch in diesem Punkt (Antrag 2) abzuweisen ist. Die Einsprecherinnen fordern zudem, es sei für die durch das Ausbauprojekt verlorengehenden Parkplätze Realersatz zu erstatten (Antrag 3). Die bestehenden Parkplätze der Einsprecherinnen müssen aufgrund der Verbreiterung des Strassenraumes entlang der Bernstrasse und der Gasometerstrasse teilweise entfernt werden. Gemäss den die Parkplätze betreffenden Bewilligungsverfügungen ( ) sind die Eigentümerinnen und Eigentümer verpflichtet, die im Bauliniengebiet der Bernstrasse befindlichen Parkplätze zu beseitigen bzw. anzupassen, wenn der Ausbau der Bernstrasse dies erfordert. Gemäss Auskunft des Ressorts Bau und Planung der Stadt Schlieren sind für die Parzellen Kat.-Nrn und insgesamt mindestens 41 Pflichtparkplätze sicherzustellen. Ohne die projektbedingt wegfallenden Parkplätze sind in den Garagenboxen sowie den gemieteten Parkplätzen entlang der Südstrasse noch 51 Parkplätze vorhanden. Für das Restaurant sind südlich der Bernstrasse, entlang der Südstrasse sowie beim Restaurant selbst insgesamt noch 16 Parkplätze vorhanden. Es ist somit eine hinreichende Anzahl Pflichtparkplätze gesichert.

Darüber hinaus wurde im Rahmen des vorliegenden Projekts ein Ersatz der Parkplätze entlang der Turmstrasse in ausreichender Anzahl aufgezeigt. Neue Parkplätze auf Grünflächen innerhalb des ISOS-geschützten Gaswerkareals entlang der Südstrasse sind aus Gründen des Denkmalschutzes nicht bewilligungsfähig. Entlang der Südstrasse lehnt die Grundstückseigentümerin ) eine weitere Anordnung von neuen Parkfeldern ab. Die Einsprache ist somit in diesem Punkt (Antrag 3) abzuweisen, soweit diese nicht im Auf‌lageprojekt berücksichtigt wurde und als erledigt abgeschrieben worden ist.

Schliesslich beantragen die Einsprecherinnen, es sei ein Augenschein durchzuführen (Antrag 4). Mit den Einsprecherinnen wurde anlässlich der Einigungsverhandlungen vom 13. Juli 2017 ein Augenschein durchgeführt. Die Einsprache ist somit in diesem Punkt (Antrag 4) erfüllt und als erledigt abzuschreiben.

E. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Für die Umsetzung des vorliegenden Projekts hat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 70/2018 aus dem Rahmenkredit gemäss Beschluss des Kantonsrates vom 30. März 2015 (Vorlage 5111) einen Teilbetrag von Fr. 8 375 000 zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, freigegeben.

F. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) nicht öffentlich, soweit dies zum Schutz der Privatsphäre der Einsprecherinnen erforderlich ist. Die Baudirektion hat den Beschluss vor der Veröffentlichung so weit zu anonymisieren, dass die Privatsphäre der Einsprecherinnen gewährleistet ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für den Strassen- und Kreuzungsausbau an der 1 Bernstrasse in Schlieren wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Die Einsprache und wird abgewiesen, soweit sie nicht als erledigt abgeschrieben wird.

III. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Dieser Beschluss ist im Sinne der Erwägung F teilweise nicht öffentlich.

VI. Mitteilung an den Stadtrat Schlieren, Freiestrasse 6, 8952 Schlieren (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), an Rechtsanwalt Zürich (zuhanden und [R]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli