RRB Nr. 119/2023
Anfrage Stephan Weber, Wetzikon, und Jörg Kündig, Gossau, betreffend Bachtelweiher - ein strauchelndes Projekt der Baudirektion, Beantwortung; Anfrage Daniel Wäfler, Gossau, Christina Zurfluh Fraefel, Wädenswil, und Paul von Euw, Bauma, betreffend Bachtelweiher - Künftige Nutzung als Juwel für die Bevölkerung oder als "Schlammloch"?, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 435/2022 KR-Nr. 436/2022 Sitzung vom 1. Februar 2023
119. Anfragen (Bachtelweiher – ein strauchelndes Projekt der Baudirektion; Bachtelweiher: Künftige Nutzung als Juwel für die Bevölkerung oder als «Schlammloch»?)
Erwägungen
A. Die Kantonsräte Stephan Weber, Wetzikon, und Jörg Kündig, Gossau, haben am 14. November 2022 folgende Anfrage eingereicht: Der geschützte Bachtelweiher bietet derzeit einen erbärmlichen Anblick. Für die lokale Bevölkerung ist dieser Missstand nicht erklärbar, speziell auch weil private Eigentümer von Naturschutzobjekten vom Kanton sehr genau kontrolliert werden. Erlaubt sich da der Kanton selber mehr als er Privaten zugesteht? Im Herbst 2021 hat der Kanton als Eigentümer das Wasser abgelassen. Die Bauarbeiten für die Sanierung wurden bis heute nicht gestartet. Anstelle einer proaktiven Kommunikation der Baudirektion, kursieren nun Berichte in der Presse mit Mutmassungen. Was läuft da schief in der Baudirektion? Wir erwarten von der Baudirektion mit der Beantwortung dieser Anfrage detaillierte Angaben zum bisherigen Projektablauf und den Bewilligungsverfahren. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat speziell um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Weshalb wurde das Wasser im Bachtelweiher ohne bewilligtes Ausführungsprojekt total abgelassen? 2. Wäre auch eine Teilreduktion der Wassermenge ein Lösungsansatz gewesen? 3. Weshalb hat zum Zeitpunkt der Entleerung kein vom Bund bewilligtes Projekt vorgelegen? 4. Wer hat den Auftrag zur Entleerung gegeben und trägt die Verantwortung dafür? 5. Wird der Zugang und die Freizeitnutzung der Weihers durch die Bevölkerung nach der Sanierung wieder im gleichen Umfang wie vor der Sanierung möglich sein? 6. Was ist der gegenwärtige Stand des Projektes und der Bewilligungsverfahren? 7. Welches sind die nächsten Projektschritte beim Bachtelweiher-Projekt? 8. Wann rechnet die Baudirektion das Projekt fertiggestellt zu haben und den Weiher wieder vollständig mit Wasser gefüllt zu haben?
B. Kantonsrat Daniel Wäfler, Gossau, Kantonsrätin Christina Zurfluh Fraefel, Wädenswil, und Kantonsrat Paul von Euw, Bauma, haben am 14. November 2022 folgende Anfrage eingereicht: Eine Blickreportage sorgte für viele Fragezeichen und rote Köpfe in der Bevölkerung. So wie es der Bericht zum Ausdruck bringt, wurde ein schöner Weiher, in dem man baden konnte und der einen schönen Anblick abgab, nun einfach zu einem «Schlammloch» verwandelt. Noch dazu ohne Bewilligung des Bundes, falls man dem Bericht glauben darf, was einen fahlen Beigeschmack hinterlässt. Müssen doch Private für jede Kleinigkeit einen Ämtergang machen, wenn sie in der Bachtelregion etwas bauen oder nur schon ändern möchten. Im kantonalen Planungskontext, wo geplant wird, wertvolles Kulturland zu vernässen, kommt das Entleeren eines Weihers nun etwas paradox daher. In diesem Zusammenhang stellen wir dem Regierungsrat ein paar Fragen und danken zum Voraus für die Beantwortung. 1. Ist es beim Kanton Usanz, Projekte ohne Bewilligung zu starten? 2. Wie ist der aktuelle Stand der Planungen und Bewilligungen beim Projekt Bachtelweiher? 3. Wann können die Arbeiten voraussichtlich wieder aufgenommen werden und bis wann sollten sie abgeschlossen sein? 4. Wie viel tiefer wird der neue Wasserstand geplant, damit die Vorgaben des Bundes eingehalten werden können? 5. Inwiefern hat das Projekt mit der kantonalen Gewässerrevitalisierung einen Zusammenhang? 6. Wird es weiterhin möglich sein, im Weiher zu baden, und will der Kanton dies künftig auch erlauben oder was will das ALN konkret mit dem Weiher in Zukunft machen?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfragen Stephan Weber, Wetzikon, und Jörg Kündig, Gossau, sowie Daniel Wäfler, Gossau, Christina Zurfluh Fraefel, Wädenswil, und Paul von Euw, Bauma, werden wie folgt beantwortet: Stauanlagen, die eine bestimmte Grösse oder ein besonderes Gefährdungspotenzial aufweisen, unterstehen dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Stauanlagen (StAG, SR 721.101) und der Stauanlagenverordnung vom 23. November 2022 (StAV, SR 721.101.1) und müssen in der Folge besondere erhöhte Sicherheitskriterien erfüllen. Die Aufsichtsbehörde des Bundes kann Stauanlagen mit geringeren Ausmassen, aber besonderem Gefährdungspotenzial, dem StAG und der StAV unterstellen und Stauanlagen ohne Gefährdungspotenzial umgekehrt vom Geltungsbereich ausnehmen. Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) ist Eigentümer und Wasserrechtsinhaber des Bachtelweihers, Wasserrecht Nr. 242 Bezirk Hinwil (WR f0242). Aufgrund der besonderen Gefährdung von Wohnhäusern im Unterlauf wurde der Bachtelweiher mit Verfügung des Bundesamtes für Energie (BFE) vom 3. Oktober 2016 dem StaG und der StaV unterstellt. Die sicherheitstechnische Überprüfung des Bachtelweihers ergab einen Sanierungsbedarf. Gleichzeitig zeigte sich, dass die Anforderungen des BFE hinsichtlich der Erfüllung der Kriterien gemäss Stauanlagengesetzgebung nicht eingehalten werden können. Das ALN entschied daher, den Bachtelweiher so zu sanieren, dass er aus dem Geltungsbereich des StAG und der StAV entlassen werden kann. Der ursprünglich zur Energiegewinnung erstellte Speicherweiher hat sich nach der Aufgabe der Energienutzung zu einem Lebensraum für seltene und bedrohte Arten entwickelt und ist damit sehr wertvoll für den Erhalt der stark bedrohten Artenvielfalt. Er ist seit 1990 kantonal geschützt. Der Weiher prägt als Zeuge einer früheren kulturhistorischen Nutzung das Landschaftsbild am Bachtel und ist auch für die lokale Bevölkerung ein beliebter Ort zum Verweilen und Baden. Die neue Verordnung zum Schutz des Bachtels und des Allmens vom 2. März 2015 hat diesem Umstand Rechnung getragen und das Baden weiterhin erlaubt. Auf Gesuch des ALN vom 29. Juli 2021 erteilte das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft mit Verfügung Nr. 21-0212 vom 2. September 2021 die Bewilligung zur Entleerung des Bachtelweihers nach Art. 6 und 40 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der
Gewässer (SR 814.20), Art. 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (SR 923.0), Art. 18 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) sowie Art. 8 und 9 StAG. Für die Entleerung des Bachtelweihers liegt somit eine rechtsgültige Bewilligung vor. Die Entleerung des Weihers, die vom ALN, das für den Unterhalt und die Sicherheit der Stauanlage zuständig ist, in Auftrag gegeben wurde, diente einerseits dazu, die Gefährdung im Unterlauf zu verhindern, bis die konkreten Sanierungsmassnahmen umgesetzt sind. Anderseits war sie nötig, um wesentliche Grundlagen für die Planung des Sanierungsprojekts zu gewinnen. Dies betrifft unter anderem das Aussehen und die Beschaffenheit des Weihergrundes, der wasserseitigen Böschungen sowie des Grundablasses. Der Schlamm im Weiher muss zudem einige
Monate abtrocknen, bevor mit den Bauarbeiten überhaupt begonnen werden kann. Eine Teilabsenkung vermag diesen Anforderungen nicht zu genügen. Eine Entleerung des Weihers kann überdies nur im Herbst erfolgen, um den ökologischen Schaden möglichst gering zu halten. Es entspricht also dem sachgerechten und zweckdienlichen Vorgehen, bei einem so komplexen Vorhaben die Entleerung vor dem Vorliegen der Baubewilligung vorzunehmen. Das ursprüngliche Ausführungsprojekt für die Weihersanierung lag bereits vor der Entleerung des Weihers im Entwurf vor. Da mit der Sanierung die Entlassung aus dem Geltungsbereich des StAG angestrebt wird, die vom BFE verfügt werden muss, stand der Kanton auch bereits vorgängig mit dem BFE in Kontakt und ist aufgrund dessen Rückmeldungen davon ausgegangen, dass das Projekt mit dem besonderen Ansatz einer Vorschüttung beim wasserseitigen Dammfuss akzeptiert werde. Dieser Ansatz wurde bereits bei einer anderen – zur Unterstellung vorgesehenen – Anlage umgesetzt und damals vom BFE gutgeheissen. Dass das BFE diesen Ansatz heute nicht mehr als genügend sicher einstuft, war nicht vorhersehbar. Um die Gefährdung im Unterlauf zu minimieren und damit im Sommer 2022 mit den Bauarbeiten hätte begonnen werden können, musste der Weiher im Herbst 2021 entleert werden. Das Ausführungsprojekt wurde in der Folge überarbeitet und liegt dem BFE zur Beurteilung vor. Mit dem ursprünglichen Projekt wurde versucht, eine möglichst grosse und tiefe Wasserfläche zu erhalten. Da das überarbeitete Projekt mit einer deutlich verkleinerten und weniger tiefen Wasserfläche auskommen muss, wird sich das Bild des Weihers etwas verändern. Durch die flacheren Ufer wird sich eine breitere und artenreichere Ufervegetation entwickeln. Dies ist aus ökologischer Sicht sehr wertvoll, da es zu einer grösseren Artenvielfalt führen wird und damit zur dringenden Förderung der Biodiversität beiträgt. Der Weiher und seine Umgebung werden Besucherinnen und Besuchern noch mehr Naturbeobachtungen ermöglichen als bisher und sie zum Verweilen einladen. Der Zugang zum Weiher wird wie bis anhin über die Dammkrone möglich sein. Eine Aufhebung der Badeerlaubnis gemäss Schutzverordnung ist im Rahmen der Sanierung nicht vorgesehen. Ob sich durch diese Aufwertungen mit der Zeit auch seltenere Arten mit höheren Ansprüchen an ihren Lebensraum und
allenfalls einer stärkeren Störungsempfindlichkeit einfinden werden, wird sich zeigen.
Zurzeit liegt das überarbeitete Projekt beim BFE zur Stellungnahme. Das Bauprojekt wird demnächst bei der Gemeinde zuhanden des Kantons eingereicht werden. Danach werden die Ausschreibung und die Vergabe der Bauarbeiten durchgeführt. Die Sanierungsarbeiten sind für Sommer bis Herbst 2023 geplant und der Weiher wird anschliessend wieder mit Wasser gefüllt. Spätestens ab Frühling 2024 gehören der Weiher und seine Umgebung wieder der Natur und den Besuchenden. Zu Frage B4: Zur Einhaltung der Vorgaben des Bundes ist das Wasservolumen wesentlich. Dieses muss aus Sicherheitsgründen verkleinert werden. Die Beibehaltung der ursprünglichen Wassertiefe hätte eine massive Verkleinerung der Wasserfläche zur Folge. Um das charakteristische und landschaftsprägende Bild des Bachtelweihers so weit wie möglich erhalten zu können, wird die Wassertiefe zugunsten einer grösseren Wasserfläche verringert. Zur genauen Wassertiefe kann zurzeit noch keine Angabe gemacht werden, da sie von der Stellungnahme des BFE abhängt. Zu Frage B5: Das Projekt hat keinen Zusammenhang mit der kantonalen Gewässerrevitalisierung. Es geht um die Sanierung einer Stauanlage, die mit Verfügung des BFE vom 3. Oktober 2016 dem StAG und der StAV unterstellt wurde.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli