Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1198/2014

Mineralölsteuergesetz, Änderung, Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. November 2014

1198. Änderung des Mineralölsteuergesetzes (Vernehmlassung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 13. August 2014 hat das Eidgenössische Finanzdepartement einen Entwurf für eine Änderung des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (MinöStG, SR 641.61) zur Vernehmlassung unterbreitet. Mit der vorliegenden Änderung soll in erster Linie die überwiesene Motion Baumann (12.4203) umgesetzt werden. Die Pistenfahrzeuge sollen Anrecht auf die teilweise Rückerstattung der Mineralölsteuer auf Treibstoffe erhalten. Sie sollen in dem Umfang von der Steuerpflicht befreit werden, als diese Mittel für Aufwendungen im Strassenverkehr bestimmt sind. Zudem enthält die Vorlage noch zwei formelle Anpassungen des Mineralölsteuergesetzes.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement (Zustelladresse: Oberzolldirektion, Sektion Rückerstattungen und Betriebsprüfungen, Monbijoustrasse 91, 3003 Bern, auch per E-Mail an peter.saegesser@ ezv.admin.ch): Wir danken Ihnen für die Einladung vom 13. August 2014, zum Entwurf der Änderung des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (MinöStG, SR 641.61) Stellung zu nehmen, und äussern uns wie folgt: Wir lehnen die vorgeschlagene Änderung des Mineralölsteuergesetzes ab. Bei der Mineralölsteuer handelt es sich um eine Steuer mit Teilzweckbindung und nicht um eine Strassennutzungsgebühr. Deswegen ist es unerheblich, ob der Treibstoff im Strassenverkehr oder anderweitig verbraucht wird. In der Regel ist im Steuerbereich auf Ausnahmen und Steuerbefreiungen zu verzichten. Es gilt, eine breite Steuerbasis mit möglichst wenigen Ausnahmen anzustreben. Damit sollen die Einnahmen auf einer verkraftbaren Besteuerungshöhe gesichert sowie immer neue Ausnahmebegehren und damit die zunehmende Verminderung der Steuerbasis vermieden werden. Die vorgesehenen formalen Änderungen des Mineralölsteuergesetzes haben keine Dringlichkeit und können bei einer nächsten Gesetzesanpassung vorgenommen werden.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi