Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1202/2018

Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Änderung, Änderung von Artikel 1 IRSG – Lückenschliessung bei der Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen, Schreiben an das EJPD

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Dezember 2018

1202. Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe

Erwägungen

in Strafsachen, Änderung (Vernehmlassung) Das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG, SR 351.1) ist bisher beschränkt auf die strafrechtliche Zusammenarbeit mit Staaten. Zwar wurden vereinzelt Rechtsgrundlagen zur Kooperation mit internationalen Straftribunalen geschaffen. Die wichtigsten davon sind einerseits das Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (ZISG, SR 351.6) und anderseits das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1995 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts (SR 351.20), das allerdings auf Ende 2023 befristet ist. Diese Rechtsgrundlagen erlauben aber keine lückenlose Zusammenarbeit mit allen internationalen Strafinstitutionen. Entsprechende Gesetzeslücken führten beispielsweise zur Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens des Special Tribunal for Lebanon (STL), das den Mord am damaligen libanesischen Präsidenten Rafik Hariri untersucht. Mit geringfügigem gesetzgeberischem Aufwand soll nun die Rechtshilfe auch an nichtnationalstaatliche Strafinstitutionen für die Schweiz lückenlos ermöglicht werden. Damit wird auch ein Ende der Straflosigkeit für internationale Delikte beabsichtigt. Für die Zusammenarbeit sollen sinngemäss die Bestimmungen des IRSG und damit bewährte Standards massgeblich sein. Es sollen keine zusätzlichen Verpflichtungen geschaffen werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an christian.sager@bj.admin.ch): Sie haben uns den Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG, SR 351.1) zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und teilen Ihnen mit, dass wir die erwähnte Vorlage, welche die Lückenschliessung bei der Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen bezweckt, begrüssen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli