Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1202/2019

Bildungsanbietende Berufsbildung, Beitragsberechtigung, Anerkennung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. Dezember 2019

1202. Bildungsanbietende Berufsbildung (Beitragsberechtigung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Berufsbildung umfasst die beruf‌liche Grundbildung einschliesslich der Berufsmaturität, die höhere Berufsbildung (Vorbereitungskurse auf die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen und die Bildungsgänge der höheren Fachschulen) sowie die berufsorientierte Weiterbildung (Art. 2 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG, SR 412.10]). Soweit das BBG den Vollzug nicht dem Bund übertragen hat, sind die Kantone zuständig (Art. 66 BBG). Im Kanton Zürich regelt das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413. 31) und die dazugehörigen Verordnungen den Vollzug der Berufsbildung. Die Beitragsgewährung richtet sich nach den §§ 36 und 37 EG BBG. Damit Staatsbeiträge ausgerichtet werden, wird in der Regel eine Leistungsvereinbarung nach § 35 EG BBG abgeschlossen. Hierzu müssen die Voraussetzungen gemäss § 2 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (LS 413.312) erfüllt und sichergestellt sein. Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) wird die Beitragsberechtigung vom Regierungsrat für Private jeweils für längstens acht Jahre beschlossen. Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 1001/2019 letztmals Bildungsanbietende Berufsbildung als beitragsberechtigt anerkannt.

B. Beruf‌liche Grundbildung Anbietende von überbetrieblichen Kursen Die Organisationen der Arbeitswelt bieten überbetriebliche Kurse (üK) gemäss Art. 24 Abs. 1 BBG an. Sie haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung gemäss §§ 24 Abs. 1 in Verbindung mit 36 Abs. 2 lit. d EG BBG. Der Kanton leistet Kostenanteile bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen. Folgende vom Kanton beauftragten Anbietende sind für die Dauer der Leistungsvereinbarung als beitragsberechtigt anzuerkennen:

Bildungsanbietende überbetriebliche Kurse Leistungsvereinbarung (von/bis) Schweizerische Technische Fachschule Winterthur 1. August 2019 bis 31. Juli 2023 ÜK carrosserie suisse, Ausbildungsverbund Nordostschweiz Schlosstalstrasse 139 8408 Winterthur Verband Schweizerischer Spielwarendetaillisten VSSD 1. August 2019 bis 31. Juli 2021 Paradiesgasse 7 7000 Chur

C. Beitragsberechtigung und Befristung Die Beitragsberechtigung der genannten Bildungseinrichtungen wird gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes für die Dauer der jeweiligen Leistungsvereinbarung anerkannt. Mit der Anerkennung der Beitragsberechtigung ist keine Zusicherung einer bestimmten Beitragshöhe verbunden.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Bildungsanbietenden gemäss Erwägung B werden als beitragsberechtigt anerkannt.

II. Die Beitragsberechtigung ist befristet auf die Dauer der jeweiligen Leistungsvereinbarung.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Bildungsanbietenden (durch die Bildungsdirektion), die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Berufsbildung, Art. 2, Art. 24, Art. 36 und Art. 66 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Januar 2022, 1. April 2022, 1. Juli 2024 und 1. März 2025 erneut konsolidiert.