RRB Nr. 1207/2022
Anfrage Tobias Langenegger, Zürich, und Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, betreffend Umgang Kontingente Drittstaaten, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 171/2022
Sitzung vom 14. September 2022
1207. Anfrage (Umgang Kontingente Drittstaaten) Kantonsrat Tobias Langenegger, Zürich, und Kantonsrätin Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, haben am 23. Mai 2022 folgende Anfrage eingereicht: Laut dem jüngsten Fachkräftemangel-Index Schweiz ist das Stellenangebot in den IT-Berufen so gross wie noch nie seit Messbeginn 2016. Der Fachkräftemangel ist unbestritten und stellt die Wirtschaft vor grosse Herausforderungen. Die grosse Gefahr bei einem solch hohen Fachkräftemangel ist, dass Stellen ins Ausland verschoben werden, weil die Nachfrage im Inland nicht zeitnah gestillt werden kann. Unternehmungen geben sodann in Gesprächen als Begründung für die Verlagerung von Stellen ins Ausland an, dass sie für die Rekrutierung in der Schweiz hohe bürokratische Hürden (Dauer für den Erhalt einer Arbeitsbewilligung, schnelle Ausschöpfung von Kontingenten) erfahren. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) zeigt aber auf, dass die Kontingente (mit Ausnahme des Jahres 2016) jährlich nicht aufgebraucht werden und dass von den Kantonen keine weiteren Kontingente beantragt werden, obwohl es diese Möglichkeit gäbe. So schreibt der Bundesrat im Postulatsbericht 19.3651: «Wenn sich im Verlauf einer Kontingentsperiode abzeichnet, dass die primär zugeteilten Kontingente nachweislich nicht ausreichen werden, können die Kantone die Zuteilung von weiteren Kontingenten des Bundes beantragen, indem sie ein begründetes Gesuch beim SEM einreichen. Der Bund teilt die beantragten Ergänzungskontingente unter Berücksichtigung der vorhandenen Restbestände anschliessend rasch und unbürokratisch, in der Regel gleichentags, dem beantragenden Kanton zu.» Laut aktueller Gesetzgebung haben die Kantone grosse Freiheiten, wie sie die ihnen zugewiesenen Kontingente verwenden. Sie können diese nach ihren eigenen volkswirtschaftlichen Prioritäten verwenden – zum Beispiel zu Gunsten einzelner Branchen oder Unternehmen. Insbesondere für KMU ist die kantonale Praxis von grosser Bedeutung, da sie sehr abhängig vom lokalen Arbeitsmarkt sind.
Deshalb stellen sich im Zusammenhang mit Kontingenten im Kanton Zürich die folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Wie handhabt der Kanton Zürich die Verwendung von Kontingenten generell?
2. Wie läuft das Verfahren im Kanton Zürich ab? Welche Instanzen (öffentliche Verwaltung, Arbeitgebende- und Arbeitnehmendeverbände, Unternehmungen etc.) sind eingebunden?
3. Wo legt der Kanton Zürich bezüglich Kontingente die Prioritäten: Zu Gunsten einzelner Branchen oder Unternehmungen? Wie werden die Kontingente verteilt?
4. Beantragte der Kanton Zürich in den letzten fünf Jahren zusätzliche Kontingente beim SEM? Wenn ja, für welche Branchen? Wenn nein, wieso nicht? (Sofern die Begründung für die unterschiedliche Jahre anders war, bitte für jedes Jahr separat beantworten.)
5. Wie lange dauerte die Erteilung einer Arbeitsbewilligung durchschnittlich pro Jahr seit 2016 für die verschiedenen IT-Berufsgruppen im Kanton Zürich? Sieht der Regierungsrat diesbezüglich Optimierungspotenzial?
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Tobias Langenegger, Zürich, und Michèle Dünki- Bättig, Glattfelden, wird wie folgt beantwortet:
Während Angehörige der EU-/EFTA-Staaten ein Recht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz haben, können Arbeitnehmende, die aus einem Drittstaat stammen, grundsätzlich nur dann in der Schweiz erwerbstätig sein, wenn es sich bei ihnen um Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie andere qualifizierte Arbeitskräfte handelt. Ihre Zulassung zur Erwerbstätigkeit kann nur erfolgen, wenn diese im gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz liegt. Dabei muss der Inländervorrang gewahrt sein: Vorrang geniessen Schweizerinnen und Schweizer, EU-/EFTA-Staatsangehörige, Niedergelassene sowie zur Erwerbstätigkeit berechtigte Ausländerinnen und Ausländer und vorläufig Aufgenommene. Zudem haben Arbeitgebende die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten. Die Zulassung von Arbeitnehmenden aus Drittstaaten in der Schweiz ist durch Höchstzahlen begrenzt («Kontingente»), die jährlich durch den Bund festgelegt werden. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) verzeichnete vor der Coronapandemie pro Jahr zwischen 13 000 und 18 000 Gesuche um Arbeitsbewilligungen. Seit 2020 liegt die Anzahl der jährlichen Gesuchsein- gänge bei ungefähr 10 000. In jeweils rund 80% der Fälle werden die Gesuche durch das AWA bewilligt. Die Gründe für die 20% Ablehnungen liegen meistens in der Nichterfüllung des Inländervorrangs, der persönlichen Voraussetzungen der Gesuchstellenden oder in den Lohn- und Arbeitsbedingungen. Die beim AWA für die Erteilung von Arbeitsbewilligungen zuständige Abteilung Arbeitsbewilligungen hat keinen einzigen Fall dokumentiert, bei dem ein – im Übrigen bewilligungsfähiges – Gesuch um Zulassung einer oder eines Drittstaatsangehörigen aufgrund eines fehlenden Kontingentes abgelehnt werden musste. Zu Frage 1: Der Kanton Zürich prüft die Gesuche um Zulassung zum Arbeitsmarkt aufgrund der gesetzlichen Vorgaben. Neben den eingangs aufgeführten Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, bedarf es der Verfügbarkeit von Kontingentseinheiten. Diese werden entsprechend der Reihenfolge der Gesuchseingänge zugeteilt. Zu Frage 2: Das Bewilligungsverfahren im Kanton Zürich wird in der Regel durch ein Gesuch der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers eingeleitet. Das AWA prüft die Voraussetzungen gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(SR 142.20) und erlässt im Falle eines bewilligungsfähigen Gesuches einen arbeitsmarktlichen Vorentscheid, den es dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung unterbreitet. Das SEM besitzt eine umfassende Befugnis zur Überprüfung und fällt seinen Entscheid als beschwerdefähige Verfügung. Der Zustimmungsentscheid des SEM wird in das Zentrale Migrationsinformationssystem aufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt wird auch eine entsprechende Kontingentseinheit abgebucht. Beabsichtigt das AWA, die Erteilung der Bewilligung zur Erwerbstätigkeit abzulehnen, hat es in eigener Zuständigkeit eine Verfügung zu erlassen. Zuvor gewährt es jedoch der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller für eine Stellungnahme oder zur Einreichung weiterer Unterlagen das rechtliche Gehör. In die geschilderten Vorgänge sind keine anderen Stellen (Verbände, Unternehmen usw.) eingebunden. Zu Fragen 3 und 4: Jeweils Anfang Jahr wird dem Kanton Zürich eine bestimmte Anzahl Kontingentseinheiten zugeteilt. Da diese erstmaligen Zuteilungen nicht ausreichen, ersucht der Kanton Zürich jeweils im Verlauf des Jahres beim Bund wiederholt um weitere Einheiten, die regelmässig bewilligt werden. Es erfolgt keine Zuteilung an eine bestimmte Branche (vgl. auch die Beantwortung der Frage 1). Eine Priorisierung ergibt sich über die Zulassungsvoraussetzung des gesamtwirtschaftlichen Interesses. Dieses wird in jedem Einzelfall geprüft. Das Rechtsgleichheitsgebot gilt für den gesamten Gesuchprozess. Zu Frage 5: Die Durchlaufzeit ab dem Zeitpunkt des Gesuchseingangs bis zum Erlass einer Verfügung dauert durchschnittlich zwölf Tage. Diese Bearbeitungsdauer umfasst Prozessschritte, auf die der Kanton Zürich keinen Einfluss hat (insbesondere das Zustimmungsverfahren beim SEM) und bemisst sich in erheblichem Ausmass auch nach den Antwortzeiten der Gesuchstellenden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli