RRB Nr. 1224/2020
Strassen, Bachs, 568 Bachsertalstrasse, Instandsetzung Fahrbahn und Neubau Gehweg, Projektfestsetzung, Behandlung Einsprachen, neue und gebundene Ausgabe
Rubrum
Öffentliche Fassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Dezember 2020
1224. Strassen (Bachs, 568 Bachsertalstrasse, Instandsetzung Fahrbahn und Neubau Gehweg, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Bachsertalstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Bachs zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als regionale Verbindungsstrasse Nr. 568 geführt. Zur Verbesserung der Verkehrsabwicklung und Erhöhung der Verkehrssicherheit insbesondere des Langsamverkehrs sieht das Tiefbauamt im Einvernehmen mit der Gemeinde Bachs folgende Massnahmen vor: – Instandsetzung der Bachsertalstrasse zwischen dem Weierbach und dem Ortsausgang Bachs (km 4,150–5,540); – Verschiebung des Gehwegs im Innerortsbereich vom nördlichen an den südlichen Fahrbahnrand (Abschnitt km 5,100–5,400); – Neubau einer hindernisfreien Bushaltestelle «Milchhütte»; – Erneuerung und Anpassung der öffentlichen Beleuchtung und der Strassenentwässerung; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Der Gemeinderat Bachs hat sich mit Schreiben vom 9. Juli 2018 im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) zum Projekt geäussert. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 8. Juni bis 9. Juli 2018 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden.
B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 6. März bis 6. April 2020. Innerhalb der Auflagefrist wurden sechs Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und teilweise auch entschädigungsrechtliche Begehren enthielten. Mit fünf Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die jeweilige Zustimmung liegt mit der Unterzeichnung der An- passungsprotokolle vor, womit auch die Einsprachen zurückgezogen wurden. Diese sind als erledigt abgeschrieben worden. Auf die entschädigungsrechtlichen Begehren ist im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten; diese werden im anschliessenden Enteignungsverfahren nach §§ 18 ff. StrG behandelt. Die verbleibende Einsprache ist wie folgt zu beurteilen: , Eingabe vom 16. März 2020 Der Einsprecher will von der möglichen Landabtretung keinen Gebrauch machen (Antrag 1). Da es sich dabei um eine freiwillige Abtretung handelt, kann die Landabtretung nicht Streitgegenstand sein, weshalb auf die Einsprache in diesem Punkt (Antrag 1) nicht einzutreten ist. Der Einsprecher beantragt, dass die Stützmauer in Granit oder Beton ausgeführt werden soll (Antrag 2), dass die Höhe der Mauer mindestens 80 cm betragen (Antrag 3) und dass die Mauer über die ganze Länge des Abtretungsobjektes ausgedehnt werden soll (Antrag 4), wobei alle in diesem Zusammenhang entstehenden Mehrkosten zulasten des Kantons Zürich gehen sollen. Aus Sicht der Fachstelle Ortsbild und Städtebau des Amts für Raumentwicklung wird aus Überlegungen zum Ortsbild eine Natursteinmauer in diesem Bereich nicht genehmigt. Eine Stützkonstruktion mit Betonelementen ist indessen bereits im Auflageprojekt vorgesehen. Auf die Einsprache ist somit in diesem Punkt (Antrag 2) mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Die Höhe der Stützkonstruktion richtet sich nach der Topografie und muss aus Sicht des Kantons die Böschung lediglich in einem solchen Umfang sichern, dass kein Material auf die Staatsstrasse fällt und die Verkehrssicherheit gefährdet. Deswegen entspricht die Höhe der Stützmauer nicht durchgehend 80 cm. Ist der Einsprecher an einer durchgehenden Höhe von 80 cm interessiert, hat er selber die entsprechenden Kosten zu tragen. Die Einsprache ist demnach in diesem
Punkt (Antrag 3) abzuweisen. Auch die Verlängerung der Stützmauer über die ganze Länge des Abtretungsstreifens ist aus Sicht des Kantons nicht zwingend notwendig, weshalb die entsprechenden Kosten durch den Einsprecher selber zu tragen wären. Die Einsprache ist somit auch diesbezüglich (Antrag 4) abzuweisen. Sofern lediglich die Wiederherstellung des bestehenden Zustandes vorgenommen wird, gehen die entsprechenden Kosten zulasten des Kantons.
C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 1. November 2019 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 75 000 Bauarbeiten 4 177 900 Nebenarbeiten 433 500 Technische Arbeiten 437 000 Total 5 123 400 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens sind eine neue Ausgabe von Fr. 1 073 100 zulasten der Investitionsrechnung und eine gebundene Ausgabe von Fr. 4 050 300 gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) zulasten der Erfolgsrechnung, insgesamt Fr. 5 123 400, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 5 123 400 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken Erfolgsrechnung Konto 8400.31410 80050 79% 4 050 300 4 050 300 Staatsstrassen Baulicher Unterhalt Investitionsrechnung Konto 8400.50100 00000 8% 395 400 395 400 Fussgängeranlagen Konto 8400.50110 80010 3% 183 700 183 700 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen Konto 8400.50130 00000 10% 494 000 494 000 Fahrradanlagen Total 100% 4 050 300 1 073 100 5 123 400 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamts Nr. 2607/2016 bewilligte Ausgabe von Fr. 195 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben.
Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 31 500. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschreibungssatz Betrag Fr. Fr. Fr. Fussgängeranlagen 37% 395 400 1 500 2,5% 10 000 Staatsstrassen 17% 183 700 1 000 5,0% 5 000 Beleuchtungsanlagen Fahrradanlagen 46% 494 000 2 000 2,5% 12 000 Zwischentotal 4 500 27 000 Total 100% 1 073 100 31 500 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-81209, Gemeinde Bachs, 568 Bachsertalstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budgetentwurf 2021 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2021–2024 eingestellt.
D. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) nicht öffentlich, soweit dies zum Schutz der Privatsphäre des Einsprechers erforderlich ist. Die Baudirektion hat den Beschluss vor der Veröffentlichung so weit zu anonymisieren, dass die Privatsphäre des Einsprechers gewährleistet ist.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Instandsetzung der Fahrbahn und den Neubau des Gehwegs sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 568 Bachsertalstrasse, Gemeinde Bachs, werden gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Die Einsprache von , wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
III. Für die Bauausführung werden eine neue Ausgabe von Fr. 1 073 100 zulasten der Investitionsrechnung und eine gebundene Ausgabe von Fr. 4 050 300 zulasten der Erfolgsrechnung, insgesamt Fr. 5 123 400, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
IV. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand Oktober 2019)
V. Die Verfügung des Tiefbauamts Nr. 2607/2016 wird aufgehoben.
VI. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.
VII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VIII. Dieser Beschluss ist im Sinne der Erwägung D teilweise nicht öffentlich.
IX. Mitteilung an den Gemeinderat Bachs, Gmeindhusweg 8, 8164 Bachs (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), (R), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli