Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 8 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 1225/2018

Geräteunabhängige Abgabe für Radio und Fernsehen an die Eidgenössische Steuerverwaltung: Vorgehen zum Vollzug, Auftrag

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Dezember 2018

1225. Geräteunabhängige Abgabe für Radio und Fernsehen, Vorgehen zum Vollzug

Erwägungen

1. Änderung der Radio- und Fernsehgebühren Ab dem 1. Januar 2019 wird die neue geräteunabhängige Abgabe für Radio und Fernsehen gemäss Art. 70 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) erhoben. Sie ersetzt die bisherige empfangsgeräteabhängige Abgabe. Mehrwertsteuerpflichtige autonome Dienststellen ab einem Umsatz von Fr. 500 000 unterliegen der neuen Abgabe. Die Abgabe knüpft am jährlichen Gesamtumsatz der Dienststelle an, die in der MWSt-Abrechnung gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) deklariert wird, einschliesslich von der Steuer befreiter Leistungen beispielsweise nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20). Die steuerliche Qualifikation des Umsatzes für die Mehrwertsteuer ist somit nicht relevant für diese Abgabe. Es wird ein progressiver Tarif angewendet, der in fünf Stufen von Fr. 365 bis Fr. 35 590 unterteilt ist. Art. 67d der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) gestattet den Zusammenschluss autonomer Dienststellen von Gemeinwesen für die Entrichtung der Abgabe.

2. Vorgehen im Kanton Zürich Als autonome Dienststellen des Kantons Zürich gelten alle Buchungskreise Nrn. 1000 bis 9071 sowie die unselbstständigen Anstalten des Kantons Zürich. Um die Vorteile des progressiven Tarifs und der Zahlung lediglich eines einmaligen Höchsttarifs von Fr. 35 590 auszunutzen, schliesst der Kanton Zürich ab 1. Januar 2019 seine mehrwertsteuerpflichtigen Dienststellen für die Entrichtung der Abgabe für Radio und Fernsehen zusammen. Die Finanzverwaltung übernimmt ab 1. Januar 2019 den Vollzug der Anmeldung und Entrichtung der Abgabe für Radio und Fernsehen für die zusammengeschlossenen mehrwertsteuerpflichtigen Dienststellen des Kantons Zürich. Diese Dienststellen entbinden die ESTV vom Steuergeheimnis gegenüber der Finanzverwaltung, soweit es für die Erhebung und den Vollzug dieser Abgabe erforderlich ist. Alle nicht in diesem Zusammenschluss gemeldeten Dienststellen bleiben weiterhin eigenständig verpflichtet, die Abgabe für Radio und Fernsehen zu entrichten.

3. Finanzielle Auswirkungen Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird der Leistungsgruppe Nr. 4950, Verrechnete Zinsen und nicht zugeordnete Sammelpositionen, belastet. Diese Ausgaben sind nicht budgetiert, können aber im Budget 2019 der Leistungsgruppe kompensiert werden. Entlastet werden alle Dienststellen, die bislang die empfangsgeräteabhängige Abgabe für Radio und Fernsehen geleistet haben. Eine Umverteilung dieser Abgabe auf einzelne Dienststellen ist nicht vorgesehen, da die Höhe der Abgabe in keinem Verhältnis zum administrativen Verrechnungsaufwand steht und damit nicht wirtschaftlich wäre.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Finanzverwaltung wird beauftragt, den Vollzug der Abgabe für Radio und Fernsehen unter Bildung eines Zusammenschlusses der mehrwertsteuerpflichtigen Dienststellen des Kantons Zürich sicherzustellen. Diese Dienststellen entbinden die Eidgenössische Steuerverwaltung vom Steuergeheimnis gegenüber der Finanzverwaltung, soweit es für die Erhebung und den Vollzug dieser Abgabe erforderlich ist.

II. Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird der Leistungsgruppe Nr. 4950, Verrechnete Zinsen und nicht zugeordnete Sammelpositionen, belastet.

III. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Finanzkontrolle, der Ombudsmann, der Datenschutzbeauftragte und die Rechtspflege werden eingeladen, sich dem Zusammenschluss der mehrwertsteuerpflichtigen Dienststellen des Kantons Zürich im Sinne von Dispositiv I anzuschliessen.

IV. Mitteilung an die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Finanzkontrolle, den Ombudsmann, den Datenschutzbeauftragten, die Verwaltungskommission der obersten kantonalen Gerichte, c/o Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Radio- und Fernsehverordnung, Art. 67d — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024 und 1. Juni 2025 erneut konsolidiert.

Zitiert in