Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1226/2009

Neuordnung der Pflegefinanzierung, Inkraftsetzung, Schreiben an die Konferenz der Kantonsregierungen

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. August 2009

1226. Inkraftsetzung der Neuordnung der Pflegefinanzierung; Schreiben an die Konferenz der Kantonsregierungen Am 13. Juni 2008 verabschiedete die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, das die Krankenversicherung, die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie die Ergänzungsleistungen betrifft. Am 24. Juni 2009 hat der Bundesrat die erforderlichen Ausführungsverordnungen beschlossen. Gemäss der neuen Pflegefinanzierung leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) künftig einen fixen, nach Zeitaufwand abgestuften Beitrag an die ärztlich verordneten Pflegeleistungen. Gleichzeitig wird der Beitrag der Versicherten auf höchstens 20% des höchsten OKP-Beitrages beschränkt. Der Kanton regelt die Restfinanzierung. Die vom Regierungsrat vorgesehene Regelung der Restfinanzierung führt für die Versicherten aufgrund der Beteiligung an den Pflegekosten zu einer finanziellen Mehrbelastung. Beim Kanton entstehen Mehrkosten von voraussichtlich rund 14 Mio. Franken (einschliesslich zusätzlicher Ergänzungsleistungen) und bei den Gemeinden von rund 5 Mio. Franken (einschliesslich zusätzlicher Ergänzungsleistungen). Während die Neuregelung in inhaltlicher Hinsicht nicht weiter bestritten wird, haben die Kantone gegenüber dem Bund in erster Linie eine ausreichende Frist für die Umsetzung der komplexen Materie und für die erforderlichen Anpassungen der kantonalen Gesetze verlangt. Trotz mehrerer entsprechender Interventionen seitens der Gesundheits-, Sozial- und Finanzdirektorenkonferenzen (GDK, SODK und FDK) hat der Bundesrat auf Antrag des zuständigen Eidgenössischen Departements des Inneren (EDI) eine Inkraftsetzung bereits auf den 1. Juli 2010 beschlossen. In der Folge haben die GDK, die SODK und die FDK mit Schreiben vom 3. Juli 2009 dem Bundesrat den kantonalen Standpunkt nochmals dargelegt und einen Rückkommensantrag auf Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2011 unterbreitet. Anlässlich der Plenarversammlung der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) vom 26. Juni 2009 wurde beantragt, dass die KdK die betroffenen Fachdirektorenkonferenzen in der umstrittenen Frage der Inkraftsetzung der Neuordnung Pflegefinanzierung unterstützt. Die Plenarversammlung hat auf diesen Antrag hin beschlossen, auf dem Zirkularweg eine konsolidierte Stellungnahme der Kantone zur Frage

zu erwirken, ob die Kantonsregierungen gewillt sind, die Pflegefinanzierung unabhängig vom Beschluss des Bundesrates erst ab 1. Januar 2011 zu vollziehen.

Die KdK beantragt, folgende Stellungnahme zur Inkraftsetzung der Neuordnung der Pflegefinanzierung an den Bundesrat zu richten:

Erwägungen

1. Ein gesamtschweizerischer Vollzug der Neuordnung der Pflegefinanzierung per 1. Juli 2010 ist nicht möglich, ohne dass in den Kantonen rechtsstaatliche und demokratische Verfahren verletzt werden. Zudem provoziert ein Vollzug ab Mitte Jahr erhebliche Schwierigkeiten in der Umsetzung sowie wesentliche Unsicherheiten bei der Bereitstellung der finanziellen Mittel und deren Verwendung.

2. Deshalb wird der Bundesrat aufgefordert, auf seinen Entscheid zurückzukommen und eine Inkraftsetzung per 1. Januar 2011 zu beschliessen. Denkbar ist auch eine Inkraftsetzung per 31. Dezember 2010. Damit kann nach wie vor das Jahr 2009 als Referenzjahr für eine für die Krankenversicherer kostenneutrale Überführung herangezogen werden.

3. Hält der Bundesrat an der Inkraftsetzung per 1. Juli 2010 fest, behalten sich die Kantonsregierungen vor, die Neuordnung der Pflegefinanzierung erst ab 1. Januar 2011 zu vollziehen. Unter Berücksichtigung der Ausführungsverordnungen des Bundes vom 24. Juni 2009 sind die kantonalen Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Neuordnung der Pflegefinanzierung zu schaffen. Dazu sind Änderungen auf Gesetzesebene notwendig, die dem Referendum unterstehen. Das kantonale und die kommunalen Budgets können erst in einem Folgeschritt angepasst werden. Somit ist ein ordnungsgemässer Gesetzesvollzug in der vom Bundesrat gesetzten Frist nicht durchführbar. Der Antrag der KdK auf eine Verschiebung der Inkraftsetzung der Neuordnung der Pflegefinanzierung ist daher zu unterstützen. Sollte der Bundesrat an der Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2010 festhalten, ist zu prüfen, inwieweit auf kantonaler Ebene zumindest eine Teilumsetzung ohne formelle Gesetzesänderungen möglich ist. Bei einer allgemeinen Verweigerung der Umsetzung bzw. Anpassung der Rechtsgrundlagen auf kantonaler Ebene besteht die Gefahr, dass dem Kanton aufgrund der geänderten bundesrechtlichen Vorschriften erhebliche Mehrkosten entstehen. Der Regierungsrat behält sich daher für diesen Fall den Entscheid über das weitere Vorgehen vor.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Konferenz der Kantonsregierungen: Mit Zuschrift vom 9. Juli 2009 haben Sie die Kantonsregierungen auf dem Zirkularweg gebeten, den Antrag der KdK auf Verabschiedung einer konsolidierten Stellungnahme der Kantone an den Bundesrat zur Inkraftsetzung der Neuordnung der Pflegefinanzierung zu prüfen und zu unterstützen.

Die Feststellung, dass ein gesamtschweizerischer Vollzug der Neuordnung der Pflegefinanzierung per 1. Juli 2010 nicht möglich ist, ohne dass in den Kantonen rechtsstaatliche und demokratische Verfahren verletzt werden, ist richtig. Wir unterstützen daher die Aufforderung an den Bundesrat, eine Inkraftsetzung per 1. Januar 2011 zu beschliessen. Wir behalten uns jedoch den Entscheid über das weitere Vorgehen offen, falls der Bundesrat an einer Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2010 festhält. Der beantragten Stellungnahme der KdK stimmen wir zu.

II. Dieser Beschluss ist bis zu einer Veröffentlichung der Stellungnahme der KdK nicht öffentlich.

III. Mitteilung an die Regierungsratspräsidentin und die übrigen Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi