Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 123/2023

Teilrevision der Jagdverordnung, Schreiben an das UVEK

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Februar 2023

123. Änderung der Jagdverordnung (Vernehmlassung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 9. November 2022 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation den Entwurf für die Teilrevision der Jagdverordnung vom 29. Februar 1988 (SR 922.01) zur Stellungnahme unterbreitet. Die vorgesehene Änderung der Jagdverordnung sieht eine Erleichterung von Wolfsabschüssen vor. Hauptsächlich soll die für einen Einzelabschuss notwendige Schadenschwelle (Anzahl gerissener Nutztiere) gesenkt werden. Die eidgenössischen Räte haben am 16. Dezember 2022 eine Änderung des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 (SR 922.0) beschlossen, die einige geplante Neuregelungen der Vernehmlassungsvorlage vorwegnehmen bzw. dazu führen, dass die Vernehmlassungsvorlage geändert werden muss.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (einschliesslich Vernehmlassungsformular; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an claudine.winter@bafu.admin.ch): Mit Schreiben vom 9. November 2022 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung der Jagdverordnung vom 29. Februar 1988 (JSV, SR 922.01) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Vorab weisen wir darauf hin, dass die eidgenössischen Räte am 16. Dezember 2022 eine Änderung des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 (SR 922.0) beschlossen haben, die einige geplante Neuregelungen der Vernehmlassungsvorlage vorwegnehmen bzw. die dazu führen, dass die Vernehmlassungsvorlage geändert werden muss. Wir begrüssen die vorgesehenen Änderungen zur Erleichterung von Einzelabschüssen problematischer Wölfe. Sie bringen Klarheit und tragen dazu bei, den betroffenen Kantonen den Vollzug zu erleichtern. Neben den Themen zum Management des Wolfes gibt es für die Kantone weitere wichtige Anliegen. Wir sind deshalb der Meinung, dass in einer nächsten Revision der JSV insbesondere eine Anpassung der Liste der verbo- tenen Hilfsmittel (Schalldämpfer als verbotenes Hilfsmittel) und der zugelassenen Munitionsarten (Gebot zur Verwendung bleifreier Kugelmunition) erfolgen soll. Im Übrigen verweisen wir auf das beiliegende Vernehmlassungsformular.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli