Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 1237/2014

Strassen, Uster, 337 Pfäffikerstrasse, Spital bis Gschwaderstrasse, Instandsetzung, Bushaltestellen, Fussgängerübergänge, Projektfestsetzung, gebundene und neue Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. November 2014

1237. Strassen (Stadt Uster, 337, Pfäffikerstrasse, Spital bis Gschwaderstrasse, km 0.800–1.475 Bushaltestellen, Fussgängerschutzinseln und Instandsetzung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die zwei Bushaltestellen Reithalle an der Pfäffikerstrasse sollen norm- und behindertengerecht erneuert werden. Gleichzeitig wird der bestehende Fussgänger-/Radweg auf der Höhe der Rehbühlstrasse angepasst sowie ein zusätzlicher Fussgänger-/Radwegübergang auf der Höhe der Weidstrasse mit der notwendigen Breite von 2,5 m neu erstellt. Bei km1.475 wird der bestehende Fussgängerübergang soweit angepasst, dass er in Zukunft als Fussgängerstreifen markiert werden kann. Mit diesen Massnahmen wird gleichzeitig die Pfäffikerstrasse zwischen Wageren- und Gschwaderstrasse auf einer Länge von 675 m instand gestellt. Ebenfalls erneuert werden einzelne Abschnitte der Strassenentwässerungsleitungen sowie die öffentliche Beleuchtung. Der Stadtrat Uster hat dem Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG) mit Beschluss Nr. 392 vom 23. September 2014 zugestimmt. Das Projekt ist von untergeordneter Bedeutung, sodass auf eine öffentliche Planauflage nach § 13, Mitwirkung der Bevölkerung / Einwendungsverfahren, sowie nach § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG verzichtet werden kann.

B. Lärmtechnische Anpassungen und Projektfestsetzung Die Abklärungen der Fachstelle Lärmschutz vom 7. Juni 2013 haben ergeben, dass das Projekt aus lärmtechnischer Sicht unbedenklich ist. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen.

C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Baukosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 22. September 2014 wie folgt berechnet: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 0 Bauarbeiten 2 435 000 Nebenarbeiten 443 000 Technische Arbeiten 402 000 Total 3 280 000

Auf die einzelnen Projektbestandteile entfallen die nachstehenden Kosten: in Franken Staatsstrassen Anteil öV (12%) 383 000 Staatsstrassen baulicher Unterhalt (76%) 2 508 000 Fussgängeranlage (12%) 389 000 Total 3 280 000 In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 3 280 000 wie folgt verbucht: Budgetierung Gebundene Neue Total Ausgabe Ausgabe in Franken in Franken in Franken Investitionsrechnung Konto 8400.50110 80020 – 383 000 383 000 Staatsstrassen Anteil öV (federführend) Konto 8400.50110 80020 2 508 000 – 2 508 000 Staatsstrassen baulicher Unterhalt Konto 8400.50100 00000 – 389 000 389 000 Fussgängeranlagen Total 2 508 000 772 000 3 280 000 Der Bau der öV-Anlagen sowie die Instandstellung der Strasse und die Erneuerung der bestehenden Fussgängerübergänge sind Sache des Kantons. Der Stadtrat Uster hat mit Beschluss vom 23. September 2014 eine Kostenbeteiligung von pauschal Fr. 130 000 für die Erstellung der Mittelstreifenmarkierung, den Ersatz der wegfallenden Bäume und die Anpassung der Einfahrt Winikerstrasse bewilligt. Der Betrag von Fr. 130 000 wird nach Inbetriebnahme der Anlagen der Gemeinde in Rechnung gestellt und nach seinem Eingang dem Konto 8400.63200 8000, Rückerstattungen von Investitionsausgaben von Gemeinden an Staatsstrassen (Profit-Center P84490, Objekt 84S-80458), gutgeschrieben. Der Kostenverleger gestaltet sich demnach wie folgt: Kanton Gemeinde Total in Franken in Franken in Franken Staatsstrassen Anteil öV 383 000 – 383 000 Staatsstrassen baulicher Unterhalt 2 508 000 – 2 508 000 Fussgängeranlagen 259 000 – 259 000 Investitionsbeiträge von Gemeinden – 130 000 130 000 Staatsstrassen Total 3 150 000 130 000 3 280 000

Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist unter Berücksichtigung des erwähnten, rechtsverbindlich zugesicherten Beitrags der Stadt Uster von insgesamt Fr. 130 000 eine Netto-Ausgabe von Fr. 3 150 000 zu bewilligen, wovon Fr. 2 508 000 als gebunden gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG) und Fr. 642 000 als neu in die Investitionsrechnung aufzunehmen sind. In der erwähnten Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 2224/2013 bewilligte Ausgabe von Fr. 220 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgaben aufzuheben. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 105 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen (1,75%) Abschreibungssatz Betrag Baukosten Fr. Fr. Fr. Staatsstrassen Anteil öV 12% 383 000 3 000 2,5% 9 500 Staatstrassen 80% 2 508 000 22 000 2,5% 62 500 baulicher Unterhalt Fussgängeranlagen 8% 259 000 2 000 2,5% 6 000 Zwischentotal 27 000 78 000 Total 100% 3 150 000 105 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt 84S-80458 Stadt Uster, 337 Pfäffikerstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im KEF 2015–2018 enthalten.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Instandsetzung der Fahrbahn sowie der behindertengerechte Neubau der Bushaltestellen und die Erstellung von Fussgängerübergängen an der Pfäffikerstrasse, Stadt Uster, wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 508 000 und eine neue Netto-Ausgabe von Fr. 642 000, insgesamt Fr. 3 150 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

III. Diese Beträge werden nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Stand 22. September 2014)

IV. Die Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 2224/2013 wird aufgehoben.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.

VI. Mitteilung an den Stadtrat Uster, Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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