RRB Nr. 1242/2016
Anfrage Manuel Sahli, Winterthur, Laura Huonker und Judith Stofer, Zürich betreffend Racial Profiling, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 371/2016
Sitzung vom 21. Dezember 2016
1242. Anfrage (Racial Profiling) Kantonsrat Manuel Sahli, Winterthur, sowie die Kantonsrätinnen Laura Huonker und Judith Anna Stofer, Zürich, haben am 14. November 2016 folgende Anfrage eingereicht: Racial oder auch Ethnic Profiling bezeichnet unter anderem die selektiv aufgrund von äusseren Erkennungsmerkmalen durchgeführten Personenkontrolle durch die Polizei. Insbesondere Menschen mit dunkler Hautfarbe sind überdurchschnittlich häufiger von Polizeikontrollen betroffen als Personen mit heller Hautfarbe, auch in der Schweiz. Doch auch hellhäutige Personen können von solch einem Vorgehen betroffen sein, wenn ihr Aussehen auf eine Herkunft aus arabischen Staaten oder auf Fahrende schliessen lässt. Solche Polizeikontrollen sind nicht nur diskriminierend und stellen die betroffenen Personen aufgrund ihres Äusseren unter Generalverdacht, sondern können auch als entwürdigend empfunden werden. Auch verstösst das Racial Profiling gegen mehrere Artikel der Bundesverfassung, unter anderem des Rassendiskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 Bundesverfassung), das Willkürverbot sowie den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und gegen die Persönlichkeitsrechte (Art. 13 BV). Auch kann solch ein Handeln nicht als verhältnismässig bezeichnet werden (Art. 5 Abs. 2 BV). Leider konnte die Kantonspolizei Zürich in bisherigen Stellungnahmen keine befriedigende Antwort zu diesem Thema geben. Wir bitten den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Ist sich der Regierungsrat dieser Problematik bewusst?
2. Ist die Frage des «Racial Profiling» Teil der Ausbildung der Kantonspolizei? Wenn ja, in welcher Form?
3. Welche Dienstvorschriften bestehen bei der Kantonspolizei Zürich, um Personenkontrollen aufgrund von Racial- und Ethnic Profiling zu verhindern?
4. Bei der Stadtpolizei Zürich befasst sich eine Arbeitsgruppe mit diesem Thema. Gibt es bei der Kantonspolizei ebenfalls eine Arbeitsgruppe?
5. Die Ombudsstelle der Stadt Zürich befasst sich bereits mehrfach mit diesem Thema. Gab es auf kantonaler Ebene ähnliche Beschwerden an Ombudsstellen in den letzten Jahren?
6. Gemäss dem kantonalen Polizeigesetz darf solch eine Kontrolle auch nicht grundlos durchgeführt werden, sondern ist nur zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben zulässig (Art. 21 Abs. 1 Polizeigesetz). Welches ist dann ein hinreichender Grund für eine Kontrolle eines dunkelhäutigen Schweizers aus fremdenpolizeilichen Gründen?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Manuel Sahli, Winterthur, Laura Huonker und Judith Anna Stofer, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Ja. Zu Frage 2: In der Grundausbildung haben sich die angehenden Polizistinnen und Polizisten im Fach «Community Policing» vertieft mit dem Thema «Racial Profiling» auseinanderzusetzen. Sodann werden in verschiedenen weiteren Fächern wie «Polizei-Ethik», «Menschenrechte», «Polizeigesetz» und «Verwaltungsrecht» die verschiedenen Gesichtspunkte des Gleichbehandlungsgebots sowie des Diskriminierungs- und Willkürverbots beleuchtet. Im Fach «Polizeipsychologie» lernen die Polizeiaspirantinnen und Polizeiaspiranten überdies die Wirkung sozialer Urteile und den professionellen Umgang mit diesen kennen. Im zweiten Grundausbildungsjahr besuchen die frisch ernannten Polizistinnen und Polizisten den Kurs «Interkulturelle Kompetenz», in welchem ihr Respekt und Verständnis im gesamten Kontakt mit Menschen anderer Kulturen gefördert wird. Schliesslich trainieren sie in einer zweitägigen Schulung unter dem Namen «ASPECT», verdächtige Personen und Situationen zu erkennen. Dadurch können vorschnelle Personenkontrollen verhindert werden. Zu Frage 3: Die Polizei ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben darauf angewiesen, Personenkontrollen und Identitätsfeststellungen durchführen zu können. Dabei ist sie selbstverständlich verpflichtet, die verfassungsmässigen Rechte und die Menschenwürde jeder zu kontrollierenden Person zu achten (vgl. § 8 Abs. 2 Polizeigesetz vom 23. April 2007, PolG; LS 550.1). Polizeikontrollen sind soweit zulässig, als sie sich als notwendig erweisen (vgl. § 21 Abs. 1 PolG). Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe oder Ethnie rechtfertigt für sich alleine keine Kontrolle. Unabhängig von Hautfarbe oder anderen äusseren Merkmalen einer Person müssen stets zusätzliche Verdachtsmomente wie Auffälligkeiten hinsicht- lich Örtlichkeiten, Verhalten oder Umstände, Anwesenheit in der Nähe eines Tatortes, Ähnlichkeit mit einer gesuchten Person usw. vorliegen. Bei der Entscheidung der Polizeiorgane für oder wider eine Personenkontrolle im konkreten Einzelfall spielen auch Erkenntnisse eine Rolle, die sich aus der laufenden allgemeinen Lagebeurteilung in kriminal-, sicherheits- und verkehrspolizeilicher Hinsicht ergeben. Nur so kann der Zweck von Polizeikontrollen, der in der Verhinderung, Aufklärung und
Ahndung von Straftaten besteht, bestmöglich erreicht werden. In Anbetracht all dessen erübrigen sich spezifische Dienstvorschriften zu dieser Thematik. Zu Fragen 4 und 5: Nein. In der täglichen Arbeit der Angehörigen der Kantonspolizei wird grosses Gewicht auf einen korrekten, neutralen und respektvollen Umgang mit von polizeilichen Zwangsmassnahmen betroffenen Personen gelegt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass von den Mitarbeitenden der Kantonspolizei Zürich im Zusammenhang mit Personenkontrollen «Racial Profiling» angewandt würde. Werden von Privatpersonen beim kantonalen Ombudsmann Beschwerden über die polizeiliche Tätigkeit eingereicht, holt dieser praxisgemäss bei der betroffenen Verwaltungseinheit eine Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen ein. In den letzten Jahren musste sich die Kantonspolizei nie zu Klagen vernehmen lassen, die durch äussere Erkennungsmerkmale veranlasste Personenkontrollen thematisierten. Zu Frage 6: Wie dargelegt, müssen spezifische Umstände vorliegen, die eine Personenkontrolle rechtfertigen. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Verletzung von ausländerrechtlichen Strafbestimmungen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi