Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1242/2020

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Rorbas, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Dezember 2020

1242. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Rorbas)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Rorbas haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 27. September 2020 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Rorbas beschlossen. Der Gemeinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Gemeindeordnung, welche die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz enthält. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Rorbas aufgehoben.

3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Rorbas am 27. September 2020 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Rorbas, Kirchgasse 1, 8427 Rorbas, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, Postfach 722, 8180 Bülach, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 89 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Januar 2022, 1. November 2022, 1. April 2023, 1. April 2023, 1. Juli 2024 und 1. Juli 2024 erneut konsolidiert.