Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1242/2024

Kantonsgrenzen, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Dezember 2024

1242. Kantonsgrenzen (Genehmigung)

Erwägungen

Mit dem Aus- und Umbau der Wehntalerstrasse im Bereich des Bahnhofs Niederweningen hat sich die Situation an der Kantons- bzw. Gemeindegrenze zwischen Schneisingen AG und Niederweningen geändert. Dabei wurden auch die Grundstücksgrenzen an die neuen Verhältnisse angepasst. Da auf den alten Grundstücksgrenzen teilweise die Kantons- bzw. Gemeindegrenze zwischen den beiden Gemeinden und Kantonen verläuft, muss diese Hoheitsgrenze ebenfalls an die veränderte Situation angepasst werden. Damit der flächengleiche Abtausch zwischen den Kantonen möglich ist, soll die Grenze des nördlich angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücks so angepasst werden, dass der bestehende historische Kantonsgrenzstein nicht mehr im Acker steht und die Bewirtschaftung beeinträchtigt. Der Eigentümer der beidseits der Kantonsgrenze liegenden privaten Grundstücke hat dem Regulierungsvorschlag am 6. Juni 2024 zugestimmt. Die Fachstelle Kataster des Amtes für Raumentwicklung des Kantons Zürich hat den benötigten Regulierungsplan im Massstab 1:500 ausgearbeitet. Er erfüllt die Anforderungen gemäss § 6 der Kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessung vom 27. Juni 2012 (LS 704.12), wonach Hoheitsgrenzen Grundstücke nicht durchschneiden dürfen. Die betroffenen Gemeinden Niederweningen und Schneisingen AG haben dem Regulierungsprojekt zugestimmt und die Regulierungspläne unterzeichnet. Gestützt auf § 161 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (LS 131.1) regeln die Gemeinden den Verlauf der Grenzen. Die Änderung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Die neuen Grenzen sind dem Bundesamt für Landestopografie (Eidgenössische Vermessungsdirektion) mitzuteilen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Dem Kantonsgrenzregulierungsplan 1:500 betreffend den vom Gemeinderat Niederweningen am 26. August 2024 und vom Gemeinderat Schneisingen AG am 24. Juni 2024 beschlossenen neuen Grenzverlauf wird zugestimmt.

II. Dieser Beschluss und die zehn unterzeichneten Regulierungspläne werden dem Regierungsrat des Kantons Aargau zugestellt, mit dem Ersuchen, der Grenzregulierung seinerseits zuzustimmen und dem Kanton Zürich fünf Vertragspläne unterzeichnet zurückzusenden.

III. Die Baudirektion (Amt für Raumentwicklung) wird beauftragt, je einen Regulierungsplan an den Gemeinderat Niederweningen, den Bezirksrat Dielsdorf, das Grundbuchamt Dielsdorf, die Nachführungsstelle der amtlichen Vermessung Müller Ingenieure AG, Dielsdorf, (jeweils Original) sowie drei Regulierungspläne an die Baudirektion (Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Amt für Landschaft und Natur sowie Tiefbauamt, jeweils eine Kopie) zuzustellen.

IV. Die Baudirektion wird beauftragt, die neuen Grenzen dem Bundesamt für Landestopografie (Eidgenössische Vermessungsdirektion) mitzuteilen.

V. Mitteilung an – Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau – Kanton Aargau, Departement Volkswirtschaft und Inneres, Abteilung Register und Personenstand, Vermessungsamt, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau – Gemeinderat Niederweningen, Alte Stationsstrasse 19, 8166 Niederweningen – Gemeinderat Schneisingen, Schladstrasse 2, 5425 Schneisingen – Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf – Grundbuchamt Dielsdorf, Wehntalerstrasse 40, Postfach, 8157 Dielsdorf – Grundbuchamt Baden, Bahnhofstrasse 40, 5400 Baden – Müller Ingenieure AG, Geerenstrasse 6, Postfach 210, 8157 Dielsdorf – Reto Porta, Nachführungsgeometer Kreis Zurzach, Quellenstrasse 3, 5330 Bad Zurzach – Direktion der Justiz und des Innern – Baudirektion

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli