Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 1244/2014

Richtlinien des Regierungsrates zur Pflege der internationalen Beziehungen des Kantons Zürich, Festsetzung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. November 2014

1244. Richtlinien des Regierungsrates zur Pflege der internationalen Beziehungen des Kantons Zürich (Festsetzung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Mit Beschluss Nr. 929/2012 regelte der Regierungsrat die Zuständigkeiten für die Pflege der internationalen Beziehungen auf Regierungsebene. Dabei wurden aufgrund wirtschaftlicher Akzente Schwerpunktregionen ausgewählt, die in den Zuständigkeitsbereich der Volkswirtschaftsdirektion fallen (vgl. «Länderliste AWA/VD», S. 4). Es handelt sich dabei insbesondere um Nicht-EU/EFTA-Länder (sogenannte Drittstaaten). Die vorgenommene Aufgabenteilung hat sich bewährt. Es hat sich aber gezeigt, dass die Triage bei der Wahrnehmung der Aussenbeziehungen verbessert und beschleunigt werden kann. Die Aufgabenteilung wird daher präzisiert. Im Weiteren muss vor dem Hintergrund der sich rasch ändernden globalen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen die Länderliste gemäss RRB Nr. 929/2012 erweitert werden.

2. Form Die Pflege der Beziehungen auf Regierungsebene wurde am 12. September 2012 in Form eines Regierungsratsbeschlusses festgelegt (RRB Nr. 929/2012). Es ist jedoch angezeigt, die Regelungen zur Pflege der internationalen Beziehungen des Kantons Zürich in einer gesonderten Richtlinie darzustellen. Als Anhang dazu wird eine Länderliste geführt. Diese soll auf vereinfachtem Weg angepasst werden können (Zustimmung des Regierungsrates im Rahmen des Traktandums Aussenbeziehungen).

3. Anpassungen gegenüber der bisherigen Regelung Für die Triage eines Kontaktes (ist der Schwerpunkt allgemeiner oder allein wirtschaftlicher Natur?) bleiben die Standortförderung und die Koordination Aussenbeziehungen der Staatskanzlei gemeinsam zuständig. Zu diesem Zweck bezeichnen die Staatskanzlei und die Volkswirtschaftsdirektion eine Ansprechperson und stellen die Stellvertretungen sicher.

Die Staatskanzlei betreut wie bisher Empfänge und Delegationen auf Regierungsebene und/oder mit direktionsübergreifendem Charakter, falls nicht in erster Linie oder ausschliesslich wirtschaftliche Gesichtspunkte im Zentrum stehen. Für Kontakte mit Ländern auf der Länderliste (insbesondere Drittstaaten), bei denen die Interessen in erster Linie oder ausschliesslich wirtschaftsorientiert sind, ist die Volkswirtschaftsdirektion zuständig. Bei Auslandsreisen ist der Teilnehmerkreis dem Zweck entsprechend zusammenzusetzen (involvierte bzw. interessierte Verwaltungseinheiten und bei Wirtschaftskontakten auch Vertreterinnen und Vertreter von kleinen und mittleren Unternehmen). Mit der chinesischen Provinz Guangdong wurde eine «Vereinbarung über den Aufbau der freundschaftlichen Partnerschaft zwischen der Regierung von Guangdong, Volksrepublik China, und der Regierung des Kantons Zürich, Schweiz», abgeschlossen (RRB Nr. 434/2014). Diese aufstrebende und wegen ihrer Volkswirtschaft bedeutende Region ist folgerichtig neu in die Liste der Länder aufzunehmen, für welche die Volkswirtschaftsdirektion die Wirtschaftskontakte initiiert bzw. durchführt. Ebenso ist Südafrika neu in die Länderliste aufzunehmen. Der Bund hat im Rahmen seiner Aussenkontakte den Fokus auf Südafrika gelegt, dessen Wirtschaft sich in den letzten Jahren in bemerkenswerter Weise entwickelt hat.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion und der Staatskanzlei: beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Richtlinien zur Pflege der internationalen Beziehungen des Kantons Zürich werden festgesetzt.

II. Änderungen der Länderliste (Anhang zu den Richtlinien) können dem Regierungsrat im Rahmen des Traktandums Aussenbeziehungen beantragt werden.

III. Die Regelungen gemäss RRB Nr. 929/2012 werden aufgehoben.

IV. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und an die Staatskanzlei (je unter Beilage der Richtlinien).

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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