Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1251/2018

Gemeindewesen, Zweckverband Sozialdienste Bezirk Dielsdorf, neue Statuten, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Dezember 2018

1251. Gemeindewesen (Zweckverband Sozialdienste Bezirk Dielsdorf)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Bachs, Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon, Dielsdorf, Hüttikon, Neerach, Niederglatt, Niederhasli, Niederweningen, Oberglatt, Oberweningen, Otelfingen, Regensberg, Regensdorf, Rümlang, Schleinikon, Schöfflisdorf, Stadel, Steinmaur und Weiach bilden seit 1987 einen Zweckverband für die Erfüllung der Aufgaben eines Sozialdienstes (RRB Nr. 2855/1987). 2012 wurde der Verbandszweck um die Aufgabe der Führung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ausgeweitet (RRB Nr. 1217/2012). Am 23. September 2018 haben die Stimmberechtigten der 22 Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Dielsdorf hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Sozialdienste Bezirk Dielsdorf enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten aus dem Jahre 2012.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Art. 17 Abs. 1 der Verbandsstatuten legt fest, dass jede Verbandsgemeinde mit mindestens einem Mitglied mit einer Delegiertenstimme in der Delegiertenversammlung vertreten ist. Ab einer Bevölkerungszahl von 7000 Personen hat eine Verbandsgemeinde jeweils pro 7000 Personen Anspruch auf eine zusätzliche Delegiertenstimme. Im Zürcher Gemeinderecht gilt das Kopfstimmprinzip. Daher muss eine Verbandsgemeinde, die Anspruch auf eine zusätzliche Delegiertenstimme hat, ein weiteres Mitglied in die Delegiertenversammlung abordnen. Nicht zulässig ist es, einem Delegierten zwei oder mehrere Stimmrechte einzuräumen.

Entsprechend ist auch Art. 17 Abs. 2 – aus Gründen der Praktikabilität – dahingehend auszulegen, als die Pflicht, Delegierte und deren Stellvertretungen aus der Mitte der Gemeindevorstände zu bestimmen, nicht auf die Wahl der zusätzlichen Delegierten Anwendung findet.

4. Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Sicherheitsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Sozialdienste Bezirk Dielsdorf werden im Sinne der Erwägungen 3 und 4 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an – den Verbandsvorstand des Zweckverbands Sozialdienste Bezirk Dielsdorf, Geerenstrasse 6, Postfach 212, 8157 Dielsdorf (E), – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Bachs, Gmeindhusweg 8, 8164 Bachs, – Boppelsen, Oberdorfstrasse 2, 8113 Boppelsen, – Buchs, Badenerstrasse 1, 8107 Buchs, – Dällikon, Schulstrasse 5, Postfach, 8108 Dällikon, – Dänikon, Oberdorfstrasse 1, 8114 Dänikon, – Dielsdorf, Mühlestrasse 4, Postfach 222, 8157 Dielsdorf, – Hüttikon, Zürcherstrasse 22, 8115 Hüttikon, – Neerach, Binzmühlestrasse 14, 8173 Neerach, – Niederglatt, Grafschaftstrasse 55, 8172 Niederglatt, – Niederhasli, Dorfstrasse 17, 8155 Niederhasli, – Niederweningen, Alte Stationsstrasse 19, 8166 Niederweningen, – Oberglatt, Rümlangstrasse 8, 8154 Oberglatt, – Oberweningen, Dorfstrasse 6, 8165 Oberweningen, – Otelfingen, Vorderdorfstrasse 36, Postfach 29, 8112 Otelfingen, – Regensberg, Unterburg 32, 8158 Regensberg, – Regensdorf, Watterstrasse 114/116, 8105 Regensdorf, – Rümlang, Glattalstrasse 201, 8153 Rümlang,

– Schleinikon, Dorfstrasse 16, 8165 Schleinikon, – Schöfflisdorf, Oberdorfstrasse 2, 8165 Schöfflisdorf, – Stadel, Zürcherstrasse 15, 8174 Stadel, – Steinmaur, Hauptstrasse 22, 8162 Steinmaur, – Weiach, Stadlerstrasse 7, 8187 Weiach, – den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, – die Sicherheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 92 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Januar 2022, 1. November 2022, 1. April 2023, 1. April 2023, 1. Juli 2024 und 1. Juli 2024 erneut konsolidiert.
  • Gemeindegesetz, Art. 73 und Art. 80 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. April 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2022, 1. Oktober 2022 und 1. April 2026 erneut konsolidiert.