Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1251/2025

Strassen, Zürich, Kreuzbühlstrasse, Projektgenehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Dezember 2025

1251. Strassen (Zürich, Kreuzbühlstrasse, Projektgenehmigung)

Erwägungen

Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 das Projekt an der Kreuzbühlstrasse (Bau Nr. 19 051) zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Im Projektperimeter sind die Kreuzbühl- und Falkenstrasse als kantonale Hauptverkehrsstrassen klassiert (HVS 347.3). Entlang der Mühlebach- und der Falkenstrasse verlaufen regionale Velorouten. Diese Verbindungen gelten als überkommunal im Sinne von § 43 StrG, weshalb das Projekt der Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegt (§ 45 Abs. 3 StrG). Im «Haus zum Falken» beim Bahnhof Stadelhofen entsteht eine öffentlich zugängliche Velostation mit rund 800 Veloabstellplätzen. Folglich ist mit einem erhöhten Aufkommen von Velofahrenden im Bereich der Kreuzbühl-, Mühlebach- und Falkenstrasse zu rechnen. Die Eröffnung der Velostation ist per Mitte Dezember 2025 geplant. Das vorliegende Projekt umfasst kleinere bauliche Anpassungen entlang der betroffenen Strassen zur Verbesserung der Zugänglichkeit der neuen Velostation. Die Mittelinsel für den Fuss- und Veloverkehr im Dreieck Stadelhoferplatz, Mühlebachstrasse und Falkenstrasse wird vergrössert, wobei ein baulich abgetrennter Aufstellbereich für den Veloverkehr vorgesehen ist. Die Fahrbahn wird in diesem Bereich aufgehoben, die Zufahrt für Taxis und Anlieferungen bleibt über eine Überfahrt der Trottoirfläche gewährleistet. In der Mühlebachstrasse wird der Veloverkehr neu auf einem kurzen baulich abgesetzten Radweg geführt. Da es sich um eine untergeordnete Massnahme handelt, wurde auf eine Begehrensäusserung gemäss § 45 Abs. 1 StrG verzichtet. Die inhaltliche Beurteilung durch das Amt für Mobilität erfolgte mit dem Genehmigungsgesuch. Die Verkehrsführung und die Leistungsfähigkeit des überkommunalen Strassennetzes werden vom vorliegenden Projekt nicht berührt. Das Vorhaben ist mit Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101) vereinbar.

Die Mitwirkungs- und Auflageverfahren gemäss §§ 13 und 16 f. StrG wurden durchgeführt. Das Projekt wurde vom 24. Februar bis 25. März 2025 öffentlich aufgelegt. Dagegen ist innert Frist eine Einsprache eingegangen. Der Stadtrat von Zürich ist auf die Einsprache nicht eingetreten und hat mit Beschluss Nr. 3008 vom 24. September 2025 das Projekt festgesetzt. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für das Projekt betragen voraussichtlich Fr. 350 000. Diese Ausgaben wurden von der Vorsteherin des Tiefbauamtes der Stadt Zürich am 9. Oktober 2025 bewilligt. Der kantonale Kostenanteil richtet sich nach dem Anteil der überkommunal klassierten Verbindungen. Die voraussichtlichen Kosten können demnach vollumfänglich der Baupauschale belastet werden. Nach Vorlage der definitiven Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt an der Kreuzbühlstrasse in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 13, Art. 16, Art. 43, Art. 45 und Art. 46 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2022; der Erlass wurde am 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.