Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1255/2014

Motion Michael Zeugin, Winterthur, Martin Arnold, Oberrieden, und Markus Schaaf, Zell, betreffend Ein Betreibungsregister für den Kanton Zürich, Stellungnahme

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 251/2014

Sitzung vom 26. November 2014

1255. Motion (Ein Betreibungsregister für den Kanton Zürich)

Erwägungen

Die Kantonsräte Michael Zeugin, Winterthur, Martin Arnold, Oberrieden, und Markus Schaaf, Zell, haben am 29. September 2014 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen im EG SchKG ZH für ein Betreibungsregister im Kanton Zürich zu schaffen. Begründung: Ein zentral geführtes Betreibungsregister im Kanton Zürich kann den bürokratischen Aufwand minimieren und die Administration der Betreibungsämter reduzieren. Der Kantonsrat hat sich bei der Beratung des Postulats KR-Nr. 347/2012 mit einer sehr deutlichen Mehrheit für eine zügige Umsetzung für ein Betreibungsregister im Kanton Zürich ausgesprochen. Der Nutzen für den Kanton rechtfertigt, dass die Harmonisierung des Betreibungsregisters rasch umgesetzt wird.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Zur Motion Michael Zeugin, Winterthur, Martin Arnold, Oberrieden, und Markus Schaaf, Zell, wird wie folgt Stellung genommen: Die Motion weist inhaltlich die gleiche Stossrichtung auf wie das Postulat KR-Nr. 347/2012 betreffend Schaffung eines kantonalen Betreibungsregisters. Es kann daher auf die Ausführungen im diesbezüglichen Bericht verwiesen werden (Vorlage 5031), die für die Motion sinngemäss gelten. Daran ist unverändert festzuhalten. Der Regierungsrat teilt grundsätzlich das Anliegen der Motionäre, die Aussagekraft der Betreibungsregisterauszüge zu verstärken und den Aufwand sowohl für die Betreibungsämter als auch für die Bevölkerung und die Wirtschaft zu vermindern. Die Schaffung eines kantonalen Betreibungsregisters bzw. die Harmonisierung der Betreibungsregister im Kanton Zürich erscheint jedoch – zumindest heute – aus verschiedenen Gründen nicht als effizienter und kostengünstiger Weg, um dieses Anliegen zu verwirklichen.

Auch ein kantonales Betreibungsregister böte keine Gewähr dafür, dass in einem Betreibungsregisterauszug alle Betreibungen gegen die betreffende Person erfasst wären. Es wären darin stets nur die im Kanton Zürich erfolgten Betreibungen verzeichnet. Als Personenidentifikator könnte zwar grundsätzlich die neue AHV-Nummer verwendet werden. Eine durchwegs zuverlässige Feststellung der Identität gleichnamiger Personen in verschiedenen Betreibungskreisen wäre aber auch dann nur für den Zeitraum ab der Einführung (und Erfassung) des Identifikators möglich. Zudem würde der Verwaltungsaufwand vergrössert, da die AHV-Nummer der betriebenen Person inskünftig bei jeder einzelnen Betreibung ermittelt und im Register erfasst werden müsste. Auch die Abstimmung und Verknüpfung der verschiedenen, heute kreisweit geführten Betreibungsregister wäre mit einem bedeutenden planerischen, technischen und personellen Aufwand verbunden, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Software- und Registeranpassungen. Um tatsächlich eine administrative Vereinfachung bei gleichzeitiger voller Transparenz zu erzielen, muss ein schweizerisches, zentrales Betreibungsregister eingeführt werden. Solche Bestrebungen sind bereits im Gang. Am 14. Dezember 2012 überwies der Nationalrat ein Postulat mit entsprechender Stossrichtung (Postulat 12.3957 von Nationalrat Candinas). Im Rahmen des vom Bund geführten Projekts «eSchKG» wird in laufenden Teilprojekten die technische und organisatorische Infrastruktur geschaffen, damit Betreibungs- und Konkursverfahren vollständig elektronisch abgewickelt werden können. Schon im heutigen Projektstand «eSchKG 2.0» können Betreibungsbegehren im Kanton Zürich elektronisch eingereicht und über eine Website des Bundes (www. betreibungsschalter.ch) Betreibungsregisterauskünfte elektronisch eingeholt werden. Mit der Umsetzung des Teilprojekts «eSchKG 3.0» ist geplant, die Registerschnittstellen schweizweit zu verbessern und die Einführung eines gesamtschweizerischen Betreibungsregisters zu prüfen. Der Regierungsrat unterstützt ausdrücklich die Schaffung eines eidgenössischen Betreibungsregisters. Der Aufwand für die Schaffung eines kantonalen Betreibungsregisters ist unter den gegebenen Umständen nicht angemessen, auch wenn das eidgenössische Betreibungsregister erst

in einigen Jahren verwirklicht werden sollte. Die Gefahr, dass sich namhafte Investitionen in ein kantonales Betreibungsregister im Nachhinein aufgrund der Einführung eines eidgenössischen Betreibungsregisters als nutzlos erweisen könnten, ist derzeit zu gross. Das Anliegen der Motionäre wäre erneut zu prüfen, falls die geplante Einführung eines eidgenössischen Betreibungsregisters scheitern oder sich übermässig verzögern sollte.

Das Obergericht und das Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich lehnen die Schaffung eines kantonalen Betreibungsregisters bzw. die Harmonisierung der Betreibungsregister im Kanton Zürich aus den gleichen Gründen ab. Gleiches taten im Übrigen auch der Staatsrat und der Grosse Rat des Kantons Wallis mit einer Motion zur Einführung eines kantonalen Betreibungsregisters. Ablehnend zur Schaffung eines kantonalen Betreibungsregisters äusserte sich auch der Regierungsrat des Kantons Solothurn in seiner Stellungnahme zu einem diesbezüglichen parlamentarischen Auftrag. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 251/2014 nicht zu überweisen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi