RRB Nr. 1257/2013
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Steinmaur, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. November 2013
1257. Gemeindeordnung (Steinmaur)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Steinmaur haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 22. September 2013 eine Teilrevision ihrer Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die Änderungen umfassen insbesondere die im Zusammenhang mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht erforderlichen Anpassungen der Gemeindeordnung, die Aufhebung der Sozial- und Vormundschaftsbehörde und Übertragung der Kompetenzen einer Sozialbehörde an den Gemeinderat sowie weitere Anpassungen an übergeordnetes Recht. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
3. Anzufügen bleibt das Folgende: Die Art. 27–29 GO haben infolge der Aufhebung der Sozial- und Vormundschaftsbehörde keine rechtliche Bedeutung mehr. Die Politische Gemeinde Steinmaur ist einzuladen, Art. 27–29 GO bei der nächsten Revision der Gemeindeordnung aufzuheben.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Steinmaur am 22. September 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Die Politische Gemeinde Steinmaur wird eingeladen, anlässlich der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung Art. 27–29 GO aufzuheben.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Steinmaur, Hauptstrasse 22, 8162 Steinmaur, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi