RRB Nr. 1258/2013
Krankenversicherung, TARMED, Taxpunktwert für kantonale und dem Verband Zürcher Krankenhäuser angeschlossene Spitäler, hoheitliche Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. November 2013
1258. Krankenversicherung (TARMED, Taxpunktwert für kantonale
Erwägungen
und dem Verband Zürcher Krankenhäuser angeschlossene Spitäler) Für die Verrechnung von ambulanten Leistungen der Spitäler gilt seit dem 1. Januar 2004 die gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur TARMED und der dazugehörige Rahmenvertrag. Die Tarifstruktur TARMED enthält rund 4500 Tarifpositionen, die ärztliche Leistungen benennen und ihnen aufgrund einer Bewertung Taxpunkte zuordnen. Der für die Höhe der Vergütung massgebliche Taxpunktwert ist im Bereich der Krankenversicherung auf kantonaler Ebene auszuhandeln oder festzusetzen. Mit Beschluss Nr. 459/2011 genehmigte der Regierungsrat zwei separate, den Taxpunktwert auf Fr. 0.89 festlegende Tarifverträge zwischen der Gesundheitsdirektion (für die kantonalen psychiatrischen Kliniken) und dem Verband Zürcher Krankenhäuser (für die Verbandsspitäler) einerseits sowie santésuisse (für die Verbandskassen) und der Assura Kranken- und Unfallversicherung anderseits. Die Vereinbarungen waren bis 31. Dezember 2012 befristet. In der Folge einigten sich die Gesundheitsdirektion und der Verband Zürcher Krankenhäuser in drei separaten Tarifverträgen mit erstens der tarifsuisse ag, zweitens der Assura Kranken- und Unfallversicherung sowie der SUPRA Krankenkasse und drittens den Krankenversicherern Helsana Versicherungen AG, Sanitas Grundversicherungen AG und KPT Krankenkasse AG mit Wirkung ab 1. Januar 2013 auf einen Taxpunktwert von Fr. 0.89. Nach Art. 46 Abs. 4 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) bedürfen Tarifverträge der Genehmigung durch den Regierungsrat. Dieser hat zu prüfen, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht. Bevor er einen Entscheid fällt, sind die Preisüberwachung und diejenigen Organisationen anzuhören, welche die Interessen der Versicherten vertreten (Art. 14 Preisüberwachungsgesetz und Art. 43 Abs. 4 KVG). Die Preisüberwachung verzichtete mit Schreiben vom 29. Juli 2013 auf eine Stellungnahme. Der Dachverband der Schweizerischen Patientenstellen (DSVP) und die Schweizerische Stiftung SPO Patientenschutz liessen sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen.
Der ausgehandelte Taxpunktwert für ambulante Leistungen entspricht dem für 2013 gültigen Taxpunktwert in Privatspitälern im Kanton Zürich. Für die frei praktizierenden Ärztinnen und Ärzte im Kanton Zürich gilt seit 1. Januar 2008 ebenfalls ein Taxpunktwert von Fr. 0.89 (vgl. RRB Nr. 733/2008). Die weiteren Vertragsbestimmungen entsprechen den bisherigen Regelungen. Die Verträge sind bis 31. Dezember 2013 befristet. Sie entsprechen den Bestimmungen des KVG und sind daher zu genehmigen. Die Auswirkungen der vereinbarten Tarife auf die kantonalen Finanzen sind im Budget 2013 (Leistungsgruppe Nr. 6400, Psychiatrische Versorgung) berücksichtigt. Das Leistungsgruppenbudget und der KEF werden deshalb mit der Genehmigung nicht zusätzlich belastet.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der zwischen der Gesundheitsdirektion und dem Verband Zürcher Krankenhäuser einerseits und der tarifsuisse AG anderseits geschlossene Vertrag über den Taxpunktwert zu TARMED vom 21. März 2013 wird genehmigt.
II. Der zwischen der Gesundheitsdirektion und dem Verband Zürcher Krankenhäuser einerseits und der Assura Kranken- und Unfallversicherung und der SUPRA Krankenversicherung anderseits geschlossene Vertrag über den Taxpunktwert zu TARMED vom 5. April 2013 wird genehmigt.
III. Der zwischen der Gesundheitsdirektion und dem Verband Zürcher Krankenhäuser einerseits und der Helsana Versicherungen AG, der Sanitas Grundversicherungen AG und der KPT Krankenkasse AG anderseits geschlossene Vertrag über den Taxpunktwert zu TARMED vom 26. Juni 2013 wird genehmigt.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.
V. Dispositiv I bis IV werden im Amtsblatt veröffentlicht.
VI. Mitteilung an folgende Parteien, je für sich sowie bei Verbänden zuhanden ihrer Mitglieder (E): – Verband Zürcher Krankenhäuser, Wagerenstrasse 45, 8610 Uster – Helsana Versicherungen AG, Postfach, 8081 Zürich – KPT Krankenkasse AG, Postfach 8624, 3001 Bern – Sanitas Krankenversicherung, Postfach 2010, 8021 Zürich – tarifsuisse ag, Lagerstrasse 107, 8021 Zürich – Assura Kranken- und Unfallversicherung, Avenue C.-F. Ramuz 70, Case postale 533, 1009 Pully – SUPRA Krankenversicherung, Chemin de Primerose 35, 1000 Lausanne 3 Cour – die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi