Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 1267/2020

Klinik für Allgemein-, Behinderten- und Seniorenzahnmedizin am Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich, Staatsbeitrag 2021-2024, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Dezember 2020

1267. Klinik für Allgemein-, Behinderten- und Seniorenzahnmedizin am Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich

Erwägungen

(Staatsbeitrag 2021–2024)

Ausgangslage Die zahnmedizinische Versorgung in der Schweiz beruht in hohem Mass an individueller Eigenverantwortung. Das System, das auch Massnahmen und Anreize zur Prävention umfasst, hat sich grundsätzlich bewährt, und die Zahngesundheit der Schweizer Bevölkerung gilt im internationalen Vergleich als gut. Die Mund- und Zahngesundheit bei Menschen mit besonderen Bedürfnissen stellt unser System jedoch vor grosse Herausforderungen. Bei Menschen mit Behinderung, betagten und hochbetagten Patientinnen und Patienten sowie bei Menschen mit psychischen oder schweren körperlichen Erkrankungen besteht eine Häufung von Risikofaktoren für Zahnerkrankungen. Neben eingeschränkten Fähigkeiten zur selbstständigen Mundhygiene ist oft auch das Kooperationsvermögen hinsichtlich notwendiger Prophylaxe und Behandlungen eingeschränkt. Kommen solche Menschen in zahnmedizinische Behandlung, ist diese mit erheblichen Mehraufwänden verbunden, die von Privatzahnärztinnen und -zahnärzten nicht kompensiert werden können. Zudem verfügen private Zahnarztpraxen oftmals nicht über die Infrastruktur (z. B. behindertengerechte Ausstattung der Behandlungsräume, Bettenlifte usw.), die für die Behandlung der genannten Patientengruppe notwendig ist.

Klinik für Allgemein-, Behinderten- und Seniorenzahnmedizin am Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich Um dieser Patientengruppe in zahnmedizinischer Hinsicht gerecht zu werden, wurde die Klinik für Allgemein-, Behinderten- und Seniorenzahnmedizin (ABS) am Zentrum für Zahnmedizin (ZZM) der Universität Zürich aufgebaut. Sie leistet einen wesentlichen Beitrag an die zahnmedizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten mit besonderen Bedürfnissen im Kanton Zürich. Das ZZM bietet mit der ABS als Gatekeeper eine umfassende interdisziplinäre Abklärung und Behandlung. Die ABS und das ZZM verfügen über die notwendige Infrastruktur, um solche Patientinnen und Patienten zahnmedizinisch evidenzbasiert optimal zu versorgen. Die ABS schliesst damit eine Lücke, denn für diese Gruppe von Patientinnen und Patienten bestünde ansonsten kein angemessenes zahnärztliches Angebot. Die ABS orientiert sich bei den Behandlungen an den Empfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte der Schweiz (VKZS) für Standards von Zahnbehandlungen im Bereich Ergänzungsleistungen, Sozialhilfe und Asylwesen (vgl. kantonszahnaerzte. ch/behandlungsempfehlungen/). Die ABS hat seit 1999 einen Leistungsauftrag der Gesundheitsdirektion für Patientinnen und Patienten mit besonderen Bedürfnissen, deren Behandlung in Privatpraxen nicht möglich ist. Die Gesundheitsdirektion erstattet der ABS im Rahmen dieses Leistungsauftrages die entstehenden Mehraufwände, die nicht anderweitig abgerechnet werden können. Bis 2016 wurde die ABS mit 1,1 Mio. Franken pauschal unterstützt. Ab 2017 erfolgte ein sukzessiver Übergang zu einer Entschädigung, die in Abhängigkeit von der Anzahl durchgeführter Behandlungen entrichtet wurde. Dabei wurde der pauschale Entschädigungsanteil stufenweise herabgesetzt. In der Rechnung 2019 betrug die Entschädigung Fr. 777 826. Darin ist mit einer Gewichtung von 25% die ursprüngliche Pauschale von 1,1 Mio. Franken und mit 75% die leistungsabhängige Vergütung von rund 0,6 Mio. Franken enthalten. Ab 2020 erfolgt ausschliesslich eine leistungsabhängige Entschädigung, wobei der nicht vom Zahnarzttarif UV/MV/ IV abgedeckte Teil des Aufwands abgeholten wird.

Aktueller Versorgungsbedarf Der Versorgungsbedarf ist in den letzten Jahren weitgehend konstant geblieben. Aufgrund dieser Konstanz ist eine mittelfristige Planung über vier Jahre zweckmässig. Diese Zeitspanne gibt der ABS zudem die notwendige Planungssicherheit. Der Leistungsumfang für die nächsten vier Jahre wird deshalb im selben Umfang wie die Leistungen der vergangenen Jahre veranschlagt. Der entsprechende rein leistungsabhängige Aufwand hätte in den vergangenen zwei Jahren im Durchschnitt Fr. 640 000 betragen. Unter Berücksichtigung einer Unsicherheitsmarge von rund 10% für Schwankungen in der Leistungserbringung ist somit mit einem jährlichen Staatsbeitrag von rund Fr. 700 000 für die Jahre 2021 bis 2024 zu rechnen. Die Entschädigung erfolgt dann über die tatsächlich geleisteten Behandlungsstunden mit Mehraufwand.

Finanzielle Auswirkungen Der Kanton sorgt gemäss Art. 113 der Kantonsverfassung (LS 101) für eine ausreichende und wirtschaftlich tragbare Gesundheitsversorgung. Die zahnmedizinische Versorgung, die grundsätzlich auf einer grossen Eigenverantwortung beruht, muss auch bei Bevölkerungsgruppen, die diese Eigenverantwortung aus bestimmten Gründen nicht leisten können, ausreichend gesichert sein. Im privaten Versorgungssystem ist eine kostendeckende zahnmedizinische Behandlung von Menschen mit Behinderung, betagten und hochbetagten Menschen sowie Menschen mit ausgeprägten psychischen oder körperlichen Erkrankungen nicht möglich. Bei einem Verzicht auf das entsprechende Angebot der ABS wäre die Versorgung dieser Bevölkerungsgruppe nicht mehr gewährleistet. Die Subvention der ABS erfolgt gestützt auf § 46 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG; LS 810.1), wonach der Kanton Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung (Gesundheitsförderung) und zur Verhütung, Früherkennung und Früherfassung von Krankheiten (Prävention) bis zu 100% subventionieren kann. Als Grundlage für die kantonale Subvention sind die von der ABS zu erfüllenden Aufgaben in einem Leistungsvertrag festgehalten. Der ABS wird für die Umsetzung dieser Aufgaben für die Jahre 2021 bis 2024 eine Subvention von insgesamt 2,8 Mio. Franken zugesichert (jährlich Fr. 700 000). Vorliegend handelt es sich gestützt auf § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) in Verbindung mit § 46 GesG um eine gebundene Ausgabe. Der Beitrag ist im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2021–2024 in der Leistungsgruppe Nr. 6000, Steuerung Gesundheitsversorgung, und im Budget 2021 eingestellt und wird dem Konto 3634 5 00000, IC-Beiträge an konsolidierte Einheiten, belastet.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Klinik für Allgemein-, Behinderten- und Seniorenzahnmedizin am Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich wird an die beitragsberechtigten, ungedeckten Kosten für die zahnmedizinische Behandlung von Menschen mit Behinderung, betagten und hochbetagten Patientinnen und Patienten sowie Menschen mit psychischen oder schweren körperlichen Erkrankungen für die Jahre 2021 bis 2024 eine Subvention von Fr. 2 800 000 (jährlich Fr. 700 000) als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6000, Steuerung Gesundheitsversorgung, zugesichert.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an die Universität Zürich, Rämistrasse 71, 8006 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Januar 2022, 1. November 2022, 1. April 2023, 1. April 2023, 1. Juli 2024 und 1. Juli 2024 erneut konsolidiert.
  • Gesundheitsgesetz, Art. 46 — gelesen in der Fassung vom 26. März 2020; der Erlass wurde am 1. März 2021, 1. November 2022, 1. Mai 2023, 1. Juli 2023 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in