RRB Nr. 1275/2023
Anfrage Daniel Heierli, Zürich, und Benjamin Walder, Wetzikon, betreffend Umsetzung der VSM betreffend DaZ, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 290/2023
Sitzung vom 8. November 2023
1275. Anfrage (Umsetzung der VSM betreffend DaZ)
Die Kantonsräte Daniel Heierli, Zürich, und Benjamin Walder, Wetzikon, haben am 28. August 2023 folgende Anfrage eingereicht:
Die Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) regelt unter anderem auch den Umfang des Unterrichts in Deutsch als Zweitsprache (DaZ).
Laut $ 14 der VSM beträgt die Unterrichtszeit für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf DaZ-Unterricht mindestens: a. zwei Lektionen pro Woche auf der Kindergartenstufe b. eine Lektion pro Tag im Anfangsunterricht c. zwei Lektionen pro Woche im Aufbauunterricht
In der Verordnung wird auch festgelegt, wie viele Ressourcen für diesen Unterricht in der Regel eingesetzt werden sollen. Die Organisation des DaZ-Unterrichts obliegt im Detail der Schulpflege und der Schulleitung. In der VSM ist dazu jedoch vermerkt: «... wobei die in Abs. 1 festgelegte Unterrichtszeit nicht unterschritten werden darf.»
Nun gibt es Hinweise darauf, dass dieminimalen Unterrichtszeiten nicht überall eingehalten werden. In der Stadt Zürich gab eszu diesem Thema eine Anfrage, und es ist eine Motion hängig, welche die Einhaltung der VSM zum Ziel hat (Links siehe unten).
In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um Beantwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Hat der Regierungsrat einen Überblick über die konkrete Umsetzung des DaZ-Unterrichts in den Schulen im Kanton Zürich?
2. Gibt es Ausnahmefälle, in welchen eine Unterschreitung der in Abs. 1 festgelegten Unterrichtszeiten erlaubt ist? Wenn ja: Welche sind dies, und auf welchen Gesetzen oder Verordnungen beruhen sie?
3. Gibt es Richtlinien, wie häufig die Anzahl der Kinder mit Anspruch auf DaZ erhoben werden soll?
4. Welche Massnahmen kann der Regierungsrat ergreifen, wenn die in der VSM festgehaltenen Vorschriften für den Unterricht in DaZ nicht eingehalten werden?
Anfrage:
https://www.gemeinderat-zuerich.ch/dokumente/a059e2175bof462bagcob8dobc887847-
Motion:
https://www.gemeinderat-zuerich.ch/dokumente/47a5f26ea6c44107a28a133855eeb391-
Auf Antrag der Bildungsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Daniel Heierli, Zürich, und Benjamin Walder, Wetzikon, wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage I:
Die Verantwortung für die konkrete Umsetzung des Unterrichts in Deutsch als Zweitsprache (DaZ) liegt beiden Gemeinden. Die Bildungsdirektion erhebt dazu keine Daten. Einen Einblick in die Umsetzung des DaZ-Unterrichts gibt der Schlussbericht «Deutsch als Zweitsprache, Evaluation Zertifikatslehrgänge 2016-2019 unter Berücksichtigung aktueller Arbeitsbedingungen der Lehrgangsabsolventinnen und -absolventen» der Pädagogischen Hochschule Zürich (phzh.ch/contentassets/gffe32abege748e98d8ea64f75e644dc/weiterbildung-schlussbericht-evaluationcas-daz-lehrgaenge-phzh.pdf)
Zu Frage 2:
§ 14 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103) regelt den Mindestanspruch der Schülerinnen und Schüler auf DaZ-Unterricht. In Bezug auf diesen gibt eskeine Ausnahmeregelung. Damit vernünftige Klassengrössen gebildet werden können, sieht § 14 Abs. 2 VSM für die Berechnung der einzusetzenden Gesamtzahl der Wochenlektionen im DaZ-Unterricht Bandbreiten vor. Jenach Anzahl der anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler können diese Bandbreiten ausnahmsweise auch unter- oder überschritten werden. Hier besteht gemäss Verordnung folglich ein gewisser Ermessensspielraum für die Gemeinden.
Zu Frage 3:
Gemäss der Empfehlung «Deutsch als Zweitsprache (DaZ) in Aufnahmeunterricht und Aufnahmeklasse» des Volksschulamtes erheben die Schulleitungen gegen Ende des Schuljahres (für Kinder im ersten Kindergartenjahr im ersten Semester) bei den Klassenlehrpersonen, welche Lernenden DaZ-Unterricht benötigen. In der Regel stützt sich diese Beurteilung auf eine Sprachstanderhebung, welche die DaZ-Lehrperson mit dem Sprachstandinstrumentarium vorgenommen hat. In eindeutigen Fällen (z.B. bei neu Zugezogenen ohne Deutschkenntnisse) wird auf eine solche verzichtet.
Zu Frage 4:
Gemäss $ 42 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) beaufsichtigt die Schulpflege die Schulen. Die Schulpflege hat dabei sicherzustellen, dass die kantonalen Erlasse und Beschliisse eingehalten und vollzogen werden. Das Volksschulamt kann im Rahmen der Fachaufsicht über die Gemeinden tätig werden, wenn eine Schulpflege ihren Pflichten im Zusammenhang mit dem Vollzug des Volksschulgesetzes und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen nicht oder nicht rechtsgenügend nachkommt. Das Amt ist in solchen Fällen befugt, auf Kosten der Gemeinden anstelle der Schulpflege und der Schulleitung Ersatzmassnahmen zu treffen ($ 73 Abs. ı VSG in Verbindung mit Anhang 3 Ziff. 6.3 lit. h Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]).
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli