Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1281/2010

Anfrage Lorenz Schmid, Männedorf, betreffend kantonale Tierversuchskommission, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 177/2010

Sitzung vom 1. September 2010

1281. Anfrage (Kantonale Tierversuchskommission) Kantonsrat Lorenz Schmid, Männedorf, hat am 14. Juni 2010 folgende Anfrage eingereicht: Wie der «Beobachter» in seiner Ausgabe vom März 2010 unter dem Titel «Jeder, der kann, geht» berichtet, ist damit zu rechnen, dass infolge einer Reihe von Urteilen, die im Bundesgerichtsurteil vom 7. Oktober 2009 höchstrichterlich wenigstens vom rechtlichen Prozedere her gestützt wurden, Versuche mit nicht menschlichen Primaten in der Grundlagenforschung an Schweizer Hochschulen künftig sehr erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht werden. In der Folge sind diverse mehrjährige und nachgewiesenermassen erfolgreiche Forschungsprojekte am Institut für Neuroinformatik von ETH und Universität Zürich völlig zusammengebrochen. Betroffen vom Entscheid sind Institutsleiter Prof. Kevan Martin und sein Kollege Dr. Daniel Kiper. Martin erforschte mit und an Rhesusaffen die Mechanismen, die normales Lernen erlauben. Sein Projekt war ein international vernetztes Verbundsprojekt im Rahmen des nationalen Schwerpunktprogramms des Bundes. Kiper wollte herausfinden, wie Patienten nach einem Hirnschlag verlorene Funktionen zurückgewinnen können. Ein anderes zukunftsträchtiges Projekt, welches der Frage nachgeht, wie Gedanken durch Prothesen gesteuert werden können, ist mit dem Weggang von Prof. Hansjörg Scherberger ins benachbarte Ausland, nach Göttingen, verloren gegangen. Scherberger sah in Zürich keine Zukunft mehr für seine Forschung. Der Spezialist für Neuroprothesen kann seine Forschung ausschliesslich mithilfe von Rhesusaffen durchführen, weil nur Primatenhirne ähnlich komplex strukturiert sind wie jene des Menschen. Auslöser dieser für den Forschungs- und Wissensstandort unglückseligen Entwicklung war eine Beschwerde der kantonalen Tierversuchskommission, welche von Ethikprofessor Klaus Peter Rippe präsidiert wird und sich gegen die Versuche von Martin und Kiper mit und an Rhesusaffen richtete.

In diesem Zusammenhang ersuche ich den Regierungsrat, folgende Fragen zu beantworten:

Erwägungen

1. Wie beurteilt der Regierungsrat politisch die Tatsache, dass infolge der Beschwerde der Kantonalen Tierversuchskommission mindestens drei Forschungsgebiete von Weltrang dem Wissensstandort Zürich und der ganzen Schweiz verloren resp. ans benachbarte Deutschland verloren gegangen sind?

2. Wie viel Geld (Löhne, Material, Tierhaltung, Infrastruktur usw.) wurde in Zürich in die drei Forschungsprojekte von Martin, Kiper und Scherberger bis zum Zusammenbruch bzw. Wegzug ins Ausland investiert?

3. Weiss der Regierungsrat, dass sich die Erkenntnisse, die in Zürich dank der Forschung mit und an Rhesusaffen zu erwarten gewesen sind, nicht mit anderen Tieren und schon gar nicht im Reagenzglas oder am Computer gewinnen lassen?

4. Die Tierversuchskommission hat zur Beurteilung der Affenversuche von Martin und Kiper drei Gutachten eingeholt. Weiss der Regierungsrat, dass zwei von diesen drei Gutachten die Affenversuche gutgeheissen hat, die Tierversuchskommission bzw. Rippe aber nur eines, nämlich jenes von Jörg Luy aus Berlin, Tierschutzaktivist und guter Bekannter von Rippe, zur ablehnenden Begründung der Versuche herangezogen hat?

5. Wie stellt sich der Regierungsrat zur Tatsache, dass Rippe in der Beschwerdeschrift gegen die besagten Versuche argumentiert, indem er den von ihm selbst verfassten Bericht über die ethischen Aspekte von Affenversuchen zitiert, ohne dies explizit zu deklarieren?

6. Teilt der Regierungsrat die Besorgnis, dass sozusagen über die Hintertür durch die kantonale Tierversuchskommission versucht wird, zunächst Forschung mit und an Affen, später auch alle anderen Tierversuche, zu verbieten? Dies obwohl die Regelung von Tierversuchen Bundesaufgabe ist und die Mehrheit der eidgenössischen Parlamentarier sich bislang immer gegen ein Verbot von Tierversuchen und insbesondere auch Affenversuchen ausgesprochen hat?

7. Bei der kantonalen Tierversuchskommission handelt es sich um ein «Expertengremium», also explizit nicht um ein politisches Gremium. Die Mitglieder werden vom Regierungsrat gewählt. Angesichts der Bedeutung, welche der Tierversuchskommission zukommt, stellt sich die Frage, wie der Regierungsrat sicherstellt, dass es sich bei denjenigen Persönlichkeiten, die ihm zur Wahl vorgeschlagen werden, tatsächlich um Experten in Tierversuchsfragen handelt, d. h., dass die besagten

Personen imstande sind, eine sachlich gerechtfertigte Güterabwägung zu den ihnen vorgelegten Tierversuchsanträgen vorzunehmen? Wie sieht das Anforderungsprofil eines geeigneten Kandidaten / einer geeigneten Kandidatin aus?

8. Ist der Regierungsrat bei der nächsten Erneuerungswahl der Mitglieder der Tierversuchskommission gewillt, seine Möglichkeiten zu nutzen und ein Expertengremium zu bestellen, das frei von Ideologie handelt?

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage von Lorenz Schmid, Männedorf, wird wie folgt beantwortet: Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Primatenversuche auch im Lichte seiner neueren Rechtssprechung nicht grundsätzlich verboten (vgl. BGE 135 II 384, Erw. 4.6.2). Das Bundesgericht hat lediglich Einzelfälle beurteilt und kam im Rahmen der vom Bundesrecht vorgegebenen Interessenabwägung zum Schluss, dass bei den konkret zu beurteilenden Versuchsanordnungen der Nutzen des zu erwartenden Erkenntnisgewinns verhältnismässig tief und die Belastung für die Primaten verhältnismässig hoch sei, weshalb es deren Verwendung untersagte. Bei jeder Versuchsanordnung sind deshalb weiterhin die Interessen der Versuchstiere und die Interessen des Menschen am jeweiligen Tierversuch (Forschungsnutzen) gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Güterabwägung stossen die Bewilligungsbehörden und die Rechtsmittelinstanzen allerdings auf die Schwierigkeit, dass das Bundesrecht lediglich die Kriterien zur Beurteilung der Interessenlage der Tiere bzw. des Schweregrades der Belastungen detailliert aufführt (vgl. Art. 136 Tierschutzverordnung [TSchV, SR 455.1] und Art. 24–26 Verordnung des BVET über die Haltung von Versuchstieren und die Erzeugung gentechnisch veränderter Tiere sowie über die Verfahren bei Tierversuchen [Tierversuchsverordnung, SR 455.163]). Hingegen werden die Kriterien, nach denen die Interessen des Menschen an den durch die Tierversuche zu erlangenden Erkenntnissen zu würdigen sind, nur sehr allgemein umschrieben. Daraus ergibt sich ein grosser Ermessensspielraum im Einzelfall, worauf auch das Verwaltungsgericht in seinen Entscheiden vom März 2008 hingewiesen und damit die Forschergemeinschaft indirekt dazu aufgefordert hat, selber Fragen- und Krite- rienkataloge zur Festlegung einer Skala des Forschungsnutzens auszuarbeiten (vgl. Urteil VB 2007.00156 vom 27. März 2008, Erw. 9.3.2, www.vgrzh.ch). Im Dezember 2007 und somit bereits vor diesen Entscheiden hatte die Gesundheitsdirektion anlässlich eines Gesprächs mit den Spitzen der Universität und der ETH dazu aufgefordert, eine Tierversuchs- Policy zu erarbeiten. In der Folge haben die Schulleitungen der ETH und der Universität Zürich in ihrer Sitzung vom 18. September 2008 das

gemeinsame Policy-Paper betreffend «Tierversuche & Tierhaltung» verabschiedet, das allerdings noch sehr allgemein gehalten ist und insbesondere die Forderung des Verwaltungsgerichts nach Festlegung von konkreten Kriterien für die Bewertung des Forschungsnutzens nicht umsetzt. Auf diesen Umstand hat die Gesundheitsdirektion in einem Schreiben vom Oktober 2008 an die beiden Hochschulen hingewiesen. Im Antwortschreiben vom Februar 2009 haben die Hochschulen anerkannt, dass das Problem der Bewertung des Forschungsnutzens weiterhin ungelöst sei. Es sei aber eine Arbeitsgruppe eingesetzt worden, die sich mit der Umsetzung des Policy-Papers befasse. Diese Arbeitsgruppe habe die Anregungen der Gesundheitsdirektion aufgenommen und prüfe nun, welche Möglichkeiten bestehen, das Problem anzugehen. Ein detailliertes Konzept wurde für das Frühjahr 2009 in Aussicht gestellt. Es ist zurzeit noch ausstehend. Zu Frage 1: Der persönliche Entscheid von Prof. Scherberger, die Universität zu verlassen, ist zu bedauern, zumal er in Zürich durchaus weiterhin mit Primaten hätte arbeiten können: Prof. Scherberger verfügte im Zeitpunkt seines Entscheids über eine Versuchsbewilligung unter Verwendung von Primaten, die erst kurz zuvor für weitere drei Jahre erneuert worden war. Prof. Martin und Dr. Kiper sodann forschen weiterhin in Zürich, zumal das Forschungsprojekt mit dem Titel «Physiological, anatomical and neurochemical investigations of the circuits of neocortex in rodents, cats an primates», für welches das Bundesgericht den Einsatz von Primaten abgelehnt hat, unter Einsatz von Katzen und Nagern mit gültiger Tierversuchsbewilligung weiterhin bearbeitet werden kann. Zu Frage 2: Für die Primatenuntersuchungen der drei Forschungsgruppen haben die beiden Hochschulen in den zwölf Jahren seit 1998 insgesamt rund 6 Mio. Franken aufgewendet, wovon 3,5 Mio. Franken vom Bund und 0,6 Mio. Franken von der EU beigesteuert wurden. Wie bereits bei der Beantwortung der Frage 1 erwähnt, setzen Prof. Martin und Dr. Kiper ihre Forschungen fort.

Zu Frage 3: Gemäss Art. 137 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) muss der Gesuchsteller im Bewilligungsverfahren für einen Tierversuch belegen, dass das Versuchsziel mit Verfahren ohne Tierversuche, die nach dem Stand der Kenntnisse tauglich sind, nicht erreicht werden kann. Ohne diesen Nachweis wäre das Projekt zum vornherein nicht bewilligungsfähig gewesen. Zur strittigen Güterabwägung wäre es nicht gekommen, wenn sich die Erkenntnisse auf andere Weise als durch Tierversuche hätten gewinnen lassen. Zu Fragen 4 und 5: Welche Argumente die gemäss § 12 des Kantonalen Tierseuchengesetzes vom 2. Juni 1991 (KTSchG, LS 554.1) im Bewilligungsverfahren rekurs- bzw. beschwerdeberechtigten Mitglieder der Tierversuchskommission zur Begründung ihrer Anträge anführen, ist diesen überlassen. Die zuständigen Gerichte hatten Einsicht in sämtliche Gutachten. Zu Frage 6: Die Tierversuchskommission nimmt die im Bundesrecht (Tierschutzgesetz [TSchG, SR 455]; TSchV) und in der kantonalen Tierschutzgesetzgebung (KTSchG und Kantonale Tierschutzverordnung vom 11. März 1992, KTSchV, LS 554.11) verankerten und dort klar umschriebenen Aufgaben wahr. Die Kommission beurteilt die Tierversuchsgesuche nach den Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung und stellt Antrag an das Veterinäramt; zudem wirkt sie bei der Kontrolle der Versuchstierhaltungen und der Versuchsdurchführung mit. Darüber hinaus ist die Tierversuchskommission wie erwähnt berechtigt, im Bewilligungsverfahren Rechtsmittel zu ergreifen; die gleiche Befugnis steht mindestens drei gemeinsam handelnden Mitgliedern zu. Gegenstand der Rechtsmittelverfahren waren lediglich konkrete Projekte. Ein Tierversuchsverbot stand nie zur Diskussion. Zu Fragen 7 und 8: Die eidgenössische und die kantonale Tierschutzgesetzgebung machen detaillierte Vorgaben zur Zusammensetzung der Tierversuchskommission. Gemäss Art. 34 TSchG muss die (von der Bewilligungsbehörde unabhängige) Kommission aus Fachleuten zusammengesetzt sein, wobei die Tierschutzorganisationen angemessen vertreten sein müssen. § 4 KTSchG schreibt sodann vor, dass die Tierversuchskommission aus Fachleuten für Versuchstierkunde, für Tierversuche sowie für

Fragen der Ethik und des Tierschutzes bestehen muss. Von den höchstens elf Mitgliedern sind drei auf Vorschlag der Tierschutzorganisationen zu wählen. Überdies ist sicherzustellen, dass die Universität und die ETH angemessen vertreten sind. Weiter sieht Art. 149 Abs. 2 und 3

TSchV vor, dass die Mitglieder einen eintägigen Kurs und innert vier Jahren vier Tage Weiterbildung absolvieren müssen. All diese Vorgaben werden bei der Wahl bzw. Wiederwahl von Mitgliedern durch den Regierungsrat berücksichtigt. Derzeit setzt sich die Tierversuchskommission aus drei Vertreterinnen und Vertretern der Tierschutzorganisationen, aus einem Ethiker, einem Vertreter der Gesellschaft Zürcher Tierärzte und aus sechs auf Vorschlag der Fakultäten und anderer Stellen der Hochschulen gewählten Personen zusammen, die allerdings heute nur noch zum Teil an einer der beiden Hochschulen tätig sind.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Tierschutzverordnung, Art. 136 und Art. 149 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 1. Januar 2012, 1. Juni 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Mai 2014, 1. Juli 2014, 23. September 2014, 29. Dezember 2014, 10. März 2015, 9. April 2015, 1. Dezember 2015, 1. Januar 2017, 1. Mai 2017, 6. Februar 2018, 1. März 2018, 20. März 2018, 4. September 2018, 27. November 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 14. Juli 2020, 1. Februar 2022, 1. Juni 2022, 1. Februar 2024, 6. Dezember 2024, 1. Februar 2025, 27. November 2025 und 1. Februar 2026 erneut konsolidiert.
  • Tierschutzgesetz, Art. 34 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2013, 1. Oktober 2013, 1. Mai 2014, 1. Januar 2017, 1. Mai 2017, 1. Januar 2022 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.
  • Kantonales Tierschutzgesetz, Art. 4 und Art. 12 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2010; der Erlass wurde am 1. Januar 2011 und 1. Juni 2018 erneut konsolidiert.