RRB Nr. 129/2009
Anfrage Robert Brunner, Steinmaur, betreffend Interpretation Bestattungsverordnung, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 379/2008
Sitzung vom 28. Januar 2009
129. Anfrage (Interpretation Bestattungsverordnung) Kantonsrat Robert Brunner, Steinmaur, hat am 17. November 2008 folgende Anfrage eingereicht: Der Kanton Zürich verfügt über eine vergleichsweise liberale Bestattungsverordnung. Sie erlaubt es, auf Wünsche von Hinterbliebenen und Verstorbenen weitgehend Rücksicht zu nehmen, so lange eine schickliche Bestattung gewährleistet ist. Trotzdem drängen sich einige Fragen auf, wie weit gewisse Bestimmungen allenfalls angepasst werden müssten oder wie die heutige Interpretation vorgenommen werden muss. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat, folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Sollen die unter § 57 BVO aufgeführten Mindestansätze für Vergütungen an Bestattungen ausserhalb der Wohngemeinde kostendeckend sein oder nur einen Kostenanteil vergüten?
2. Gelten private Friedhöfe anerkannter Religionsgemeinschaften als Gemeindefriedhöfe?
3. Wie stellt sich der Regierungsrat zur Ansicht, dass es im Falle einer auswärtigen Bestattung eigentlich keinen plausiblen Grund gibt, dass private Friedhöfe und Gemeindefriedhöfe unterschiedlich behandelt werden?
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Robert Brunner, Steinmaur, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Im Kanton Zürich sind Bestattungen – unabhängig davon, ob es sich um Erd- oder Feuerbestattungen handelt – in der Wohngemeinde der oder des Verstorbenen grundsätzlich unentgeltlich (vgl. § 56 Abs. 1 Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007, GesG, LS 810.0). Bestattungen von Verstorbenen in anderen als der Wohnsitzgemeinde dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Gemeinde, in der die Bestattung stattfinden soll, zustimmt (§ 55 Abs. 3 GesG). Für die Kosten solcher Bestattungen kann den Personen, die darum nachgesucht haben (oder deren
Erben), Rechnung gestellt werden, wobei die Wohngemeinde der oder des Verstorbenen eine vom Regierungsrat festzusetzende Vergütung zu leisten hat (§ 56 Abs. 2 und 3 GesG). In §§ 55–62 der Bestattungsverordnung vom 7. März 1963 (BVO, LS 818.61) werden die Vorgaben des Gesundheitsgesetzes über die Kostenreglung konkretisiert: Einerseits hält § 56 Abs. 2 BVO fest, dass die Kosten, welche die Bestattungsgemeinde für die Bestattung auswärtiger Personen in Rechnung stellt, die eigenen Selbstkosten nicht übersteigen sollen. Anderseits legt § 57 BVO die Mindestansätze fest, welche die Wohngemeinde für auswärtige Bestattungen ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu entrichten hat. Es entsprach der damaligen Absicht des Gesetzgebers, durch die Festsetzung von Mindestansätzen eine zumindest annäherungsweise kostendeckende Vergütung durch die Wohnsitzgemeinde zu gewährleisten. Diese Mindestansätze wurden letztmals mit Wirkung vom 1. Juli 1988 angepasst und vermögen heute die ursprünglich angestrebte Kostendeckung nicht mehr sicherzustellen. Ist die Wohnsitzgemeinde heute also lediglich bereit, die zurzeit geltenden Mindestansätze zu bezahlen, hat die Bestattungsgemeinde folgende Möglichkeiten: Sie kann die Bewilligung zur Bestattung in ihrer Gemeinde verweigern; sie überwälzt die genannte Differenz auf die Personen, die um die auswärtige Bestattung ersucht haben; sie könnte schliesslich auch die Differenz zwischen den Mindestvergütungen und den anfallenden tatsächlichen Kosten freiwillig übernehmen. Der offenkundige Anpassungsbedarf der Vergütungsansätze ist einer der Gründe, weshalb noch im laufenden Jahr eine Totalrevision der BVO geplant ist. Zu Fragen 2 und 3: Die Privatfriedhöfe von anerkannten Religionsgemeinschaften sind den Gemeindefriedhöfen nur teilweise gleichgestellt: Sie dürfen nach § 21 Abs. 2 und 3 BVO entweder als vorbestehend weiterhin genutzt bzw. neu angelegt werden, wenn sie über eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion verfügen. Damit ist sichergestellt, dass jede verstorbene Person unabhängig ihrer Religionszugehörigkeit, ihres sozialen Status und ihres Geschlechts schicklich bestattet wird. Damit wird dem heute in Art. 7 der
Bundesverfassung (SR 101) mit enthaltenen Grundrecht auf eine schickliche Bestattung (Menschenwürde) Rechnung getragen. Eine Mitfinanzierung von Privatfriedhöfen durch den Staat ist allerdings nicht vorgesehen: Insofern sind Privatfriedhöfe also keine Gemeindefriedhöfe, und zwar unabhängig davon, ob die betreffende Religionsgemeinschaft öffentlich-rechtlich anerkannt ist oder nicht.
Die erwähnte Kostenregelung gilt nicht nur für die Errichtung eines Privatfriedhofs, sondern grundsätzlich auch für die Beiträge an die einzelnen Bestattungen: § 61 BVO sieht ausdrücklich vor, dass bei Bestattungen ausserhalb von Gemeindefriedhöfen keine Vergütung für den Grabplatz und das Ausheben, Öffnen und Zudecken des Grabes gewährt wird. Dagegen entrichtet die Wohngemeinde alle jene Vergütungen, die unabhängig davon anfallen, ob die Bestattung auf einem privaten oder einem Gemeindefriedhof erfolgt (z. B. für den Sarg, die Einsargung, den Transport und die Begleitung der Leiche).
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi