Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1291/2009

Anfrage Julia Gerber Rüegg, Wädenswil, und Kaspar Bütikofer, Zürich, betreffend Ausmass der Kurzarbeit im Kanton Zürich, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 180/2009

Sitzung vom 19. August 2009

1291. Anfrage (Ausmass der Kurzarbeit im Kanton Zürich) Kantonsrätin Julia Gerber Rüegg, Wädenswil, sowie Kantonsrat Kaspar Bütikofer, Zürich, haben am 8. Juni 2009 folgende Anfrage eingereicht: Immer mehr Unternehmen sind gezwungen, Kurzarbeit einzuführen. Es vergeht kaum ein Tag, an dem den Medien nicht eine Nachricht über eine weitere Firma, die Kurzarbeit einführen muss, entnommen werden kann. Längst beschränkt sich die Kurzarbeit nicht mehr auf die exportabhängige Metallindustrie. Betroffen sind u. a. auch die Luftfahrt/Luftfracht oder die Reiseveranstalter. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit und das RAV sind für die Bewilligungsverfahren und den Vollzug der Kurzarbeitsentschädigung zuständig. Wir bitten den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Wie viele Betriebe haben Kurzarbeit eingeführt?

2. Wie viele Gesuche wurden bewilligt bzw. abgelehnt? Was sind die Gründe einer allfälligen Ablehnung?

3. Wie viele Arbeitnehmerinnen sind betroffen?

4. Welche Branchen sind am stärksten betroffen?

5. Wie viele Firmen nutzen die Kurzarbeit zur Weiterbildung? – Wie wird diese finanziert?

6. Wie beurteilt der Regierungsrat den volkswirtschaftlichen Nutzen der Kurzarbeitsentschädigung?

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Julia Gerber Rüegg, Wädenswil, und Kaspar Bütikofer, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 3: Die Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung durch die Arbeitslosenkasse kann erst nach Ende des jeweiligen Monats erfolgen, da erst zu diesem Zeitpunkt feststeht, in welchem Ausmass ein Arbeitsausfall tatsächlich entstanden ist (Art. 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982, AVIG; SR 837.0). Dieser Wert stimmt vielfach nicht mit der Voranmeldung von Kurzarbeit überein, da die Voranmeldung vom Betrieb vorausschauend für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten erfolgt. Eine verbindliche Aussage, wie viele Betriebe (und für wie viele Mitarbeitende) tatsächlich Kurzarbeit eingeführt haben, kann somit erst nach der Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung und der Abrechnung der Arbeitslosenkasse gemacht werden. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO erhebt die diesbezüglichen Zahlen. Die Zahlen stehen jeweils rund zwei Monate nach Ende des betreffenden Monats zur Verfügung. Im März dieses Jahres waren 252 Betriebe mit 3529 Arbeitnehmenden im Kanton Zürich von Kurzarbeit betroffen. Im April waren es 247 Betriebe mit 3574 betroffenen Arbeitnehmenden, im Mai waren es 310 Betriebe mit 4304 betroffenen Arbeitnehmenden. Zu Frage 2: Bewilligt werden durchschnittlich rund 98% der Gesuche. Die wenigen abgelehnten Gesuche sind in der Regel auf das Betriebsrisiko (z. B. Neugründung des Betriebes) oder saisonale Beschäftigungsschwankungen zurückzuführen (Art. 33 Abs. 1 lit. a und b AVIG). Zu Frage 4: Grundsätzlich sind zum heutigen Zeitpunkt sämtliche Branchen von Kurzarbeit betroffen, am stärksten trifft es folgende Branchen: Maschinenindustrie, Textilindustrie, Autozulieferer, Transportwesen, Werbung, Druckereien, IT, allgemeine Luxusgüter. Zu Frage 5: Bisher stehen die Betriebe der Idee, die Phase der Kurzarbeit für Weiterbildung der Belegschaft zu nutzen, noch skeptisch gegenüber, da sie mit einem bisher nicht geforderten Mehraufwand verbunden wäre. Beim zuständigen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) gehen sehr wenige Gesuche für Weiterbildung im Betrieb gemäss Art. 47 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 (AVIV; SR 837.02) ein (rund 5% der Betriebe mit Kurzarbeit). Die Betriebe haben die Weiterbildung bisher vollständig aus eigenen Mitteln zu finanzieren.

Die Idee einer Beteiligung des Kantons an Weiterbildungskosten eines Unternehmens während der Kurzarbeit wäre grundsätzlich begrüssenswert. Allerdings besteht dafür zurzeit keine gesetzliche Grundlage. Das Gesetz (AVIG) und die Verordnung (AVIV) sehen diese Möglichkeit nicht vor. Im Rahmen des dritten Stabilisierungspakets des Bundes ist vorgesehen, die Unternehmen ab 2010 zu gezielter Weiterbildung während der Kurzarbeit zu motivieren, indem sich der Staat an den Kosten beteiligt. Arbeitgebende sollen für eine befristete Zeit die Möglichkeit haben, die Mitfinanzierung von Qualifizierungsmassnahmen aus dem Stabilisierungspaket zu beantragen. Dabei sollen die Beiträge nicht direkt den Mitarbeitenden, sondern den Betrieben ausbezahlt werden. Damit die Unternehmen den Zusatzaufwand tatsächlich zu übernehmen bereit sind, braucht es voraussichtlich mehr als Überzeugungsarbeit und eine Teilfinanzierung durch die öffentliche Hand. Unter den jetzigen Bedingungen besteht bei den Arbeitgebenden kein grosses Bedürfnis nach Weiterbildung während der Kurzarbeit, wie die jüngsten Erfahrungen des AWA zeigen. Im Rahmen eines Pilotprojekts «Bildung während Kurzarbeit» suchte das AWA Betriebe, die bereit sind, ihren Arbeitnehmenden während der Dauer der Kurzarbeit eine Weiterbildung zu ermöglichen und sich zu 50% an den Kosten zu beteiligen. Die allermeisten angefragten Betriebe erachteten die Verbesserung der Qualifikation ihrer Mitarbeitenden nicht als dringendes Problem angesichts der stark rückläufigen Auftragslage. Die Verfügbarkeit von hochspezialisierten Fachkräften ist in dieser Situation genügend. Das Anliegen, die Kurzarbeit für Weiterbildung zu nutzen, ist vorwiegend aus Sicht der Arbeitnehmenden und der gesamten Volkswirtschaft und im Hinblick auf die finanzielle Situation der Arbeitslosenversicherung sehr sinnvoll, wie in der Beantwortung der Frage 6 ausgeführt wird. Zu Frage 6: Zwar wäre die Idee, über Kurzarbeit wertvolles Humankapital in den Firmen zu behalten und die mit Entlassungen und Wiedereinstellungen verbundenen Kosten für Unternehmen und Arbeitnehmende zu vermeiden, sehr einleuchtend. Gemäss den vorliegenden Forschungsresultaten (A. Frick u. A. Wirz, Hilft die Kurzarbeitsentschädigung, Arbeitsplätze zu erhalten?, in: Die Volkswirtschaft, 1/2 - 2006, S. 48–52) verfehlt die Kurzarbeitsentschädigung aber das vom Gesetz vorgegebene Ziel,

wettbewerbsfähige Arbeitsplätze in konjunkturellen Schwächephasen dauerhaft zu sichern. Firmen, die Kurzarbeit einführen, bauen ihre Beschäftigung in Rezessionen häufiger ab als solche, die sie nicht einführen. Sie tun es lediglich etwas später als ohne den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung. Diese zeitliche Abfederung des Personalabbaus durch die Kurzarbeitsentschädigung ist in konjunkturell schlechten Zeiten zwar durchaus erwünscht. Insgesamt bezahlt der Staat so aber einen hohen Preis für vergleichsweise wenig Gegenleistung. Für eine bessere Kosten-Nutzen-Bilanz dieser wirtschaftspolitischen Massnahme müsste der Bund von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden eine höhere Gegenleistung einfordern, beispielsweise, indem die Zahlungen der Arbeitslosenkasse an Bedingungen geknüpft werden, welche die Arbeitsmarktfähigkeit der Belegschaft fördern. Sinnvolle Bedingungen wären dabei verschiedene Weiterbildungsmassnahmen innerhalb oder ausserhalb des Unternehmens wie beispielsweise On-the-job-Training in neuen Tätigkeiten im Betrieb oder die Verbesserung der Kenntnisse der deutschen Sprache und Ähnliches mehr. Für besonders vom Risiko der Arbeitslosigkeit bedrohte Personen in den Betrieben könnte eine Beratung bezüglich ihrer Arbeitsmarktchancen und wie sie sie erhöhen können, schon während der Kurzarbeitsphase angebracht sein.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Art. 47 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2009; der Erlass wurde am 1. September 2009, 1. November 2009, 1. Dezember 2009, 1. Januar 2010, 1. März 2010, 1. April 2010, 1. Mai 2010, 1. Juni 2010, 1. September 2010, 1. Oktober 2010, 1. November 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2016, 1. Januar 2017, 1. August 2017, 1. Juli 2018, 1. Januar 2019, 13. März 2020, 21. März 2020, 9. April 2020, 1. September 2020, 1. Oktober 2020, 1. Januar 2021, 1. April 2021, 1. Juli 2021, 1. Oktober 2021, 1. Januar 2022, 1. April 2022, 7. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. August 2024, 1. August 2025, 1. November 2025, 1. Januar 2026 und 1. August 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Art. 33 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Juli 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 26. September 2020, 1. Januar 2021, 20. März 2021, 1. Juli 2021, 18. Dezember 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2025, 27. September 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.