Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1292/2021

Strassen, Winterthur, Steigstrasse RVS 31031, Projektgenehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. November 2021

1292. Strassen (Winterthur, Steigstrasse RVS 31031)

Erwägungen

Das Tiefbauamt der Stadt Winterthur reichte mit Schreiben vom 28. Juli 2021 das Projekt für die Sanierung und Neugestaltung der Steigstrasse, im Bereich des Knotens Steig-/Dättnauerstrasse (Bau Nr. 11 774), Winterthur, zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Die Steigstrasse (regionale Verbindungsstrasse RVS 31031) gilt im Projektperimeter als überkommunale Strasse im Sinne von § 43 StrG. Auf ihr verläuft eine regional klassierte Veloroute. Ebenfalls verläuft entlang der kommunalen Dättnauerstrasse eine regional klassierte Veloroute. Diese Velorouten gelten als überkommunale Verbindungen im Sinne von § 43 Abs. 1 StrG in Verbindung mit § 1 StrG. Das Projekt sieht vor, die Steigstrasse im Bereich des Knotens Steig-/ Dättnauerstrasse zu sanieren und den Strassenraum neu zu gestalten. Der Knoten wird neu durch eine Lichtsignalanlage (LSA) geregelt. Dadurch werden ein besserer Verkehrsfluss und die Priorisierung des öffentlichen Verkehrs erreicht. Zudem kann die Verkehrssicherheit verbessert werden. Weiter wird mit dem Vorhaben die Situation für den Veloverkehr verbessert. Entlang beider Strassen werden die regionalen Velorouten ausgebaut, und die Infrastruktur wird so ausgelegt, dass alle Fahrbeziehungen am Knoten angeboten werden können. Die sich in Knotennähe befindenden zwei Bushaltekanten werden hindernisfrei. Weiter wird durch das Vorhaben die Infrastruktur für Fussgängerinnen und Fussgänger verbessert und der Strassenbelag erneuert. Der Baubeginn ist für Frühling 2022 geplant. Das Amt für Mobilität hat zum vorliegenden Projekt im Rahmen der Begehrensäusserung vom 1. September 2020 Stellung genommen und keine Anträge angebracht. Dabei wurde das Projekt unter anderem auf die praktische Leistungsfähigkeit überprüft. Die heutigen und die prognostizierten Mengen des motorisierten Individualverkehrs können mit der neuen LSA gemäss vorliegendem Verkehrsgutachten nach wie vor abgewickelt werden. Insofern entspricht das Vorhaben den Anforderungen von Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101).

Die Mitwirkungs- und Auf‌lageverfahren nach §§ 13 und 16 StrG wurden ordnungsgemäss durchgeführt, und das Projekt wurde vom 8. Januar bis 8. Februar 2021 öffentlich aufgelegt. Innerhalb der Auf‌lagefrist gingen keine Einsprachen ein. Mit Stadtratsbeschluss Nr. SR.21.391-1 vom 26. Mai 2021 wurde das Strassenbauprojekt festgesetzt und die Ausgaben bewilligt. Der Beschluss ist rechtskräftig. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für die Neugestaltung/Sanierung der Steigstrasse, im Bereich des Knotens Steig-/Dättnauerstrasse, betragen voraussichtlich Fr. 3 450 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke und Stadtratsreserven). Die Aufwendungen zulasten der Baupauschale belaufen sich gemäss einer provisorischen Ermittlung auf rund Fr. 2 990 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke und Stadtratsreserven). Die Inanspruchnahme der Stadtratsreserven für überkommunale Zwecke bedarf der vorgängigen Zustimmung des Amtes für Mobilität. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Winterthur der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Neugestaltung und Sanierung der Steigstrasse, im Bereich des Knotens Steig-/Dättnauerstrasse, in der Stadt Winterthur wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Winterthur, Pionierstrasse 7, 8400 Winterthur, das Tiefbauamt der Stadt Winterthur, Pionierstrasse 7, 8400 Winterthur, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 104 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Januar 2022, 1. November 2022, 1. April 2023, 1. April 2023, 1. Juli 2024 und 1. Juli 2024 erneut konsolidiert.
  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 1, Art. 13, Art. 16, Art. 43, Art. 45 und Art. 46 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2021; der Erlass wurde am 1. Juni 2022 und 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.