Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1313/2024

Strassen, Stadel, 566 Kaiserstuhlerstrasse, Truttwisenstrasse bis Alte Landstrasse, Fahrbahninstandsetzung mit Lärmschutzmassnahmen, Projektfestsetzung, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. Dezember 2024

1313. Strassen (Stadel, 566 Kaiserstuhlerstrasse, Truttwisenstrasse bis Alte Landstrasse, Fahrbahninstandsetzung mit Lärmschutzmassnahmen, Projektfestsetzung, gebundene Ausgabe)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt Die Kaiserstuhlerstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Stadel zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als regionale Verbindungsstrasse Nr. 566 geführt. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Werterhaltung muss die Kaiserstuhlerstrasse im Projektperimeter instand gesetzt werden (§§ 25 f. Strassengesetz [StrG, LS 722.1]). Im Einvernehmen mit der Gemeinde Stadel sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Instandsetzung der Fahrbahn (mit Einbau lärmarmer Deckbelag) sowie Ersatz der Randabschlüsse; – Instandsetzung des Gehweges westlich der Kaiserstuhlerstrasse sowie, auf Teilabschnitten, des östlich der Strasse verlaufenden Rad-/Gehweges; – teilweise Anpassung und Instandsetzung der Strassenentwässerung; – Anpassung und Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Die Strasseninstandsetzung gilt als Änderung der Anlage im Sinne von Art. 8 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41). Infolge des Verkehrs auf der Kaiserstuhlerstrasse werden bei einigen Gebäuden die Immissionsgrenzwerte gemäss der Lärmschutz-Verordnung überschritten, weshalb Lärmschutzmassnahmen zu prüfen waren. Mit dem Einbau eines lärmarmen Deckbelags können die Belastungen massgeblich verringert und die Immissionsgrenzwerte bei fast allen Gebäuden eingehalten werden. Die Lärmschutzmassnahmen wurden vom 31. Mai bis 29. Juni 2024 gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG öffentlich aufgelegt. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen. Mit Ausnahme der Lärmschutzmassnahmen handelt es sich um reine Instandsetzungsarbeiten, die keiner Auflage sowie Festsetzung bedürfen.

B. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Baukosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 27. September 2024 wie folgt veranschlagt: in Franken Bauarbeiten 4 220 000 Nebenarbeiten 540 000 Technische Arbeiten 240 000 Total 5 000 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) gebundene Ausgabe von Fr. 5 000 000 zulasten der Erfolgsrechnung, Konto 8400.31410 80050, Staatsstrassenunterhalt (Objekt Nr. 84U-10468), zu bewilligen. Der Betrag ist im Budget 2025 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2025–2028 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für den Einbau eines lärmarmen Deckbelags anlässlich der Fahrbahninstandsetzung der 566 Kaiserstuhlerstrasse in der Gemeinde Stadel wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Für die Fahrbahninstandsetzung mit Lärmschutzmassnahmen wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 5 000 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2024)

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an den Gemeinderat Stadel, Zürcherstrasse 15, 8174 Stadel (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lärmschutz-Verordnung, Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 1. November 2024; der Erlass wurde am 1. Januar 2025 und 1. April 2026 erneut konsolidiert.
  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 16, Art. 17 und Art. 25 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2022; der Erlass wurde am 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.