Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1320/2025

Änderung Bankengesetz und Eigenmittelverordnung, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Dezember 2025

1320. Änderung des Bankengesetzes und der Eigenmittelverordnung, Vernehmlassung

Erwägungen

1. Ausgangslage Das Eidgenössische Finanzdepartement hat am 26. September 2025 die Vernehmlassung zur Änderung des Bankengesetzes (SR 952.0) und der Eigenmittelverordnung (ERV, SR 952.03) eröffnet. Infolge der Krise der Credit Suisse und deren Übernahme durch die UBS hat der Bundesrat die Regulierung der Banken evaluiert und ein Massnahmenpaket zur Bankenstabilität erarbeitet. Es enthält Massnahmen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe, die gestaffelt in die Vernehmlassung gehen. Der Regierungsrat hat bereits im Rahmen der Vernehmlassung zum ersten Paketteil (Änderung der ERV) Stellung genommen (RRB Nr. 942/2025). Die vorliegende zweite Vernehmlassungsvorlage zum Paket enthält strengere Vorgaben für systemrelevante Banken zur Eigenmittelunterlegung ihrer ausländischen Tochtergesellschaften. Heute müssen Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften nur teilweise mit Eigenkapital unterlegt werden. Neu sollen systemrelevante Banken den Buchwert dieser Beteiligungen in ihrem Schweizer Stammhaus vollständig vom harten Kernkapital (CET1) abziehen müssen, was eine vollständige Eigenmittelunterlegung dieser Bilanzpositionen bedeutet.

2. Auswirkungen der Vorlage Die Vorlage enthält keine Vorgaben für Kantone und Gemeinden. Gemäss erläuterndem Bericht sind die langfristigen Auswirkungen der Vorlage auf die öffentliche Hand nicht sicher abschätzbar. Es sei möglich, dass für Bund, Kantone und Gemeinden höhere oder tiefere Steuereinnahmen resultieren können. Für die primär betroffene UBS ergibt sich zusätzlicher Eigenkapitalbedarf. Der Bund schätzt diesen auf 15 Mrd. US-Dollar, die UBS geht von 23 Mrd. US-Dollar aus. Ein höherer Eigenmittelbestand würde auch die jährlichen Finanzierungskosten der UBS erhöhen, wobei der Bundesrat von bis zu 1,3 Mrd. US-Dollar und die UBS von rund 2 Mrd. US-Dollar ausgeht. Bei der Zürcher Kantonalbank (ZKB) erwartet der Bundesrat derzeit keinen zusätzlichen Eigenmittelbedarf, da diese über keine wesentlichen ausländischen Engagements verfügt. Laut der ZKB würde ihre risikobasierte Kapital- quote durch die neuen Vorgaben um unter 0,1 Prozentpunkte abnehmen. Die entstehenden Zusatzkosten könnten an die Bankkundinnen und -kunden oder die Investorenschaft weitergegeben werden. Das gesamte Massnahmenpaket könnte nach Einschätzung des Regierungsrates erhebliche negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit sowohl des Finanzplatzes wie auch der Realwirtschaft haben (vgl. RRB Nr. 942/ 2025).

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehmlassungen@sif.admin.ch): Mit Schreiben vom 26. September 2025 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung des Bankengesetzes (BankG, SR 952.0) und der Eigenmittelverordnung (ERV, SR 952.03) Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:

1. Bemerkungen und Anträge zum gesamten Massnahmenpaket Der Kanton Zürich ist ein international ausgerichteter Finanzplatz. Daher muss eine zielgerichtete Bankenregulierung aus unserer Sicht die Finanzstabilität gewährleisten und gleichzeitig die internationale Wettbewerbsfähigkeit wahren. Das Massnahmenpaket des Bundesrates wird diesem Ziel nicht gerecht. Die vorgeschlagenen Massnahmen sind teilweise nicht verhältnismässig und deutlich strenger als die Regulierungen in vergleichbaren Konkurrenzstandorten. Die strengeren Anforderungen verteuern die Kapitalkosten der betroffenen Banken und schränken ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit ein. Zudem ist zu befürchten, dass sich die Regulierungskosten des Massnahmenpakets auf die gesamte Volkswirtschaft niederschlagen. Einheimische international tätige Banken wie die UBS sind für den Finanzplatz Zürich, die anderen Banken und die gesamte Volkswirtschaft sehr wichtig. Schweizer KMU sind aus Kostengründen auf Konkurrenz im Bankenmarkt angewiesen. Wir halten deshalb weiterhin an der Einschätzung aus unserer Stellungnahme zur ersten Vernehmlassungsvorlage fest (siehe RRB Nr. 942/ 2025) und fordern eine grundlegende Überarbeitung des Massnahmenpakets. Wir beantragen einen Marschhalt, um die Regulierung des Finanzmarkts insgesamt zu überdenken. Es sind alternative Regulierungsansätze in Betracht zu ziehen, welche die Resilienz stärken, ohne die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes zu gefährden. Es ist zu prüfen, ob die angestrebte Stabilitätswirkung nicht auch durch weniger weitreichende Eingriffe erzielt werden kann.

2. Eigenmittelunterlegung von Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften Die bestehenden Schweizer Kapitalanforderungen gehören bereits zu den strengsten weltweit. Die vollständige Abschirmung des CET1- Kapitals des Stammhauses gegenüber Bewertungsverlusten aus ausländischen Beteiligungen ist eine Überversicherung, da kein Szenario besteht, in dem alle ausländischen Tochtergesellschaften gleichzeitig ihren gesamten Wert verlieren. In Verbindung mit den bereits im ersten Paketteil zur ERV verschärften Kapitalmassnahmen führt dies insgesamt zu einer wesentlichen Abweichung von den Regelwerken konkurrierender Standorte und den Basler-Standards im Sinne eines nachteiligen «Swiss Finish». Wir unterstützen grundsätzlich eine sorgfältige Prüfung der Kapitalanforderungen. Eine tragfähige Lösung muss aber international abgestimmt sein. Die strengeren Vorgaben würden die Kapitalkosten der hauptsächlich betroffenen UBS bedeutend erhöhen und ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit deutlich einschränken. Es gilt zu bedenken, dass die daraus folgende Schwächung der Ertragskraft einer systemrelevanten Bank auch ihre Fähigkeit schwächt, in normalen Zeiten Reserven zur Deckung von allfälligen Verlusten aufzubauen. Banken stehen im Wettbewerb um Kapital in einem globalen Markt. Die vorgeschlagenen Kapitalanforderungen würden die UBS im Vergleich zur ausländischen Konkurrenz weniger attraktiv machen. Zudem wäre die Wettbewerbsneutralität nicht gewahrt, indem nicht nur für Banken im Ausland, sondern teilweise auch sogar für im Inland tätige Auslandsbanken andere Kapitalhinterlegungsvorschriften in der Schweiz gelten würden und zusätzlich auch noch für die ausländischen Töchter inländischer Banken. Der Entwurf bedeutet eine Erhöhung der CET1-Eigenmittelunterlegung der Beteiligungen an Tochtergesellschaften von heute 45% auf 100%. Dieser Vorschlag wählt ein deutlich strengeres Vorgehen im Vergleich zum Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität von 2024, der empfahl, zu prüfen, inwieweit die Kapitalunterlegung der ausländischen Tochtergesellschaften, die neben CET1 auch zusätzliches Kernkapital (AT1) enthält, zu erhöhen sei. Demnach hat sich der Bundesrat für die restriktivste Massnahmenvariante entschieden, obwohl im erläuternden Bericht auch andere mildere Regelungsvarianten erörtert werden, die

ebenfalls geeignet wären, das Stammhaus zu stärken. Im Sinne der Verhältnismässigkeit sollte stets die mildere Regelungsvariante gewählt werden, sofern sie das angestrebte Ziel einer Stabilitätssteigerung erreicht. Ansonsten besteht das Risiko einer Überregulierung.

Der Bundesrat argumentiert, der zusätzliche Kapitalbedarf diene der Abdeckung des Auslandgeschäfts und die Kosten fielen daher primär dort an. Jedoch sind finanzielle Auswirkungen für Kundinnen und Kunden in der Schweiz nicht auszuschliessen. Die Wertschöpfung einer Bank im Ausland fliesst in die Schweiz zurück, in Form von Dividenden und anderen Vorteilen und kommt somit der Schweizer Gesamtwirtschaft zugute. Es ist möglich, dass Dienstleistungs- und Kreditangebote verknappt oder die Preise für Kundinnen und Kunden auch in der Schweiz angehoben werden. Tiefere Bankgewinne bedeuten auch tiefere Steuerzahlungen und womöglich Restrukturierungen oder sogar Standortverlagerungen ins Ausland, die zum Abbau von zahlreichen Arbeitsplätzen im Kanton Zürich führen könnten. Die UBS hat derzeit 23 000 Arbeitsplätze (Vollzeitäquivalente) im Kanton Zürich. Ferner sind auch viele Schweizer Unternehmen im Ausland tätig und profitieren dort von spezialisierten Bankdienstleistungen von Tochtergesellschaften der UBS, die wegfallen oder teurer werden könnten. Im Sinne einer wettbewerbsfähigen Standortpolitik ist diesem Aspekt zwingend Rechnung zu tragen. Wir beantragen deshalb, auf die vorgeschlagene Anpassung des BankG und der ERV zu verzichten.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Zürcher Kantonalbank, Generaldirektion, Bahnhofstrasse 9, Postfach, 8010 Zürich, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli