RRB Nr. 1321/2012
Dringliche Anfrage Robert Brunner, Steinmaur, Marcel Burlet, Regensdorf, und Barbara Schaffner, Otelfingen, betreffend Nachtflugsperre am Flughafen Zürich, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 324/2012
Sitzung vom 12. Dezember 2012
1321. Dringliche Anfrage (Nachtflugsperre am Flughafen Zürich) Die Kantonsräte Robert Brunner, Steinmaur, und Marcel Burlet, Regensdorf, sowie Kantonsrätin Barbara Schaffner, Otelfingen, haben am 12. November 2012 folgende dringliche Anfrage eingereicht: Am Flughafen Zürich gilt seit dem 29. Juli 2010 eine Nachtflugsperre von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr, wobei die Zeit von 23:00 bis 23:30 Uhr nur für Verspätungsabbau verwendet werden darf. Dabei zählt die Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) in Art. 39 abschliessend Ausnahmen auf. In den Grundsätzen wird dabei die Einschränkung von Starts und Landungen erwähnt. Die Flughafen Zürich AG interpretiert die Regelung so, dass Flugzeuge nicht später als 23:00 Uhr, im Falle einer Verspätung nicht später als 23:30 Uhr vom Fingerdock wegfahren dürfen. Das Lärmereignis selber könne dann irgendwann nach 23:30 Uhr stattfinden. Das steht im Gegensatz zu den Erwartungen in der Flughafenregion, dass das letzte Lärmereignis bis spätestens 23:30 Uhr zu erfolgen hat. Das Gesetz über den Flughafen Zürich regelt im § 3 die Fluglärmbekämpfung. Dem Kanton obliegt dabei die Aufsicht. Der Kanton wirkt zudem darauf hin, dass eine Nachtflugsperre von 7 Stunden eingehalten wird. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um Antwort auf folgende Fragen:
Erwägungen
1. Wie beurteilt der Regierungsrat die Interpretation der Flughafen Zürich AG, dass nicht das Lärmereignis selber von der Nachtflugsperrordnung geregelt wird, sondern das Wegrollen vom Fingerdock?
2. Wie viele Starts haben seit der Einführung der neuen Regelung im Juli 2010 nach 23:00 Uhr stattgefunden? (Gemeint ist dabei das effektive Lärmereignis und nicht das Wegrollen vom Dock.)
3. Wie viele Landungen haben seit der Einführung der neuen Regelung im Juli 2010 nach 23:30 Uhr stattgefunden? (Gemeint ist dabei das effektive Lärmereignis und nicht das Andocken.)
4. Wie viele Landungen nach 23:30 Uhr waren mit Schneefall, technischen Defekten und Ausnahmeregelungen gemäss VIL begründet? Wie viele davon wurden mit der in der VIL nicht aufgeführten «Abflugverspätung» bewilligt?
5. Wie wirken sich diese Lärmereignisse nach 23:00 Uhr auf den Zürcher Fluglärm Index (ZFI) aus?
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die dringliche Anfrage Robert Brunner, Steinmaur, Marcel Burlet, Regensdorf, und Barbara Schaffner, Otelfingen, wird wie folgt beantwortet: In der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 11/2011 betreffend Zahlreiche Ausnahmen weichen Nachtflugsperre auf äusserte sich der Regierungsrat ausführlich zur neuen siebenstündigen Nachtflugsperre am Flughafen Zürich, zu ihren rechtlichen Grundlagen, zum Verspätungsabbau zwischen 23.00 und 23.30 Uhr und zu den nach 23.30 Uhr notwendigen Ausnahmebewilligungen. Auf jene Ausführungen kann verwiesen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nachtflugsperre für den Linienverkehr, der am längsten fliegen kann, von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr dauert. Gegenüber dem Flugplan verspätete Starts und Landungen sind bis spätestens um 23.30 Uhr erlaubt (vorläufiges Betriebsreglement, vBR Anhang 1, Art. 12 Abs. 2). Für Starts und Landungen nach 23.30 Uhr kann die Flughafen Zürich AG (FZAG) bei unvorhergesehenen ausserordentlichen Ereignissen, insbesondere bei schwerwiegenden meteorologischen Verhältnissen, Ausnahmebewilligungen erteilen (vBR Anhang 1, Art. 12 Abs. 3; diese Bestimmung deckt sich im Wesentlichen mit Art. 39d Abs. 2 Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt [VIL, SR 748.131.1]). Die Ausnahmetatbestände, die Starts und Landungen unter gewissen Umständen auch nach 23.30 Uhr zulassen, sind weder in der VIL noch im daraus rechtlich abgeleiteten vBR abschliessend geregelt. Beide Erlasse setzen jedoch unvorhersehbare (vBR) bzw. unvorhergesehene (VIL) ausserordentliche Ereignisse voraus, wobei das vBR unter diesem Begriff insbesondere schwerwiegende meteorologische Verhältnisse nennt. Der Bundesrat hat hierzu in seiner Antwort auf die Interpellation 12.3171 betreffend Keine Konsequenzen bei Verstössen gegen die Nachtsperrordnung am Flughafen Zürich Folgendes ausgeführt: «Als Begründung für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen werden unter anderem akzeptiert: Schneefall, Enteisung, technische Defekte, medizinische Notfälle an Bord und Streiks bei der Flugsicherung.» Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Notlandungen, Starts und Landungen von Such- und Rettungsflügen, Ambulanzflügen, Polizeiflügen und Flügen zur Katastrophenhilfe, (schweizerischen) Militärflügen sowie Starts und Landungen von Staatsluftfahrzeugen keinen zeitlichen Beschränkungen unterliegen
(Art. 39d Abs. 1 VIL). Darüber hinaus kann auch das Bundesamt für
Zivilluftfahrt (BAZL) Ausnahmebewilligungen erteilen, z. B. zur Wahrung bedeutender öffentlicher Interessen, bei Naturkatastrophen oder zur Verhinderung gewalttätiger Ausschreitungen (Art. 39d Abs. 3 VIL). Zu Frage 1: Wie einleitend erwähnt, können während der ersten halben Stunde der für den Linienverkehr geltenden Nachtflugsperre, also von 23.00 Uhr bis 23.30 Uhr, Verspätungen abgebaut werden; dafür braucht es gemäss vBR keine besondere Bewilligung (vBR Anhang 1, Art. 12 Abs. 2). Nach 23.30 Uhr kann die FZAG bei unvorhergesehenen ausserordentlichen Ereignissen eine Ausnamebewilligung erteilen. Massgeblicher Zeitpunkt für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Starts und Landungen nach 23.30 Uhr ist das Abheben des Flugzeuges von der Piste bzw. das Aufsetzen des Flugzeugs auf der Piste und nicht etwa der Zeitpunkt, an dem es seinen Standplatz verlässt bzw. diesen erreicht. Dies entspricht dem klaren Wortlaut von VIL und vBR und wird am Flughafen Zürich seit Einführung der Nachtflugsperre im Jahre 1972 so praktiziert. Zu Frage 2: Der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr, obliegt unter anderem die Aufsicht über die Einhaltung der Nachtflugordnung (§ 3 Abs. 1 Flughafengesetz; LS 748.1). Die Erhebungen des Amtes haben ergeben, dass am Flughafen Zürich zwischen 1. August 2010 (die neue siebenstündige Nachtflugsperre wurde auf den 29. Juli 2010 eingeführt) und 31. Oktober 2012 insgesamt 3778 Starts nach 23.00 Uhr (bis 06.00 Uhr, dem Ende der Nachtflugsperre) erfolgten. Zu Frage 3: Vom 1. August 2010 bis 31. Oktober 2012 erfolgten am Flughafen Zürich insgesamt 205 Landungen nach 23.30 Uhr (bis 06.00 Uhr, dem Ende der Nachtflugsperre). Zu Frage 4: Die insgesamt 205 Landungen, die vom 1. August 2010 bis 31. Oktober 2012 nach 23.30 Uhr (bis 06.00 Uhr, dem Ende der Nachtflugsperre) stattgefunden haben, verteilten sich auf folgende Ausnahmetatbestände (Gliederung in Anlehnung an die vom Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation 12.3171 erwähnten Kategorien): Schneefall/Enteisung/schwerwiegende meteorologische Bedingungen: 54 technische Defekte: 7 medizinische Notfälle an Bord: 3 Streiks bei der Flugsicherung: 14 Ambulanzflüge: 104 weitere Gründe: 23
Die Frage nach der «Abflugverspätung» hat im Zusammenhang mit Landungen nur dann einen Sinn, wenn darunter Verspätungen am Abflugort verstanden werden. Auch solche Flüge benötigen, wenn sie nach 23.30 Uhr in Zürich landen, eine Ausnahmebewilligung, die sich auf ein unvorhersehbares ausserordentliches Ereignis am betreffenden Flughafen im Ausland stützen muss. Die erwähnten Ausnahmetatbestände (Schneefall, technischer Defekt usw.) müssen also am Abgangsflughafen im Ausland eintreten, um eine Ausnahmebewilligung für eine Landung nach 23.30 Uhr in Zürich zu rechtfertigen. Der Begriff der «Abflugverspätung» erscheint deshalb nicht gesondert, sondern ist in der einen oder anderen der erwähnten Kategorien der Ausnahmetatbestände enthalten. Zu Frage 5: In den Zürcher Fluglärm-Index (ZFI) bzw. in die während der Nacht im Schlaf durch Fluglärm stark gestörte Personen (HSD, Highly Sleep Disturbed) fliessen all jene Flüge ein, die zur Nachtzeit, d. h. zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr, stattfinden. Eine Unterscheidung einzelner Nachtstunden, wie dies bei der Zürcher Nachtsperrordnung der Fall ist, findet beim ZFI nicht statt. Es ist deshalb ohne ZFI-Belang, ob ein Start oder eine Landung nach 22.00 Uhr, nach 23.00 Uhr oder nach 23.30 Uhr erfolgt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi