RRB Nr. 1347/2014
Anfrage Claudio Zanetti, Gossau, und Claudio Schmid, Bülach, betreffend Flüchtlinge statt Hausbesetzer, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 257/2014
Sitzung vom 17. Dezember 2014
1347. Anfrage (Flüchtlinge statt Hausbesetzer) Die Kantonsräte Claudio Zanetti, Gossau, und Claudio Schmid, Bülach, haben am 29. September 2014 folgende Anfrage eingereicht: Im Zusammenhang mit dem knappen Angebot an Wohnraum sowie der Unterbringung von Flüchtlingen im Kanton Zürich ersuchen wir den Regierungsrat um Beantwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Wie viele Liegenschaften und Wohnungen gelten im Kanton Zürich als besetzt, d. h. als dem Zugriff des rechtmässigen Eigentümers entzogen?
2. Wie gewährleisten die kantonalen Behörden den Schutz des verfassungsmässigen Eigentumsschutzes, bzw. wie tragen sie nach einer illegalen Besetzung von Wohnungen und Liegenschaften zur raschen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei?
3. Erwägt der Regierungsrat die Möglichkeit, Hausbesetzer aus den von ihnen besetzten Wohnungen und Liegenschaften zu weisen, um diese Objekte – im Einverständnis mit der rechtmässigen Eigentümerschaft – zur Unterbringung von Flüchtlingen zu nutzen?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Claudio Zanetti, Gossau, und Claudio Schmid, Bülach, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Im Kanton Zürich werden besetzte Liegenschaften nicht zentral erfasst. Es ist darauf hinzuweisen, dass solche Liegenschaften ohnehin nur dann polizeilich aktenkundig werden, wenn die an ihnen Berechtigten einen Strafantrag stellen. Erfahrungsgemäss finden Hausbesetzungen hauptsächlich in städtischen Gebieten, insbesondere in den Städten Zürich und Winterthur, statt. Über die entsprechenden Zahlen verfügen allenfalls die jeweiligen Stadtpolizeien, in deren Zuständigkeit ein polizeiliches Einschreiten fällt. Ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur waren bei der Kantonspolizei Ende November 2014 keine besetzten Liegenschaften aktenkundig.
Zu Frage 2: Wer gegen den Willen der Berechtigten ein Haus besetzt, erfüllt den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0). Hausbesetzerinnen und -besetzer werden auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Liegt im Einzelfall ein Strafantrag vor und gelingt es der Polizei nicht, die Hausbesetzerinnen und -besetzer zum freiwilligen Abzug zu bewegen, räumt sie – soweit notwendig unter Anwendung von Zwang – die besetzte Liegenschaft und verzeigt die fehlbaren Personen. Zudem klärt die Polizei jeweils ab, ob die Besetzerinnen und Besetzer weitere Straftaten wie die unrechtmässige Entziehung von Energie oder Sachbeschädigungen begangen haben. Zu Frage 3: Für die Unterbringung von Asylsuchenden wendet der Kanton Zürich seit Jahren ein Zweiphasensystem an: In der ersten Phase werden die Asylsuchenden in Durchgangszentren des Kantons untergebracht, in der zweiten Phase werden sie auf die Gemeinden im Kanton Zürich verteilt. Den Gemeinden steht es frei, wie sie die Unterbringung der Asylsuchenden organisieren wollen. Im Übrigen hat der Regierungsrat keinen Einfluss darauf, ob Eigentümerinnen und Eigentümer besetzter Liegenschaften nach einer allfälligen Räumung bereit sind, solche Liegenschaften für die Unterbringung von Asylsuchenden zur Verfügung zu stellen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi