Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 136/2011

Parlamentarische Initiative "Keine Ausweitung der obligatorischen Auskunftspflicht bei statistischen Erhebungen des Bundes", Schreiben an die Staatspolitische Kommission des Nationalrates

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Februar 2011

136. Parlamentarische Initiative der Staatspolitischen Kommission

Erwägungen

des Nationalrates «Keine Ausweitung der obligatorischen Auskunftspflicht bei statistischen Erhebungen des Bundes» (Vernehmlassung) Am 21. September 2009 reichte die SVP-Fraktion eine parlamentarische Initiative ein, die verlangt, dass die Auskünfte Privater bei Erhebungen des Bundesamtes für Statistik (wieder) freiwillig seien. Die Initiative wurde aufgrund einer am 1. September 2009 in Kraft getretenen Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung, SR 431.012.1) eingereicht. Mit dieser Änderung wurde die Auskunftspflicht bei der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) eingeführt. Die Bekanntgabe dieses mit einer Bussenandrohung verbundenen Obligatoriums löste in der Presse und in der Politik heftige Reaktionen aus. In der Folge wurde der Sinn der Auskunftspflicht bei statistischen Erhebungen des Bundes in verschiedenen parlamentarischen Vorstössen hinterfragt. Dem Anliegen der parlamentarischen Initiative vom 21. September 2009 soll nun mit einer Änderung des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 (BStatG, SR 431.01) Rechnung getragen werden. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 hat die Staatspolitische Kommission des Nationalrates einen Vorentwurf zur Ergänzung von Art. 6 BStatG zur Vernehmlassung unterbreitet. Dieser sieht vor, dass der geltende Art. 6 BStatG um zwei Absätze ergänzt wird. Der eine (neuer Abs. 1) stellt den Grundsatz auf, dass Auskünfte natürlicher Personen in Privathaushalten immer freiwillig sind, es sei denn, es handle sich um Erhebungen im Rahmen der eidgenössischen Volkszählung (Art. 10 Bundesgesetz über die eidgenössische Volkszählung, SR 431.112). Mit der Formulierung «in Privathaushalten» soll gewährleistet werden, dass natürliche Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen oder kommerziellen Tätigkeit zur Auskunft aufgefordert werden, wie bislang zur Auskunft verpflichtet werden können. In einem zweiten neuen Absatz (Abs. 1bis) wird klargestellt, dass Informationen über natürliche Personen in Privathaushalten nur dann freiwillig sein müssen, wenn sie bei den betroffenen natürlichen Personen direkt erfragt werden. Sind Informationen über natürliche Personen dagegen bei Personen oder Institutionen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, bereits vorhanden (etwa in Registern), müssen sie von der jeweiligen Person bzw. Institutionen

zu statistischen Zwecken bekanntgegeben werden (Auskunftsobligatorium für Indirekterhebungen). Der heute geltende Abs. 1, der die Anordnung des Auskunftsobligatoriums für alle natürlichen und juristischen Personen und Institutionen des öffentlichen Rechts vorsieht, soll nur noch unter Vorbehalt des neuen Abs. 1 gelten und zu Abs. 4 von Art. 6 BStatG werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Sekretariat der Staatspolitische Kommission des Nationalrates (Zustelladresse: Parlamentsdienste, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 haben Sie uns den Vorentwurf zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Die statistischen Erhebungen des Bundes sind im Bereich der öffentlichen Statistik auch für die Kantone von zentraler Bedeutung. Immer häufiger werden Konzeption und Realisierung statistischer Erhebungen aus Gründen der Professionalität und der räumlichen Vergleichbarkeit auf Bundesebene angesiedelt. Die Kantone und andere regionale Statistikstellen befassen sich daher nicht mehr schwergewichtig mit Erhebungen statistischer Daten, sondern konzentrieren sich vermehrt und intensiver auf Analysen, Studien und die Veröffentlichung regionaler statistischer Information. Das bedeutet unter anderem, dass die regionalen (also die kantonalen und städtischen Statistikstellen) ihre statistischen Daten nicht mehr selbst erheben müssen, sondern vermehrt aus den Erhebungen des Bundes gewinnen können. So beruhen bereits heute zahlreiche kantonale, regionale oder städtische Statistiken ausschliesslich auf statistischen Daten des Bundes (etwa verschiedene Bevölkerungsstatistiken, Statistiken in den Bereichen Arbeit und Wirtschaft usw.). Gerade die Daten aus der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) – gegen deren Erhebung mit obligatorischer Auskunftspflicht sich die parlamentarische Initiative in erster Linie richtet – sind auch für den Kanton Zürich von grosser Bedeutung, weil sie unverzichtbare Informationen zu Beschäftigung, Arbeitslosigkeit, Arbeitsbedingungen und Auswirkungen des freien Personenverkehrs und damit aussagekräftige Indikatoren für die politische Planung und Steuerung liefern. Die Befugnis zur Anordnung von Auskunftspflichten im geltenden Bundesstatistikgesetz hat zum Ziel, die für die öffentliche Statistik erforderlichen Daten möglichst effizient, kostengünstig, schonend und in guter Qualität erheben zu können. Während die Auskunftspflicht bei Direkterhebungen für öffentliche Organe selbstverständlich erscheint, weil diese im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben keine schützenswerten Privatinteressen haben, bedarf sie für Privatpersonen einer

besonderen Rechtfertigung. Das gilt insbesondere dann, wenn die im Rahmen einer Erhebung geforderten Angaben Personendaten enthalten, denn die Auskunftspflichten berühren hier das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV). Dieses gilt indes – wie die meisten Grundrechte – nicht uneingeschränkt. Die Einzelnen müssen Einschränkungen ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Dazu zählen grundsätzlich auch das öffentliche Informations- und das staatliche Planungsinteresse, denen die Erstellung staatlicher Statistiken in erster Linie dient. Je nach Erhebung haben Auskunftspflichten denn auch eine besondere Bedeutung für die öffentliche Statistik. Werden etwa – wie es häufig und gerade aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen geschieht – Stichprobenerhebungen nach der Methode der Zufallsauswahl durchgeführt, hängen die Genauigkeit und Repräsentativität der Stichprobe in hohem Masse davon ab, dass möglichst viele der Befragten antworten. Mit jeder Antwortverweigerung wird eine Stichprobe weniger aussagekräftig, sodass sie irgendwann nicht mehr ausreichend repräsentativ ist für die Grundgesamtheit. In solchen Fällen würden zur Erhaltung der Datenqualität regelmässig Vergrösserungen der Stichprobe notwendig, was personellen und infrastrukturellen Zusatzaufwand und vor allem Mehrkosten verursachen kann. Aus diesen Gründen scheint die allgemeine Abschaffung der Auskunftspflicht für natürliche Personen in Privathaushalten als zu weit gehend. Das soll jedoch nicht heissen, die Interessen am verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Privatsphäre seien von minderem Gewicht. Anstatt jedoch die Auskunftspflicht für natürliche Personen in Privathaushalten ganz abzuschaffen, ist der Privatsphäre der Befragten dadurch Rechnung zu tragen, dass die Fragen im konkreten Einzelfall sorgfältig daraufhin überprüft werden, ob sie für die entsprechende Erhebung tatsächlich von Bedeutung sind und, wenn ja, ob sie so formuliert sind, dass sie die Privatsphäre der Befragten in möglichst geringem Ausmass beeinträchtigen. Eine konsequente Anwendung dieser aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleiteten Regeln kann auch die Gefahr von Falschangaben im Rahmen von statistischen Erhebungen in ausreichendem Masse verringern.

Damit lassen sich die Ziele der parlamentarischen Initiative bereits mit weniger einschneidenden Massnahmen weitgehend erreichen. Damit überwiegen insgesamt die negativen Auswirkungen der Abschaffung des Auskunftsobligatoriums für natürliche Personen im Rahmen der Bundesstatistik, weshalb die vorgeschlagene Gesetzesänderung abgelehnt wird.

I. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 13 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.